Urteil des BVerwG vom 08.06.2005

Umdeutung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 30.05 (10 B 19.05)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und
Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den Be-
schluss des Senats vom 30. März 2005 - BVerwG 10 B 19.05 -
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Die gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2005 eingelegte "außerordentli-
che Beschwerde" ist unzulässig. Der angegriffene Beschluss erging auf eine
- ihrerseits bereits unzulässige - Anhörungsrüge des Klägers. Die gerichtliche Ent-
scheidung über die Anhörungsrüge ist nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfecht-
bar. Dies schließt auch eine außerordentliche Beschwerde hiergegen aus und eben-
so eine Gegenvorstellung. Eine Umdeutung des vom Kläger eingelegten Rechtsbe-
helfs in eine solche Gegenvorstellung verbietet sich daher.
Die außerordentliche Beschwerde des Klägers ist auch unzulässig, wenn man sie als
unmittelbar gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2005
- 10 A 614/05 - gerichtet verstehen sollte. Dieser Beschluss ist seinerseits bereits auf
eine Anhörungsrüge des Klägers hin ergangen und deshalb ebenfalls gemäß § 152 a
Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Der Kläger beruft sich demgegenüber ohne
Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur "außerordentlichen
Beschwerde", die noch vor In-Kraft-Treten des nunmehr maßgeblichen § 152 a
VwGO ergangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung
bedarf es nicht, da die Gerichtsgebühr im vorliegenden Fall der Nr. 5502 der Anla-
ge 1 zum GKG zu entnehmen ist.
Hien Vallendar Prof. Dr. Eichberger