Urteil des BVerwG vom 08.09.2011

Kosovo, Kritik, Minderheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 33.11
OVG A 4 A 318/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 29. Juni 2011 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zu-
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage,
„ob eine landesweite Verfolgung von Angehörigen der
Roma-Minderheit wegen gruppenbezogener Merkmale
durch nichtstaatliche Akteure im Kosovo gegeben ist,“
betrifft in erster Linie die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung und
Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Kosovo. Das Revisionsgericht darf
aber von sich aus keine Tatsachen ermitteln; es hat - auf der Grundlage der
vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen - Fragen des
revisiblen Rechts zu klären (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) (Beschluss vom 30. Juni
2009 - BVerwG 10 B 49.08 juris Rn. 2 f.). Die Kläger verkennen, dass sich der
herangezogene Revisionszulassungsgrund von dem Berufungszulassungs-
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grund der „grundsätzlichen Bedeutung“ (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) unterschei-
det, der in Asylrechtsstreitigkeiten auch solche Fälle umfasst, in denen sich die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein aus den verallgemeinerungs-
fähigen Auswirkungen ergibt, die die in der Berufungsentscheidung zu erwar-
tende Klärung von Tatsachenfragen haben wird (Urteil vom 31. Juli 1984
- BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 Leitsatz 1 = Buchholz 402.25 § 32
AsylVfG Nr. 4). Die Angriffe der Beschwerde auf die Bewertung der Verfol-
gungslage im Kosovo durch das Berufungsgericht, für die sich die Kläger auf
Berichte unterschiedlicher Quellen berufen, sowie Kritik an dem Lagebericht
des Auswärtigem Amtes vom 6. Januar 2011 üben, bezeichnen weder aus-
drücklich noch sinngemäß grundsätzlicher Klärung bedürftige Rechtsfragen zur
Auslegung des Art. 16a GG, § 3 AsylVfG oder des § 60 AufenthaltG. Sie lassen
auch nicht erkennen, dass darüber hinaus eine Verfahrensrüge hätte erhoben
werden sollen, die jedenfalls nicht ausreichend dargelegt wäre.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Richter
Prof. Dr. Kraft
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