Urteil des BVerwG vom 08.11.2006

Rechtliches Gehör, Gewässer, Entschädigung, Vorschlag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 37.06
OVG 9 C 11015/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz
- Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das
Saarland - vom 1. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens;
die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfah-
ren wird auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Rechtssache kommt nicht die von der Beschwerde geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Be-
schwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
ob in Flurbereinigungsverfahren entgegen dem Grundsatz
des repressiven Verbotes mit Befreiungsvorbehalt nach
§ 2 WHG ohne zuvor durchzuführendes förmliches was-
serrechtliches Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren bzw.
Planfeststellungsverfahren nach § 31 WHG bauliche Maß-
nahmen zur Rückgängigmachung infolge von Flurbereini-
gungsverfahren entstandener Veränderungen von Fließ-
gewässern oder aber Wasserwegsamkeiten des Grund-
wassers rechtlich zulässig sind,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil die Frage von tatsächlichen
Voraussetzungen ausgeht, die das Flurbereinigungsgericht nicht festgestellt
hat. Grundsätzliche Bedeutung kann jedoch nur solchen Fragen zukommen, die
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sich in einem Revisionsverfahren voraussichtlich stellen würden. Daran fehlt es,
wenn die Vorinstanz Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die mit der
Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage in einem Revisi-
onsverfahren stellen würde, nicht festgestellt hat (vgl. etwa Beschluss vom
30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43).
Das ist hier der Fall, weil die Beschwerde mit ihrer Frage unterstellt, dass die
Erosionsrinne, die sich über das Abfindungsflurstück der Klägerin erstreckt, ein
Gewässer i.S.v. § 1 WHG darstellt, das den in der Zulassungsfrage angespro-
chenen Verfahren nach dem WHG unterliegt. Tatsachenfeststellungen zur Ge-
wässereigenschaft dieser Erosionsrinne, namentlich zum Vorliegen eines Ge-
wässerbettes oder einer Quelle (vgl. die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1
Nr. 1 WHG), hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen.
2. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
a) Die Beschwerde rügt, das Urteil des Flurbereinigungsgerichts stelle eine
Überraschungsentscheidung dar, die die Klägerin in ihrem Anspruch auf recht-
liches Gehör verletze (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Ein solcher
Verstoß liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen
oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht
und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein sorgfälti-
ger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen
braucht (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 -
Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135 S. 24 und Beschluss vom 23. Dezember
1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91). Diese
Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
aa) Soweit die Beschwerde es als überraschend ansieht, dass das Flurbereini-
gungsgericht angenommen hat, die Landabfindung der Klägerin genüge dem
Entsprechungsgebot gemäß § 44 Abs. 4 FlurbG, kann dem schon deshalb nicht
gefolgt werden, weil ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung
vor dem Flurbereinigungsgericht die nach einem Hinweis des Gerichts vom
Beklagten in dem Termin vorgelegte Berichtigung des Klassenspiegels (vgl.
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Widerspruchsbescheid S. 6) der Klägerin ausgehändigt wurde und die Klägerin
Gelegenheit hatte, im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage dazu
Stellung zu nehmen. Dass sie dazu aus anzuerkennenden Sachgründen nicht
in der Lage gewesen sei, macht die Beschwerde selbst nicht geltend.
bb) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde weiter als überraschend, dass das Flur-
bereinigungsgericht mit Blick auf die in dem Abfindungsflurstück Gemarkung
Niederüttfeld Flur 5.. Nr. 1.. gelegene Erosionsrinne angenommen hat, dass die
Landabfindung der Klägerin unter Berücksichtigung des vom Flurbereinigungs-
gericht zuerkannten zusätzlichen Geldausgleichs in Höhe von 1 200 € auch
dem Gebot gerechter Abwägung gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG genüge. Die Be-
schwerde hält es für unverständlich, dass das Flurbereinigungsgericht mit der
Festsetzung dieses weiteren Geldausgleichsbetrags die mit dieser Rinne auf
Dauer verursachte Bewirtschaftungserschwernis als ausgeglichen angesehen
hat. Vielmehr habe die Klägerin nach dem Gang der Erörterung in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht davon ausgehen dürfen,
dass das Gericht in dieser Frage zumindest weiteren Aufklärungsbedarf in
Gestalt eines Auflagen- und Beweisbeschlusses sehen oder der Klage wegen
nicht ausgewogener Landabfindung entsprechen würde.
