Urteil des BVerwG vom 16.08.2011

Urteil vom 16.08.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 30.11
VGH 13a B 10.30044
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 21. März 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4
VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbe-
vollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung
der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Beck
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