Urteil des BVerwG vom 22.08.2012

Klagebefugnis, Emrk, Ausnahmefall, Ehepartner

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 33.12, 10 PKH 14.12
OVG 2 B 8.11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Prof. Dr. Kraft
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Mai
2012 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten
Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, unter wel-
chen Voraussetzungen eine Familienzusammenführung ohne gesicherten Le-
bensunterhalt möglich sei. Es sei zu entscheiden, ob es für ältere Personen
ohne Einkommen mit Kindern in Deutschland generell nicht möglich sein solle,
im Ausland zu heiraten und in Deutschland mit dem Ehepartner zu leben. Diese
Frage habe grundlegende Bedeutung.
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Dieses Vorbringen entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine Grundsatzrüge. Denn die Beschwerde macht nicht
deutlich, dass die aufgeworfene Frage - über die in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung genannten Kriterien hinaus - verallgemeinerungsfähig beant-
wortet werden könnte. Das Berufungsgericht hat der angefochtenen Entschei-
dung (UA S. 11) die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde
gelegt, nach der ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung der
Unterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt, wenn entweder
besondere, atypische Umstände gegeben sind, die so bedeutsam sind, dass sie
das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen,
oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie
etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist, weil z.B. die Her-
stellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (Urteile vom
26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 27 und vom
30. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 5
Rn. 13). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht auseinan-
der. Daher ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich die aufgeworfene
Frage in einem Revisionsverfahren in verallgemeinerungsfähiger Weise beant-
worten ließe, da es für das Vorliegen eines Ausnahmefalles ausschlaggebend
auf die Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt.
Hinsichtlich der von der Beschwerde darüber hinaus angesprochenen Punkte
(Spracherfordernis, Klagebefugnis) fehlt es bereits an der Darlegung, dass sich
diese Fragen dem Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise gestellt
hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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