Urteil des BVerwG vom 08.06.2005

Beiladung, Ausschluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 31.05 (10 B 11.05)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und
Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die "außerordentliche Beschwerde" der Antragsteller gegen
den Beschluss des Senats vom 30. März 2005 - BVerwG 10 B
11.05 - wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Der von den Antragstellern ausdrücklich als "außerordentliche Beschwerde" einge-
legte Rechtsbehelf ist unzulässig. Mit ihm wenden sich die Antragsteller gegen den
Beschluss des Senats vom 30. März 2005 (BVerwG 10 B 11.05), der seinerseits be-
reits den Rechtsbehelf der Antragsteller gegen einen ihre Anhörungsrüge zurückwei-
senden Beschluss des Senats vom 24. Februar 2005 (BVerwG 10 B 6.05) verworfen
hat, mit der sie wiederum ohne Erfolg die Verwerfung ihre außerordentliche Be-
schwerde gegen erfolglose außerordentliche Rechtsbehelfe zum Oberverwaltungs-
gericht durch Beschluss des Senats vom1. Februar 2005 (BVerwG 10 B 75.04) an-
gegriffen hatten. Auch der nunmehr eingelegten "außerordentlichen Beschwerde"
steht der Ausschluss weiterer Rechtsbehelfe in § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO entge-
gen. Soweit sich die Antragsteller demgegenüber auf Rechtsprechung des Bundesfi-
nanzhofs zur außerordentlichen Beschwerde berufen, verkennen sie, dass diese
Rechtsprechung vor In-Kraft-Treten des nunmehr für die Anhörungsrügen der An-
tragsteller maßgeblichen § 152 a VwGO ergangen ist.
Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf § 99 VwGO und § 86
FGO berufen, wollen sie damit offenbar ihr Begehren auf Beiladung des Finanzamts
Lingen/Ems stützen. Dies ändert indessen nichts an der aus § 152 a Abs. 4 Satz 3
VwGO folgenden Unanfechtbarkeit des angegriffenen Beschlusses. Ohne dass es
insoweit darauf ankäme, weist der Senat zur Vermeidung weiterer Rechtsbehelfe
darauf hin, dass das Finanzamt im Übrigen auch in der Sache nicht notwendig zu
dem Rechtsstreit um die Erteilung der Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 Satz 1 EStG
beigeladen werden musste. Zwar ist das Finanzamt im Rechtsstreit um die Erteilung
der Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich beiladungsfähig, da
es einem von der Antragsgegnerin verschiedenen Rechtsträger angehört (vgl. dazu
BVerwG, Beschluss vom 28. August 2002 - BVerwG 9 VR 11.02 - Buchholz 310 § 65
VwGO Nr. 142). Der Umstand, dass die durch die Antragsteller von der Antragsgeg-
nerin begehrte Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 Satz 1 EStG im Steuerfestset-
zungsverfahren für die Finanzbehörde bindend ist, soweit darin das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG bestätigt wird (vgl. R 83 a Abs. 4
Sätze 2 bis 5 ESt-Richtlinien zu § 7 h EStG), begründet indes nicht die Vorausset-
zungen für eine notwendige Beiladung des Finanzamts. Denn aus dieser Bindungs-
- 3 -
wirkung folgt ebenso wenig wie in anderen Fällen die Steuerfestsetzungsbehörde
bindender Grundlagenbescheide auch (vgl. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO), dass die gericht-
liche Entscheidung im Streit über diesen Grundlagenbescheid gegenüber der in be-
stimmtem Umfang gebundenen steuerfestsetzenden Behörde nur einheitlich im Sin-
ne des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung
bedarf es nicht, da die Gerichtsgebühr der Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG zu ent-
nehmen ist.
Hien Vallendar Prof. Dr. Eichberger