Urteil des BVerwG vom 07.06.2005

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 28.05
OVG 9a D 144/04.G
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r und D o m g ö r g e n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2005 wird verwor-
fen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Ent-
scheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Hien Prof. Dr. Eichberger Domgörgen