Auch diese Rüge greift nicht durch. Auszugehen ist von der im Vergleich zum
herkömmlichen Verwaltungsprozess erweiterten Änderungs- und Gestaltungs-
befugnis des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG. Da-
nach kann das Flurbereinigungsgericht, soweit es die Klage für begründet hält,
den angefochtenen Verwaltungsakt ändern, d.h. das Gericht kann hinsichtlich
einzelner von ihm für erforderlich gehaltener Planänderungen selbst eine ab-
schließende Entscheidung treffen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1956 - BVerwG
1 C 75.55 - BVerwGE 4, 191 <194> = Buchholz 424.01 § 139 ff. FlurbG Nr. 1
S. 4 f. und Beschluss vom 8. Januar 1971 - BVerwG 4 B 105.69 - Buchholz
424.01 § 144 FlurbG Nr. 6 S. 1 f.; Schoof, in: Seehusen/Schwede, FlurbG,
7. Aufl. 1997, § 144 Rn. 1 ff.). Mit der Möglichkeit, dass das Flurbereinigungs-
gericht von dieser gesetzlich vorgesehenen, dem Gebot der Verfahrensbe-
schleunigung dienenden Befugnis - hier: durch Zubilligung eines weiteren Geld-
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ausgleichs - Gebrauch machen würde, musste die anwaltlich vertretene Kläge-
rin grundsätzlich rechnen.
Allerdings ist es zur Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs erforderlich,
dass das Flurbereinigungsgericht, wenn es von seiner erweiterten Änderungs-
befugnis gemäß § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG Gebrauch macht, die in Erwägung
gezogenen Planänderungen vor der endgültigen Entscheidung den Beteiligten
mitzuteilen und sie mit ihnen zu erörtern (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1974
- BVerwG 5 C 30.72 - BVerwGE 47, 87 <89 f.> = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG
Nr. 30 S. 28 f. m.w.N.). Dass das Flurbereinigungsgericht dem nicht in dem ge-
botenen Umfang nachgekommen sei, vermag der Senat nicht festzustellen. Die
Beschwerde stellt selbst nicht in Abrede, dass der von der Klägerin geltend ge-
machte Mangel der wertgleichen Abfindung in Gestalt der erwähnten Erosions-
rinne und dessen Ausgleich durch eine Geldentschädigung Gegenstand der
mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht war. Dies wird auch
durch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils belegt: Darin ver-
weist das Flurbereinigungsgericht - an zwei Stellen - sowohl hinsichtlich seiner
Auffassung, dass es über die bereits von der Spruchstelle für Flurbereinigung
festgesetzte Entschädigung von 240 € hinaus einen weiteren Ausgleich für er-
forderlich halte (S. 11 unten), als auch hinsichtlich des mit einem zusätzlichen
Geldbetrag zu erzielenden Ausgleichs an Bewirtschaftungserschwernissen
(S. 12 oben) jeweils auf Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. Danach
hat der Senat keinen Zweifel, dass diese Frage Gegenstand des Rechtsge-
sprächs vor dem Flurbereinigungsgericht war. Dass die Prozessbevollmächtigte
der Klägerin sich nicht mehr an einen Vorschlag auf Festsetzung eines Geld-
ausgleichs auf 1 200 € zu erinnern vermag (im Gegensatz zum Vertreter des
beklagten Landes und dessen ausführlicher Darstellung des Sitzungsverlaufs),
nötigt zu keinen weiteren Ermittlungen in dieser Hinsicht, da das Prozessge-
schehen, von dem das Revisionsgericht auszugehen hat, auch durch Ausfüh-
rungen in den Entscheidungsgründen dokumentiert werden kann und die Klä-
gerin nicht auf deren Berichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO gedrungen hat
(vgl. Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.83 - Buchholz 310 § 117
VwGO Nr. 25 S. 14). Unerheblich ist schließlich auch, ob die Klägerin aufgrund
von Anmerkungen des Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts zum Ende
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der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewinnen durfte, es werde zu einer
weiteren Sachaufklärung kommen; denn der Anspruch auf rechtliches Gehör
schützt nicht davor, dass das Gericht in der abschließenden Beratung sich von
einer zuvor geäußerten vorläufigen Einschätzung löst und anders entscheidet
(vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310
§ 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.).
b) Die Beschwerde sieht schließlich einen Verstoß gegen die gerichtliche Auf-
klärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und den Überzeugungsgrundsatz
(§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darin, dass das Flurbereinigungsgericht keine wei-
teren Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob es sich bei der Erosionsrin-
ne um ein Gewässer i.S.v. § 1 WHG handelt und in welchem Umfang diese
Rinne die mit der Landabfindung verfolgten Bewirtschaftungsvorteile der Kläge-
rin zunichte gemacht hat. Damit ist der behauptete Verfahrensmangel nicht in
der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Denn
dazu gehört, dass die Beschwerde substantiiert dartut, hinsichtlich welcher tat-
sächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet
und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht ge-
kommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der
unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären;
weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem
Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vor-
nahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, namentlich durch die
Stellung eines entsprechenden Beweisantrags, oder dass sich dem Gericht die
bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hät-
ten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Da
die Beschwerde dem nicht genügt, kommt auch ein Verstoß gegen den richter-
lichen Überzeugungsgrundsatz nicht in Betracht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; es entspricht der Bil-
ligkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfä-
hig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil diese im Beschwerdeverfahren kei-
nen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat
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(vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes
beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dr. h.c. Hien Domgörgen Buchberger