Urteil des BVerwG vom 06.06.2014

Genfer Flüchtlingskonvention, Mitgliedstaat, Asylbewerber, Unmenschliche Behandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 35.14
OVG 1 A 21/12.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2014 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Anga-
ben im Jahr 2009 über den Seeweg nach Italien ein. Er lebte etwa einen Monat
in einer Aufnahmeeinrichtung in Sizilien, wurde dort erkennungsdienstlich be-
handelt und reiste im Herbst 2009 nach Deutschland weiter, ohne in Italien Asyl
beantragt zu haben. Im Oktober 2009 stellte er in Deutschland einen Asylan-
trag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - im Hin-
blick auf die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin-II-Verordnung als unzulässig
ablehnte. Der Kläger wurde daraufhin im Dezember 2009 auf dem Luftweg über
den Flughafen Rom-Fiumicino nach Italien überstellt. Im Januar 2011 wurde er
erneut in Deutschland angetroffen und stellte wieder einen Asylantrag. Das
Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27. April 2011 die Durchführung eines wei-
teren Asylverfahrens ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien
an. Das Verwaltungsgericht hat seiner dagegen gerichteten Klage stattgege-
ben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abge-
wiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger
mit der Beschwerde.
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II
Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-
sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
„inwieweit bei der Prognoseentscheidung über beachtliche
Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung bei Rückführung in den eigentlich zuständi-
gen Mitgliedstaat individuelle Erfahrungen des Betroffenen
im dortigen Mitgliedstaat in erheblichem Maße zu berück-
sichtigen sind.“
Damit in Zusammenhang stehe die Frage,
„ob es der Feststellung systemischer Mängel bedarf, wenn
einem Betroffenen schon einmal oder ggf. auch mehrmals
erniedrigende und unmenschliche Behandlung widerfah-
ren ist, insbesondere nach einer schon einmal erfolgten
Überstellung.“
Die aufgeworfenen Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die
Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie lassen sich,
soweit sie nicht bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-
schen Union und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind, auf der Grundla-
ge der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsver-
fahrens beantworten. Der beschließende Senat hat dazu in seinem Beschluss
vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 - (juris Rn. 5 ff.) ausgeführt:
„Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfah-
ren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl
EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylan-
trag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat be-
stimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3
und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dub-
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lin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und prakti-
kablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung ei-
nes Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effek-
tiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der
Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der
Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäi-
sche Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseiti-
gen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die
Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grund-
lage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Proto-
koll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große
Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10
und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f.
= NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Ver-
mutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber
in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen
der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer
Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O.
Rn. 80).
Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses
System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in
einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die
ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei
einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen
Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise
behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die
Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grund-
rechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der
Europäischen Menschenrechtskonvention würden in je-
dem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH
a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er
aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft:
Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder gerings-
te Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder
2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewer-
bers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu
vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft
zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitglied-
staat systemische Mängel aufweisen, die eine unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mit-
gliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4
GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit die-
ser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und
94).
Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zu-
sammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließ-
lich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber
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nicht an den ‚zuständigen Mitgliedstaat’ im Sinne der
Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht un-
bekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des
Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asyl-
bewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch
Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne
des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O.
Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom
14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129
Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständi-
ge Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden,
dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der
Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen
die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1
der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums
nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asyl-
verfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewer-
ber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil
vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi -
NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Ge-
richtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU
L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat der-
artige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für
die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechen-
land in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im
Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht
(EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011
- Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland -
NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit
ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versa-
gens (‚systemic failure’) abgestellt (EGMR, Entscheidun-
gen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hus-
sein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78;
vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova
u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013
- Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013,
338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10,
Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und
vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/
Niederlande und Italien - Rn. 138).
Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen
Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz
(§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche
Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des
Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asyl-
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bewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im
Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tat-
richter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip
gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten grün-
denden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber
stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erforder-
nissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer
Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungs-
gewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass
der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asyl-
verfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigent-
lich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. über-
wiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April
2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22
m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht
Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose
auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwä-
gungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für
andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. De-
zember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O.
Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher De-
fizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitglied-
staates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis struktu-
rell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem
zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder
schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deut-
schen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimma-
nenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die
Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer
Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder
die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat
aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizi-
tär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asyl-
bewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine
Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zu-
ständigen Mitgliedstaat aus.“
Aus der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
ergibt sich, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der
Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf unzurei-
chende Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nur mit dem Einwand syste-
mischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegen-
treten kann und es nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle syste-
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mischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann
und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt
war. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass derartige
individuelle Erfahrungen vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind,
ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung des Antragstellers (hier:
Italien) vorliegen (UA S. 26). In diesem begrenzten Umfang sind individuelle
Erfahrungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei ist allerdings zu beach-
ten, dass persönliche Erlebnisse Betroffener, die - wie hier - einige Jahre zu-
rückliegen, durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein
können. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 GR-Charta verstoßenden
Behandlung führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des
Vorliegens systemischer Mängel (so auch das Berufungsgericht UA S. 26 f.).
Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Einer Vorlage an den
Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es zur Beantwortung der von der
Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht
vor.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Asylrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AsylVfG
§ 27a
EMRK
Art. 3
GR-Charta
Art. 4
VwGO
§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
VO (EU) 343/2003
Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2
VO (EU) 604/2013
Art. 3 Abs. 2
Stichworte:
Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche
Wahrscheinlichkeit; Beweislastumkehr; Dublin-II-Verordnung; erniedrigende
Behandlung; Gemeinsames Europäisches Asylsystem; Funktionsstörungen;
Gefahrenprognose; individuelle Erfahrungen; systemische Mängel; unmenschli-
che Behandlung; Untersuchungsgrundsatz; widerlegbare Vermutung; Überstel-
lung nach Italien; überwiegende Wahrscheinlichkeit; Zuständigkeit.
Leitsatz:
Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung
für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel
des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen-
treten. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle sys-
temischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann
und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt
war (im Anschluss an Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14).
Beschluss des 10. Senats vom 6. Juni 2014 - BVerwG 10 B 35.14
I. VG Köln
vom 16.11.2011 - Az.: VG 3 K 2890/11.A -
II. OVG Münster
vom 07.03.2014 - Az.: OVG 1 A 21/12.A -