Urteil des BVerwG vom 02.06.2005

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 36.05
VGH 13 A 04.2868
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 3. März 2005 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung
der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Ge-
richtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ab-
gesehen.
Hien Dr. Nolte Domgörgen