Urteil des BVerwG vom 26.10.2010

Genfer Flüchtlingskonvention, Unhcr, Anerkennung, Bundesamt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 28.10
OVG A 3 B 503/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 8. Juli 2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Die
Beschwerde möchte die Frage geklärt sehen, „ob die Beklagte völkerrechtlich
verpflichtet ist, einem UNHCR-Flüchtling eine Flüchtlingsanerkennung nach §
60 Abs. 1 AufenthG auszusprechen“. Sie beruft sich darauf, dass der Kläger
vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei und das Verwaltungsgericht
im vorliegenden Fall die Registrierung des Klägers als Flüchtling durch den
UNHCR im Irak als ausreichend angesehen hat, um den Tatbestand einer
Anerkennung im Ausland zu erfüllen (heute: § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Aus
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dieser Anerkennung im Ausland habe das Verwaltungsgericht zugleich einen
Anspruch auf Anerkennung im Inland abgeleitet. Da das Oberverwaltungsge-
richt das anders gewertet habe, bestehe Klärungsbedarf.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde nicht - wie nach § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO erforderlich - auf, dass und aus welchem Grund die von ihr auf-
geworfene Rechtsfrage der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die
Beschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht aufgrund
seiner materiellrechtlichen Prüfung eine dem Kläger drohende Verfolgung im
Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei einer Rückkehr in die Türkei ver-
neint hat, sondern beanstandet, dass es dem Kläger nicht - wie das Verwal-
tungsgericht in erster Instanz - allein schon wegen dessen Registrierung als
Flüchtling durch den UNHCR im Irak einen Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(Bundesamt) auf der Grundlage von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zugespro-
chen hat. Inwiefern die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde aufge-
worfene Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung in § 60 Abs. 1
Satz 6 AufenthG und der einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwal-
tungsgerichts (Beschlüsse vom 3. November 2006 - BVerwG 1 B 30.06 -
Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 27 Rn. 2 und vom 17. November
2008 - BVerwG 10 B 10.08 - Buchholz a.a.O. Nr. 36 Rn. 12) noch klärungsbe-
dürftig ist, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Frage ist vielmehr
ohne Weiteres zu verneinen.
Dass das Bundesamt in Fällen einer außerhalb des Bundesgebiets erfolgten
Anerkennung als ausländischer Flüchtling nach dem Abkommen über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention)
gemäß § 60 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. Satz 2 AufenthG nicht zu einer eigenen
Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG
und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft berechtigt und verpflichtet ist,
ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Selbst wenn man zugunsten des Klä-
gers und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unterstellte, dass dessen
Registrierung als Flüchtling durch den UNHCR im Irak als ausländische Flücht-
lingsanerkennung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG anzusehen wäre,
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ergäbe sich daraus folglich kein Anspruch auf die von ihm begehrte Feststel-
lung des Bundesamts zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
Satz 1 AufenthG und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Beschluss
vom 3. November 2006 a.a.O.). Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die
Beschwerde mit ihrem nicht näher substantiierten Hinweis auf völkerrechtliche
Verpflichtungen nicht auf. Weitere Rechtsfragen werden von der Beschwerde
ebenfalls nicht aufgeworfen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Prof. Dr. Dörig Richter Beck
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