Urteil des BVerwG vom 30.07.2012

Politische Verfolgung, Verweigerung, Registrierung, Russland

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 31.12
OVG 3 L 98/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Meck-
lenburg-Vorpommern vom 15. Februar 2012 wird verwor-
fen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-
sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Kläger ist unzuläs-
sig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer den Anfor-
derungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisi-
blen Rechts aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren
stellen würde. Eine solche Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht ent-
nehmen.
Die Beschwerde hält im Rahmen des von den Klägern im Berufungsverfahren
verfolgten Verpflichtungsbegehrens auf Flüchtlingsschutz, Feststellung eines
unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2
AufenthG, hilfsweise eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5
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oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan „die tatsächliche Frage“ für
klärungsbedürftig,
„ob armenische Volkszugehörige in der Russischen Föde-
ration in flüchtlingsschutzauslösender Intensität diskrimi-
niert werden“.
Hierfür macht sie geltend, das Oberverwaltungsgericht referiere in seiner Ent-
scheidung (im Einzelnen bezeichnetes) relevantes Diskriminierungsverhalten
der russischen Behörden, ohne allerdings die notwendigen Konsequenzen da-
raus zu ziehen. Damit formuliert die Beschwerde keine revisionsgerichtlich klä-
rungsfähige Rechtsfrage, sondern zielt im Kern auf die dem Tatsachengericht
vorbehaltene Prognose, ob dem Kläger aufgrund seiner persönlichen Verhält-
nisse angesichts der politischen Gegebenheiten in seiner Heimat bzw. in Russ-
land bei einer Rückkehr politische Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG) oder Ge-
fahren drohen, welche die Voraussetzungen unionsrechtlicher Abschiebungs-
verbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG oder nationalrechtlicher Ab-
schiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausfüllen. Hierfür
verweist sie u.a. auf die rechtswidrige Verweigerung der Registrierung, behörd-
liche Diskriminierungen sowie darauf, dass die Kläger nicht darauf verwiesen
werden dürfen, sich auf die Mildtätigkeit anderer Personen zu verlassen, wenn
innerhalb der staatlichen Strukturen der Russischen Föderation aus ethnisch
motivierten Gründen die Absicherung des Existenzminimums nicht möglich sei.
Damit greift die Beschwerde der Sache nach allein die vom Berufungsgericht
getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die
darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung an und stellt dem
ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete
Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Kläger selbst bezeichnen die von ihnen aufge-
worfene Frage als „tatsächliche Frage“.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
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