Urteil des BVerwG vom 24.02.2005

Grundstück, Flurbereinigung, Abfindung, Enteignung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 3.05
OVG 9 C 10468/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts für
Rheinland-Pfalz und das Saarland wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 184 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Verfahrensfehler und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, 2 VwGO) gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde rügt zunächst als Verfahrensfehler, dass das Flurbereinigungsge-
richt es unter Verstoß gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1
VwGO) unterlassen habe, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens den
Wert des vom Kläger in die Flurbereinigung eingebrachten Grundstücks Flur 57
Nr. 42 zu klären. Über dieses Grundstück verlaufe auf einer Länge von etwa 400 m
in Hanglage eine Straße, deren Trasse zunächst durch die Familie des Klägers an-
gelegt und dann im Jahre 1977 von der Beigeladenen zu 2 mit einer Teerdecke ver-
sehen worden sei. Durch den Flurbereinigungsplan sei das Eigentum an der Straße
auf die Beigeladene zu 2 übertragen und der Kläger mit einer entsprechenden forst-
wirtschaftlichen Nutzfläche abgefunden worden. Der Wert der Trasse und der Teer-
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decke seien dabei völlig unberücksichtigt geblieben und von dem Flurbereinigungs-
gericht auch nicht weiter aufgeklärt worden.
Die erfolgreiche Rüge eines Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht
setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem vor-
aus, dass der Betroffene im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in
der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren
Unterbleiben er nunmehr beanstandet, hingewirkt hat, oder dass sich dem Gericht
die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten
aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26). Einen Beweisantrag hat der Kläger
in der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht zwar nicht gestellt.
Er hat jedoch bereits in seiner Klageschrift die Einholung eines entsprechenden Gut-
achtens angeregt. Gleichwohl brauchte sich dem Flurbereinigungsgericht die be-
zeichnete Ermittlungsmaßnahme nicht aufzudrängen. Ob dies der Fall ist, beurteilt
sich aus der materiellrechtlichen Sicht des Tatsachengerichts, unabhängig davon, ob
sie in revisionsgerichtlicher Hinsicht zu beanstanden ist. Aus seiner danach maßgeb-
lichen rechtlichen Sicht war der objektive Wert der Straßenanlage auf dem Grund-
stück Flur 57 Nr. 42 nicht entscheidungserheblich und brauchte daher auch nicht
weiter aufgeklärt zu werden. Ausgehend von der in dem angefochtenen Urteil inso-
weit unterstellten Annahme, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt Eigentü-
mer der Wegebefestigung war (UA S. 12), hielt das Flurbereinigungsgericht eine Ab-
findung des Klägers für diesen Grundstücksbestandteil nicht für "erforderlich" im
Sinne des § 50 Abs. 4 FlurbG. Hierbei ließ es offen, ob der Weg angesichts der be-
reits verstrichenen Nutzungsdauer noch einen nach den §§ 21 ff. WertV verbleiben-
den Sachwert aufweise. Denn eine Abfindung des Klägers sei jedenfalls deshalb ent-
behrlich, weil er mit dem ihm in der Flurbereinigung eingeräumten Nutzungsrecht an
dem Weg als gemeinschaftlicher Anlage ausreichend abgefunden worden sei. Es sei
nicht ersichtlich, dass eine Nutzung des Weges dadurch maßgeblich eingeschränkt
werde, dass er nicht mehr dessen Eigentümer sei (UA S. 13). Damit hat das
Flurbereinigungsgericht für die Wertbestimmung des Weges maßgeblich auf deren
subjektiven Nutzungswert für den Kläger abgestellt. Da sich an der Nutzungs-
möglichkeit durch die Flurbereinigung im Ergebnis substanziell nichts änderte, be-
durfte es aus Sicht des Flurbereinigungsgerichts folgerichtig keiner konkreten Wert-
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ermittlung der Straßenanlage. Dies ist nicht Folge verfahrensrechtlicher Erwägungen
des Flurbereinigungsgerichts, sondern Ausfluss seiner Auslegung des Erforderlich-
keitsbegriffs in § 50 Abs. 4 FlurbG. Auf die von der Beschwerde behauptete Unver-
einbarkeit dieser materiellrechtlichen Sichtweise mit Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf
die anderen Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren kommt es für die geltend ge-
machte Verfahrensrüge mithin nicht an.
