Urteil des BVerwG vom 21.05.2014

Ablauf der Frist, Subjektives Recht, Mitgliedstaat, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 31.14
OVG 10 A 10656/13.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 2014 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-
sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde wirft zunächst als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
ob die Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO analog
auch auf Wiederaufnahmeanträge nach Art. 20 Abs. 1
Dublin-ll-VO anzuwenden ist und, wenn ja, der Betroffene
bei einem Antrag
nach Ablauf der Frist ein subjektives
Recht darauf hat, dass sein Antrag in Deutschland geprüft
wird.
Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidung des „EGMR“ vom 14. No-
vember „2014“ und den Umstand, dass die Dublin-III-Verordnung inzwischen
auch für einen Wiederaufnahmeantrag Fristen vorsehe, die sogar kürzer seien
als diejenigen für einen Aufnahmeantrag.
Mit diesem Vorbringen verfehlt die Beschwerde bereits die Darlegungsanforde-
rungen für eine Grundsatzfrage gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Selbst wenn man unterstellt, dass die Beschwerde mit der von ihr
zitierten Entscheidung das Urteil des „EuGH“ vom 14. November „2013“ (Rs. C-
1
2
3
4
- 3 -
4/11, Puid - NVwZ 2014, 129, dort insbesondere Rn. 35) im Blick hat, fehlt es
jedenfalls an näheren Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufge-
worfenen Frage. Die Beschwerde setzt sich insbesondere nicht mit dem Um-
stand auseinander, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 20. De-
zember 2012 der Wiederaufnahme des Klägers zugestimmt haben. In diesem
Zusammenhang geht sie nicht darauf ein, dass nach einer neueren Entschei-
dung des EuGH (Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi -
NVwZ 2014, 208 Rn. 60) nach einem erfolgreichen Aufnahmeersuchen der
Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen
Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1
der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums mit dem Einwand
systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für
Asylbewerber entgegentreten kann. Die Beschwerde verhält sich nicht zu der
Frage, ob diese Grundsätze - was nahe liegt - auch in Wiederaufnahmefällen
gelten (vgl. Beschlüsse vom 15. April 2014 - BVerwG 10 B 16.14 und
10 B 17.14 - jeweils Rn. 12).
Im Übrigen rechtfertigt die aufgeworfene Frage mangels Klärungsbedürftigkeit
nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn sie
lässt sich ohne weiteres und frei von unionsrechtlichem Klärungsbedarf aus der
Systematik der Dublin-II-Verordnung in dem vom Berufungsgericht angenom-
menen Sinne beantworten. Dass die in Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO bestimmte
Frist für die Unterbreitung des Aufnahmeersuchens an den für zuständig erach-
teten Mitgliedstaat nicht auf die in sich geschlossene Regelung zu den Modali-
täten der Wiederaufnahme in Art. 20 Dublin-II-VO übertragen werden kann, er-
gibt sich bereits aus der Überschrift des Kapitel V sowie Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-
VO, die zwischen der Aufnahme (Art. 16 Abs. 1 Buchst. a: „… nach Maßgabe
der Artikel 17 bis 19 …“) und der Wiederaufnahme (Art. 16 Abs. 1 Buchst. c
bis e: „… nach Maßgabe des Art. 20 …“) von Asylbewerbern unterscheiden.
Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO enthält in Buchst. b und c eine Frist- und Fiktionsre-
gelung nur für den um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat. Einen Zustän-
digkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat sieht Art. 20 Abs. 2 Satz 1
Dublin-II-VO erst im Anschluss an die Wiederaufnahmeentscheidung und nur
für den Fall vor, dass die Überstellung nicht innerhalb der dort genannten Frist
5
- 4 -
durchgeführt wird. Diese Regelungen lassen keine Lücke erkennen, die durch
eine analoge Heranziehung der Fristbestimmung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dub-
lin-II-VO zu schließen wäre (Beschlüsse vom 15. April 2014 a.a.O. jeweils
Rn. 13). Allein der Umstand, dass der Verordnungsgeber inzwischen auch für
die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs nach erneuter Antragstellung Fris-
ten eingeführt hat (Art. 23 Dublin-III-VO), ändert daran nichts.
