Urteil des BVerwG vom 21.01.2014

Straftat, Zeugenaussage, Emrk, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 3.14
OVG 8 A 2583/07.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2013
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssa-
che zuzulassen.
Die Frage,
ob bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals schwere
nichtpolitische Straftat im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 2
AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG eine
strafrechtliche Verurteilung des Ausländers im Heimat-
staat, welche unter Verstoß gegen die Garantie eines un-
abhängigen und unparteiischen Gerichts gemäß Art. 6
Abs. 1 Satz 1 EMRK zustande gekommen ist, herangezo-
gen werden darf,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Berufungsge-
richt hat seine Überzeugung, dass der Kläger vor seiner Aufnahme als Flücht-
ling eine schwere nichtpolitische Straftat (Versuch der Tötung eines Dritten am
8. Februar 1978) außerhalb des Bundesgebiets begangen habe, ausdrücklich
nicht darauf gestützt, dass der Kläger wegen dieser Tat mit Urteil des türki-
schen 1. Militärgerichts in Ankara vom 22. Oktober 1991 verurteilt worden ist.
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Dies hat es damit begründet, dass Urteile der türkischen Militärgerichte wäh-
rend des Ausnahmezustandes grundsätzlich nicht rechtsstaatlichen Maßstäben
genügten, so dass sich eine Übernahme der tatsächlichen Feststellungen und
rechtlichen Würdigung dieser Gerichte ohne eigene Prüfung verbiete.
Sollte die aufgeworfene Frage dahin zu verstehen sein, ob in einem solchen
Urteil wiedergegebene Aussagen von Opfern oder Zeugen geeignet sind,
schwerwiegende Gründe für die Annahme zu begründen, ein Schutzsuchender
habe eine schwere nichtpolitische Straftat begangen, entzieht sie sich hingegen
einer rechtsgrundsätzlichen Klärung, weil sie auf eine einzelfallbezogene Fest-
stellung und Würdigung des Sachverhalts im vorliegenden Fall beschränkt ist.
Aus dem Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) folgt im Übrigen,
dass Tatsachen nicht allein deswegen als Grundlage der richterlichen Überzeu-
gungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ausscheiden, weil sie in einem
rechtsstaatlichen Maßstäben nicht genügenden Urteil dokumentiert sind. Viel-
mehr sind auch derartige Umstände der freien Beweiswürdigung zugänglich,
müssen allerdings besonders sorgfältig darauf geprüft werden, ob sie an dem
rechtsstaatlichen Makel teilhaben, der einem solchen Urteil insgesamt anhaftet.
Das erkennende Gericht muss sich daher erkennbar mit der Frage der Verwert-
barkeit solcher Tatsachen auseinandersetzen. Diesem Erfordernis ist das Beru-
fungsgericht gerecht geworden. Der von der Beschwerde sinngemäß aufgestell-
te Rechtssatz, der Tatbestand eines gegen wesentliche Grundsätze der
Rechtsordnung verstoßenden Urteils müsse als „nicht geschehen“ behandelt
werden, folgt auch nicht aus der vom Kläger nur allgemein herangezogenen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte oder
Art. 6 EMRK selbst.
2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
2.1 Das Berufungsgericht hat durch die Heranziehung der Zeugenaussage aus
dem türkischen Gerichtsurteil nicht den Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(§ 108 VwGO) verletzt.
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Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen eine Verletzung von § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO geltend macht (Beschwerdebegründung S. 4 ff.), greift sie die
Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Fehler in der
Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber nach ständiger Rechtsprechung
revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachli-
chen Recht zuzurechnen (vgl. etwa Beschluss vom 19. Oktober 1999 - BVerwG
9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 m.w.N.). Ein Verfahrens-
verstoß kann ausnahmsweise u.a. dann in Betracht kommen, wenn die Be-
weiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allge-
meine Erfahrungssätze missachtet (vgl. etwa Beschluss vom 16. Juni 2003
- BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1135> m.w.N.). Dass die angefoch-
tene Entscheidung derartige Mängel aufweist, macht die Beschwerde zwar gel-
tend, legt dies indes nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Das Berufungsgericht setzt sich bei seiner Bewertung einer den Kläger belas-
tenden Zeugenaussage in dem Verfahren vor dem türkischen Militärgericht mit
dem Erklärungsversuch des Klägers, man habe dem Opfer vor der Gegenüber-
stellung gesagt, wer die Tat begangen habe, auseinander. Es hält diese Erklä-
rung für widersprüchlich, da der Kläger außerdem angegeben habe, er habe bei
der Gegenüberstellung auf der Militärstation weder Personen sehen noch ver-
stehen können. Diese Bewertung verletzt Gesetze der Logik nicht und lässt
auch im Übrigen keine Überschreitung der Grenzen richterlicher Tatsachen-
und Beweiswürdigung erkennen. Der Kritik des Klägers liegt vielmehr - wie aus-
geführt - eine unzutreffende Rechtsauffassung zu Grunde, aus der sich die gel-
tend gemachten Mängel nicht ableiten lassen.
2.2 Bei dem angefochtenen Berufungsurteil handelt es sich auch nicht um eine
unzulässige Überraschungsentscheidung; der vom Kläger gerügte Gehörsver-
stoß liegt nicht vor.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine
gerichtliche Entscheidung als unzulässige Überraschungsentscheidung dar,
wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen
Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit unter Ver-
letzung seiner ihm nach § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 139
Abs. 2 ZPO obliegenden Hinweis- und Erörterungspflicht dem Rechtsstreit eine
Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfah-
rens nicht zu rechnen brauchten (z.B. Beschluss vom 19. Juni 1998 - BVerwG
6 B 70.97 - NVwZ-RR 1998, 759; Urteile vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C
106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 und vom 14. März 1991 - BVerwG
10 C 10.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 43 jeweils m.w.N.). Hierfür ist
nichts ersichtlich.
Die Frage, ob der Kläger nach § 3 Abs. 2 AsylVfG wegen einer schweren nicht-
politischen Straftat von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen ist, bildet
die zentrale Begründung für den vorliegend angefochtenen Widerruf der Flücht-
lingsanerkennung. Spätestens mit der Zulassung der Berufung wegen nach-
träglicher Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 7. Juli 2011 musste es sich dem Kläger deshalb aufdrängen,
dass es im Verfahren (auch) auf diese Frage ankommen würde, zumal sie be-
reits im erstinstanzlichen Verfahren erörtert worden war. Im Übrigen hat der
Kläger im Berufungsverfahren zu dieser Frage vorgetragen, die ihm in der Tür-
kei vorgeworfenen Straftaten bestritten und geltend gemacht, dass das Urteil
des türkischen Militärgerichts aus Rechtsgründen nicht verwendet werden dür-
fe. Auch die weitere Rüge, es sei bis zur mündlichen Verhandlung nicht an-
satzweise ersichtlich gewesen, dass das Gericht das Tatbestandsmerkmal der
nichtpolitischen Straftat als erwiesen ansah, lässt unabhängig von der Richtig-
keit dieser Behauptung nicht erkennen, dass dem Kläger unter Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG die Gelegenheit abgeschnitten worden ist, sich zu den tat-
sächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung zu äußern.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Abs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung (§ 30 Abs. 2 RVG) sind nicht
vorgetragen oder sonst erkennbar.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Dr. Maidowski
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