Urteil des BVerwG vom 22.01.2009

Urteil vom 22.01.2009

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 3.09
VGH 4 UE 204/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2008 mit
Schriftsatz vom 9. Januar 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren
ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz
1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Richter
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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