Urteil des BVerwG vom 11.06.2007

Urteil vom 11.06.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 34.07 (bisher: 1 B 181.06),
10 PKH 23.07 (bisher: 1 PKH 38.07)
OVG 16 A 4489/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2006 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die am 14. Mai 2007 beantragte Prozesskostenhilfe nicht be-
willigt werden, weil seine Beschwerde bereits zu diesem Zeitpunkt aus den
nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i.V.m.
§ 114 ZPO).
Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Dies hat der
Senat zu entsprechenden Grundsatzrügen der Prozessbevollmächtigten des
Klägers in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 B
32.07 (bisher: 1 B 172.06) im Einzelnen begründet. Hierauf wird zur Vermei-
dung von Wiederholungen Bezug genommen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann Beck Prof. Dr. Dörig
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