Urteil des BVerwG vom 13.06.2007

Aufklärungspflicht, Flüchtlingseigenschaft, Beendigung, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 31.07 (bisher:1 B 147.06)
OVG 9 A 1539/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgricht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni
2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die mehrere Revisionszulassungsgründe geltend macht, kann
keinen Erfolg haben.
Ohne Erfolg macht die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutsamkeit der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Hinblick auf die Anwendbarkeit und
den Schutzbereich der Qualifikationsrichtlinie geltend. Insoweit berücksichtigt
sie nicht, dass deren den Widerruf betreffende Bestimmungen über die Aner-
kennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 14 i.V.m. Art. 11) im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar sind.
Denn sie gelten gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur bei Anträgen auf inter-
nationalen Schutz, die - anders als hier - nach Inkrafttreten der Richtlinie am
20. Oktober 2004 gestellt werden (vgl. zu weiteren Einzelheiten das Urteil vom
20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - und den den Beteiligten bekannten Be-
schluss vom 6. Juni 2007 - BVerwG 10 B 65.07 -). Unabhängig hiervon legt die
Beschwerde auch nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO entsprechenden Weise die Entscheidungserheblichkeit der angespro-
chenen Problematik dar.
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Soweit die Beschwerde im Rahmen des Hilfsbegehrens auf Feststellung eines
Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG einen Verfahrensverstoß (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Gestalt
einer Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, entspricht ihr Vorbringen nicht den
gesetzlichen Darlegungsanforderungen (vgl. im Einzelnen den den Beteiligten
bekannten Beschluss vom 30. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 156.06 -).
Die Beschwerde rügt weiter eine Abweichung von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, soweit in der Berufungsentscheidung (BA S. 21)
ausgeführt werde, dass die Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfas-
sungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch bei Beste-
hen eines ministeriellen Abschiebestopp-Erlasses nicht in Betracht kommt. Die
Beschwerde legt insoweit nicht dar, inwiefern die aufgeworfene Frage in einem
Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre. Sie berücksichtigt nicht, dass
das Berufungsgericht auch aus anderen - selbstständig tragenden - Gründen
einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots in
verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint hat
(vgl. BA S. 19 ff.). Ist ein Berufungsurteil auf mehrere selbstständig tragende
Gründe gestützt, kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
nach ständiger Rechtsprechung nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich je-
des dieser Gründe ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und
vorliegt (vgl. den erwähnten Beschluss vom 30. Oktober 2006 - BVerwG 1 B
156.06 -). Für die im gleichen Zusammenhang von der Beschwerde aufgewor-
fene Grundsatzfrage gilt entsprechendes.
Im Übrigen wird wegen der Zulassungsrügen zum Haupt- und Hilfsbegehren auf
den erwähnten Beschluss vom 6. Juni 2007 - BVerwG 10 B 65.07 - Bezug
genommen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann
Richter
Beck
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