Urteil des BVerwG vom 06.02.2012

Diabetes Mellitus, Versorgung, Kosovo, Anschluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 3.12, 10 PKH 2.12
OVG 8 LB 108/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten
wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 10. November 2011 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine
Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemach-
ten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Der Kläger erstrebt die Zulassung der Revision wegen der Frage:
„Ist bei multiple erkrankten mittellosen Personen, die z.B.
wie der Kläger, an KHK mit Belastungsangina, Hypertonie
mit fixierten, rezidivierenden Entgleisungen bei hyperten-
siver Herzkrankheit mit drohender Schlaganfallgefahr bei
Carotissklerose, rezidivierender Stauungsniere bei Harn-
steinabgängen sowie insulinpflichtiger Diabetes mellitus
leiden und aus diesem Grund auf diverse Medikamente
und das Aufsuchen verschiedener Ärzte zum Zwecke der
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Durchführung von Untersuchungen und Verlaufskontrol-
len, in Bezug auf den Kosovo aufgrund der dort anzutref-
fenden Gegebenheiten (ärztliche und medikamentöse
Versorgung, Unterbringungsmöglichkeiten, Versorgung
mit Nahrung pp.) davon auszugehen, dass diese alsbald
nach ihrer Rückkehr mit einer wesentlichen oder gar le-
bensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
standes rechnen müssen, mithin vom Vorliegen einer kon-
kreten Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60
Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz auszugehen ist.“
Diese Frage bezeichnet - auch in Verbindung mit der Begründung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde - keine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des
revisiblen Rechts. Mit ihr wendet sich die Beschwerde vielmehr gegen die ein-
zelfallbezogene Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Beru-
fungsgericht, indem sie dessen tatsächliche Würdigung der medizinischen Ver-
sorgungslage im Kosovo in Frage stellt, ohne eine klärungsbedürftige und in
verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortende Rechtsfrage zur Auslegung
dieser Vorschrift zu formulieren.
In Bezug auf die vom Berufungsgericht im Anschluss an Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 1. Oktober 2001 - BVerwG 1 B
185.01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51
minimum nach § 53 Abs. 6 AuslG>) zugrunde gelegte Rechtsauffassung, dass
die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland in die gericht-
liche Gefahrenprognose mit einzubeziehen ist, macht die Beschwerde keinen
(neuerlichen) Klärungsbedarf geltend. Sie beschränkt sich im Kern auf tatsäch-
liche Angriffe gegen die gerichtliche Würdigung der finanziellen Unterstüt-
zungsbereitschaft und -fähigkeit der Söhne des Klägers. Damit kann sie die Zu-
lassung der Revision nicht erreichen. Sollten die Ausführungen zu den Unter-
stützungsleistungen im Rahmen eines Rückkehrprojekts auf einen Aufklärungs-
(§ 86 Abs. 1 VwGO) oder Begründungsmangel (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
abzielen, wäre ein solcher Verfahrensmangel jedenfalls nicht ausreichend be-
zeichnet (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 133 Abs. 3 VwGO).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Fricke
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