Urteil des BVerwG vom 30.04.2007

Rechtliches Gehör, Überprüfung, Rechtskraft, Akte

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 3.07 (10 B 63.06)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2007
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Die den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.
Januar 2007 - BVerwG 10 B 63.06 - betreffende Anhö-
rungsrüge der Klägerin wird ebenso wie die zugehörige
außerordentliche Beschwerde (Gegenvorstellung) zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 308 324 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Die nach § 152a VwGO zulässige Anhörungsrüge der Klägerin bleibt ohne Er-
folg.
1. Die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht
gegeben. In seinem Beschluss vom 8. Januar 2007 - BVerwG 10 B 63.06 - hat
sich der Senat in der gebotenen Kürze (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO) mit den
seinerzeit von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründen auseinander
gesetzt und sie für nicht durchgreifend erachtet. Was die Klägerin hiergegen in
ihrem Schriftsatz vom 23. Januar 2007 vorbringt, stellt den Versuch dar, im
Gewande einer Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung in dem genannten Be-
schluss als fehlerhaft anzugreifen und auf diese Weise die vom Senat
abgelehnte Revisionszulassung und damit die von ihr erstrebte Überprüfung der
Entscheidung des Berufungsgerichts vom 23. Mai 2006 zu erreichen. Im
Wesentlichen werden nämlich die Beanstandungen, die mit der erfolglosen
Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vorgebracht wor-
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den waren, nunmehr als Mängel der Senatsentscheidung angeführt, um damit
den Vorwurf zu begründen, es sei zu einer Gehörsverletzung gekommen, die
dem Senat anzulasten sei.
Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren,
gebietet, den Vortrag der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in
Erwägung zu ziehen. Das Gericht muss aber in den Gründen seiner Entschei-
dung nicht auf Argumente der Beteiligten eingehen, die erkennbar für seine
Entscheidung unerheblich sind. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Ge-
hörs gewährt nämlich keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvor-
trag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teil-
weise oder ganz unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfG Urteil vom 8. Juli 1997
- 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>).
Den Vortrag der Klägerin hat der Senat umfassend zur Kenntnis genommen.
Auf die klägerischen Ausführungen zur teilweisen Revisionszulassung kam es
aber für seine Entscheidung ersichtlich nicht an. Die Klägerin übersieht, dass
die rechtliche Überprüfungsbefugnis des Revisionsgerichts im Verfahren um die
Zulassung der Revision (nur) den Gegenstand der Revisionszulassung betrifft.
Auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann das Revisi-
onsgericht die Richtigkeit der Nichtzulassung überprüfen. Das betrifft dann auch
die Frage, ob zu Recht die Revision nur zu einem Teil zugelassen wurde. Die
von der Klägerin vertretene Auffassung und die von ihr zitierte Rechtsprechung
und Literatur befassen sich mit der Frage, wann eine Revision teilweise
zugelassen werden und das Revisionsgericht eine rechtlich nicht haltbare Teil-
zulassung korrigieren kann. Sie überträgt insoweit die Rechtsprechung und Li-
teratur auf die Fallgestaltung einer teilweisen Berufungszulassung, obwohl die
damit zusammenhängenden prozessualen Fragen sich unterscheiden und ent-
gegen der Ansicht der Klägerin somit der Senatsbeschluss vom 8. Januar 2007
nicht auf einer Divergenz beruht, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, die einge-
schränkte Zulassung der Berufung sei nicht korrigierbar.
Die gesetzliche Aufgabenzuweisung an die Gerichte im Instanzenzug sieht eine
Rechtsprüfung durch das Revisionsgericht nicht für alle Akte des Berufungsge-
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richts vor. Vielmehr bleibt die Entscheidung des Berufungsgerichts über die
Zulassung der Berufung der Überprüfung durch das Revisionsgericht ver-
schlossen. Der Gesetzgeber hat mit § 152 Abs. 1 VwGO festgelegt, dass Ent-
scheidungen des Oberverwaltungsgerichts, hier des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofes, nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Zu die-
sen Entscheidungen zählen auch die Beschlüsse über die Zulassung oder
Nichtzulassung der Berufung. Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin nicht
befugt, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai
2006 in einem Revisionsverfahren zu überprüfen. Die Zulassung einer Revision
kommt aber nur in Betracht, wenn die streitige Rechtsfrage auch Gegenstand
eines Revisionsverfahrens sein könnte. Insoweit kommt es entgegen der Auf-
fassung der Klägerin für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über
die Nichtzulassungsbeschwerde nicht darauf an, ob die Berufung zu Recht nur
zu einem geringen Teil, zum überwiegenden Teil aber gerade nicht zugelassen
wurde. Die Korrektur einer Nichtzulassungsentscheidung des Berufungsgerichts
und damit die Durchbrechung der gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO
eingetretenen Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Revi-
sionsgericht ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Darauf hat der Senat in
seinem Beschluss vom 8. Januar 2007 abgestellt.
2. Die des Weiteren erhobene außerordentliche Beschwerde bleibt ebenfalls
ohne Erfolg. Es mag dahin stehen, ob neben der Anhörungsrüge eine außeror-
dentliche Beschwerde noch statthaft ist. Wie sich aus dem oben Ausgeführten
ergibt, kann von einer willkürlichen Entscheidung des Senats nicht die Rede
sein.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr
für die Anhörungsrüge ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum
GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es hinsichtlich der außerordentlichen
Beschwerde. Sie beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. h.c. Hien Vallendar Buchberger
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