Urteil des BVerwG vom 21.06.2006

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 36.06 (10 PKH 2.06)
OVG 9a D 108/05.G
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2006
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiord-
nung eines Rechtsanwalts kann nicht entsprochen werden, weil die mit der Be-
schwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Er-
folg bietet (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Be-
schwerde ist - wie nachfolgend (2.) auszuführen ist - unzulässig. Im Übrigen
ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem sonstigen Ak-
teninhalt ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Revisionszulassungsgrund (§ 132
Abs. 2 VwGO) vorliegen könnte.
2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO
durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung
der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Hien Vallendar Prof. Dr. Rubel
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