Urteil des BVerwG vom 09.03.2010

Afghanistan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 3.10
VGH 8 A 429/08.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
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am 9. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 26. November 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Be-
deutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dar-
getan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage auf-
geworfen wird. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die
von ihr aufgeworfene Frage, ob „alleinstehende junge Männer ohne familiären
Rückhalt in Afghanistan unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage nicht
in der Lage sein werden, eine Existenzgrundlage aufzubauen und somit einer lan-
desweiten Extremgefahr ausgesetzt wären“ (Beschwerdebegründung S. 2), zielt
nicht auf eine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts, sondern betrifft die den
Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der wirtschaftlichen
und sozialen Verhältnisse in Afghanistan. Auch der Hinweis der Beschwerde auf
eine unterschiedliche Beurteilung der Gefährdungslage durch verschiedene Ver-
waltungs- und Oberverwaltungsgerichte betrifft die Würdigung der tatsächlichen
Verhältnisse, nicht aber eine Rechtsfrage, die allein zur Zulassung der Revision
wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen kann. Im
Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrund-
sätzlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen allgemein Abschiebungsschutz
bei einer extremen allgemeinen Gefahrenlage gewährt werden kann (vgl. etwa
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den im angefochtenen Urteil zitierten Beschluss des Senats vom 14. November
2007 - BVerwG 10 B 47.07 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 55; Urteile vom 12. Juli
2001 - BVerwG 1 C 2.01 und BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 114, 379 <382> und
115, 1 <7>; jeweils m.w.N.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die vom
Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze anhand des vorliegen-
den Falles erneuter oder weitergehender Klärung bedürften.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig
Fricke
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