Das angefochtene Urteil verletzt den Kläger auch nicht in seinem Anspruch auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Entgegen der Behauptung der Be-
schwerde hat das Flurbereinigungsgericht das Vorbringen des Klägers zu der nach
seiner Auffassung erforderlichen Ermittlung des Straßenwerts nicht nur zur Kenntnis
genommen, sondern auch in Erwägung gezogen (vgl. UA S. 12 f.). Es hat lediglich
nicht die vom Kläger erhoffte rechtliche Schlussfolgerung hieraus gezogen, vielmehr
entscheidend auf die subjektive Nutzungsmöglichkeit des Klägers abgestellt. Ein
Gehörsverstoß liegt hierin nicht.
2. Ohne Erfolg macht die Beschwerde eine Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 - (BVerfGE 58, 137) geltend. Eine die Zulassung der Re-
vision rechtfertigende Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das angefoch-
tene Urteil mit einem inhaltlich bestimmten, entscheidungstragenden abstrakten
Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des
Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen, deren Entscheidung tragen-
den Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspricht (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.). Dass das Flurbereinigungsgericht von abs-
trakten Rechtssätzen über Zulässigkeit und Grenzen der Inhaltsbestimmung des Ei-
gentums, wie sie in der durch die Beschwerde herangezogenen Entscheidung des
Bundesverfassungsgericht aufgestellt wurden, ausdrücklich oder auch nur der Sache
nach abgewichen sei, ist nicht erkennbar. Es kann keine Rede davon sein, dass das
Flurbereinigungsgericht in dem angefochtenen Urteil abstrakte Rechtssätze aufge-
stellt hätte, die den Aussagen des Bundesverfassungsgerichts, wie sie von der Be-
schwerde dargestellt werden, widersprächen oder sie gar in Abrede stellten, denen
zufolge die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, soweit sie ohne
Ausgleich hingenommen werden muss, nicht zu einer übermäßigen Belastung für
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den Eigentümer führen und ihn nicht im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar
treffen dürfe. Soweit sich die Beschwerde gegen das Ergebnis der Rechtsanwen-
dung durch das Flurbereinigungsgericht im Einzelfall wendet und sie als nicht ver-
einbar mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 14 Abs. 1 GG
ansieht, kann damit die Zulassung der Revision wegen Abweichung nach § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO von vornherein nicht begründet werden.
Entsprechendes gilt schließlich für die weiter gerügte Divergenz zu dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom "27.09.1961, BVerwG I C 37/69" (DÖV 1962, 183).
Auch im Hinblick auf das insoweit in Rede stehende, als Weg genutzte Grundstück
Flur 61 Nr. 15 stellt das Flurbereinigungsgericht in keiner Weise den von der Be-
schwerde dem herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entnomme-
nen allgemeinen Grundsatz des Verfassungsrechts in Frage, dass eine Enteignung
dann unzulässig ist, wenn sie unverhältnismäßig, weil entbehrlich ist. Abgesehen
davon, dass die Beschwerde das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, von dem
das Flurbereinigungsgericht abgewichen sein soll, nicht eindeutig bezeichnet hat,
weil Urteilsdatum und Aktenzeichen unterschiedliche Entscheidungen betreffen, ent-
hält das von der Beschwerde wohl gemeinte Urteil vom 27. September 1961
- BVerwG 1 C 37.60 - (BVerwGE 13, 75) offensichtlich keine divergenzfähigen
Rechtssätze zu den Verhältnismäßigkeitsgrenzen der Grundstücksneugestaltung in
einem Flurbereinigungsverfahren, denn es befasst sich mit der Zulässigkeit der Ent-
eignung für eine Gasfernleitung nach dem damaligen Gesetz zur Förderung der
Energiewirtschaft.
In der Sache wendet sich die Beschwerde mit dieser wie auch den beiden anderen
Zulassungsrügen gegen die von ihr für fehlerhaft gehaltene Rechtsanwendung durch
das Flurbereinigungsgericht in dem konkreten Einzelfall. Revisionszulassungsgründe
der Divergenz oder eines Verfahrensfehlers vermag sie damit nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
folgt aus § 52 Abs. 1, § 47 GKG.
Hien Vallendar Prof. Dr. Eichberger