Urteil des BVerwG vom 02.07.2008

Widerruf, Hauptsache, Bestätigung, Fehlerhaftigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 3.08
OVG 1 LB 121/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
31. Oktober 2007 aufgehoben, soweit darin die Berufung
der Beklagten verworfen worden ist.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück-
verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache
bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der
Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der von ihr als Verfahrensmangel
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemachte Verstoß gegen § 124a Abs. 3
Satz 4 VwGO liegt vor. Auf ihm kann die Entscheidung des Berufungsgerichts
beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Im Interesse der Verfahrensbeschleuni-
gung macht der Senat von der ihm nach § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten
Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Zu Recht beanstandet die Beschwerde, das Berufungsgericht habe überzogene
Anforderungen an den Inhalt der nach § 124a Abs. 3 VwGO erforderlichen Be-
rufungsbegründung gestellt und hätte die Berufung deshalb nicht teilweise als
unzulässig verwerfen dürfen.
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Nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufungsbegründung einen be-
stimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der
Anfechtung (Berufungsgründe). Der Wortlaut der Vorschrift, die nach ihrer Ent-
stehungsgeschichte gewollte Anlehnung an die im verwaltungsprozessualen
Revisionsrecht und im Zivilprozess für die Berufungsbegründung geltenden An-
forderungen sowie der Zweck der Bestimmung, mit der Berufungsbegrün-
dungspflicht die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsver-
fahren zu straffen und zu beschleunigen, lassen erkennen, dass die Begrün-
dung substanziiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein
muss. Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszufüh-
ren, weshalb das angefochtene Urteil, soweit dagegen die Berufung zugelassen
wurde, nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert wer-
den muss. Erfolgt die Berufungsbegründung durch die Bezugnahme auf den
Zulassungsantrag, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts grundsätzlich zulässig ist, muss dieser den genannten Anforde-
rungen genügen. Welche Mindestanforderungen in Anwendung dieser Grund-
sätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von
den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. Beschluss vom 23. Septem-
ber 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 m.w.N.).
Vorliegend hat sich die Beklagte zur Begründung der Berufung in einem ge-
sonderten Schriftsatz nach Zulassung der Berufung auf ihre Ausführungen im
Berufungszulassungsantrag und die Gründe des Zulassungsbeschlusses be-
zogen. Damit hat sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Beru-
fung hinsichtlich des gesamten Streitstoffs hinreichend begründet. Gegenstand
des Klageverfahrens war der Bescheid des Bundesamts vom 6. Mai 2005. In
diesem hat das Bundesamt die Flüchtlingsanerkennung des Klägers widerrufen
(Ziff. 1 des Bescheids) und zugleich festgestellt, dass weder die Voraussetzun-
gen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziff. 2 des Bescheids) noch Abschiebungsver-
bote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (Ziff. 3 des Bescheids). Das
Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der
Bescheid insgesamt aufzuheben ist, weil die Widerrufsvoraussetzungen des
§ 73 Abs. 1 AsylVfG nicht vorliegen (vgl. UA S. 11). Auf Antrag der Beklagten
hat das Berufungsgericht die Berufung uneingeschränkt zugelassen. Mit Be-
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schluss vom 31. Oktober 2007 hat es das erstinstanzliche Urteil geändert, so-
weit darin Ziff. 1 des erwähnten Bescheids aufgehoben wurde, und im Übrigen
die Berufung verworfen.
In dem angegriffenen Beschluss stellt das Berufungsgericht zu hohe Anforde-
rungen, indem es hinsichtlich der Ziff. 2 des Bescheids eine eigene Begründung
der Berufung verlangt. Es berücksichtigt dabei nicht, dass die in Ziff. 2 des
Bescheids enthaltene Feststellung keinen eigenen Regelungscharakter hat. Da
sich der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung in Ziff. 1 - der insoweit inzwischen
rechtskräftigen Berufungsentscheidung zufolge - als rechtmäßig erweist, hat
auch die in Ziff. 2 enthaltene Feststellung Bestand, dass die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen (vgl. Urteil vom 20. März 2007
- BVerwG 1 C 38.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 27
Rn. 19).
Auch in Bezug auf Ziff. 3 des Bescheids des Bundesamts macht die Beschwer-
de der Sache nach zu Recht geltend, dass die Berufung insoweit nicht als un-
zureichend begründet hätte verworfen werden dürfen. Das Verwaltungsgericht
hat der Klage hinsichtlich Ziff. 3 des Bescheids erkennbar deshalb stattgege-
ben, weil es den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung als rechtswidrig angese-
hen und damit auch für eine Feststellung des Bundesamts zum ausländerrecht-
lichen Abschiebungsschutz keine Grundlage mehr gesehen hat (vgl. auch Urteil
vom 20. März 2007 a.a.O. Rn. 20 ff.). Es lag deshalb auf der Hand, dass die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit im Falle der Bestätigung des
Widerrufs nicht aufrecht erhalten werden konnte. Mithin konnte sich die Beklag-
te in ihrer Berufungsbegründung darauf beschränken, die Fehlerhaftigkeit des
verwaltungsgerichtlichen Urteils zum Widerruf darzulegen. Das Berufungsge-
richt wird in dem neuen Berufungsverfahren, dessen Gegenstand nur noch
Ziff. 3 des Bescheids des Bundesamtes ist, zu entscheiden haben, ob entspre-
chend dem Hilfsantrag des Klägers die materiellen Voraussetzungen des aus-
länderrechtlichen Abschiebungsschutzes vorliegen.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke
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