2. Auch die weiteren Ausführungen, mit denen die Beschwerde geklärt haben
möchte,
ob sich aus menschen- und europarechtlichen Schutz-
vorschriften die Verpflichtung ergibt, Ausländern, denen,
wie dem Kläger, ein asylrechtlicher oder humanitärer
Schutzstatus zuerkannt wurde, solange unterzubringen
und mit Existenz sichernden Sozialleitungen zu versorgen,
bis die Betroffenen in der Lage sind, für sich selbst zu sor-
gen oder ob diese Verpflichtung dann nicht besteht, wenn,
wie im Fall Italiens, auch für Bürger des Landes kein ent-
sprechendes Sozialhilfesystem vorhanden ist,
ob die Verpflichtung eines Staates, hier Italien, Schutzbe-
rechtigte unterzubringen und ihnen eine Grundversorgung
zu gewähren, entfällt, wenn die Versorgung von in Not ge-
ratenen eigenen Landsleuten so unzureichend ist, dass
deren Überleben ohne Unterstützung von arbeitenden
oder wohlhabenden Familienangehörigen - die Schutzbe-
rechtigte und Flüchtlinge in der Regel nicht haben - eben-
falls nicht gesichert ist,
und ob ein systemischer Mangel im Aufnahmeverfahren
dann gegeben ist, wenn mit Zuerkennung eines Schutz-
status jedweder Anspruch auf staatliche Unterstützung
verloren geht und ob die EU-Flüchtlingsschutz-Richtlinie
unter Umständen einen Mitgliedstaat verpflichtet, Schutz-
berechtigten unter Umständen auch dann staatliche Hilfen
zu gewähren, wenn diese für Bürger des Staates nicht
vorgesehen sind,
rechtfertigen keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Soweit sich die aufgeworfenen Fragen auf die Verpflichtungen des Mitglied-
staats beziehen, der einem Asylbewerber einen Schutzstatus zuerkannt hat,
fehlt es bereits an näheren Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit im vor-
liegenden Verfahren, in dem sich der Kläger dagegen wendet, dass das Bun-
6
- 5 -
desamt wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats seinen in
Deutschland gestellten Antrag für unzulässig erklärt und ihm die Abschiebung in
diesen anderen Mitgliedstaat angedroht hat. Soweit die Beschwerde auf die
Anforderungen an das Vorliegen eines systemischen Mangels im Aufnahmever-
fahren des nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaats zielt, setzt
sie sich nicht mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu den rechtlichen
Anforderungen an das Vorliegen eines derartigen Mangels auseinander. Zudem
unterstellt sie, dass in Italien mit der Zuerkennung des Schutzstatus jedweder
Anspruch auf staatliche Unterstützung verlorengehe, ohne sich näher mit den
tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Verhältnissen in
Italien, insbesondere den für Schutzberechtigte bestehenden (staatlichen und
nichtstaatlichen) Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen auseinanderzusetzen.
3. Soweit die Beschwerde schließlich für grundsätzlich bedeutsam hält,
ob die in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils
genannten Leistungen kommunaler Träger den Mindest-
bedarf decken können und ob der Kläger hierauf Anspruch
hat,
weist sie selbst darauf hin, dass es sich hierbei nicht um eine klärungsbedürfti-
ge Frage des revisiblen Rechts handelt. Denn ihr Vorbringen zielt der Sache
nach nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf die dem Tatrichter vorbehaltene
prognostische Würdigung, ob dem Kläger infolge der angeordneten Abschie-
bung nach Italien dort aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder
der Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung droht. Soweit sie darauf hinweist, dass
das Berufungsurteil insoweit nach unzureichender Sachaufklärung ergangen sei
und deshalb in einem Revisionsverfahren eine Zurückverweisung erfolgen
müsste, kann sie mit diesem Vorbringen weder eine Zulassung der Revision
wegen grundsätzlicher Bedeutung erreichen noch ist dieser Behauptung die
schlüssige Darlegung eines die Zulassung der Revision rechtfertigenden Ver-
fahrensfehlers zu entnehmen.
4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
7
8
- 6 -
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht
vor.
Prof. Dr. Berlit
Fricke
Dr. Maidowski
9