Urteil des BVerwG vom 29.04.2014

Ablauf der Frist, Widerruf, Überprüfung, Bundesamt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 27.14
OVG 5 A 1754/12.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
Dr. Maidowski
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beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar
2014 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die sinngemäß geltend gemachte grundsätzli-
che Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer
Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ent-
spricht.
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das angefochtene Beru-
fungsurteil als auch die angestrebte Revisionsentscheidung entscheidungser-
heblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die
Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
bestehen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.).
Die Beschwerde sieht sinngemäß rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf für die
Frage, ob der Widerruf einer Asylanerkennung, die vor dem 1. Januar 2005 un-
anfechtbar geworden ist, auch dann möglich ist, wenn innerhalb der in § 73
Abs. 7 AsylVfG (a.F.) genannten Frist (31. Dezember 2008) die Prüfung des
Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf noch nicht einmal begon-
nen hatte. Sie macht geltend, dass insoweit der Sachverhalt im vorliegenden
Verfahren von jenem abweiche, welcher der vom Berufungsgericht herangezo-
genen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde gelegen habe,
und dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts unter Verstoß gegen die
Qualifikationsrichtlinie bewirke, dass eine Widerrufsentscheidung auch erst lan-
ge Zeit nach Ablauf der Frist möglich sei und so auch die Ausländerbehörden
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die Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bis zum
„Sankt-Nimmerleins-Tag“ zurückstellen könnten.
Diese Frage ist jedoch bereits durch das Urteil des Senats vom 5. Juni 2012
(BVerwG 10 C 4.11 - BVerwGE 143, 183 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG
Nr. 45) geklärt. Der Senat hat die Rechtsfrage dahin entschieden, dass die Ver-
pflichtung, die Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen innerhalb des ge-
setzlich vorgegebenen Zeitraums des § 73 Abs. 2a AsylVfG (bzw. der Über-
gangsfrist für Altanerkennungen in § 73 Abs. 7 AsylVfG) zu prüfen, dem Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge ausschließlich im öffentlichen Interesse an
der alsbaldigen Entscheidung über den Fortbestand der Asylberechtigung bzw.
des Flüchtlingsstatus auferlegt ist und ein Verstoß gegen diesen Prüfungsauf-
trag einen verspäteten Widerruf nicht ausschließt. Das hat der Senat aus den
Materialien des Zuwanderungsgesetzes abgeleitet, in denen die zum 1. Januar
2005 neu eingeführte Dreijahresfrist zur obligatorischen Überprüfung der Wider-
rufs- oder Rücknahmevoraussetzungen durch das Bundesamt als Maßnahme
zur Beschleunigung des Asylverfahrens bezeichnet wird (BTDrucks 15/420
S. 107). Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass die Vorschriften über
den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang weitgehend leerge-
laufen sind, an Bedeutung gewinnen (BTDrucks 15/420 S. 112). Die Effektivie-
rung der Rechtsgrundlagen für die Aufhebung der Asyl- bzw. Flüchtlingsan-
erkennung dient jedoch - wie auch das Gebot der Unverzüglichkeit - nicht den
Interessen der Statusinhaber (Urteil vom 5. Juni 2012 a.a.O. Rn. 14). Durch
dieses Urteil ist auch geklärt, dass die im Verwaltungsverfahrensgesetz gere-
gelte Jahresfrist für den Widerruf von Verwaltungsakten (§ 49 Abs. 2 Satz 2
i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG) auf die Widerrufsentscheidung keine Anwendung
findet.
Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergeben sich keine Gründe, die eine er-
neute Überprüfung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts
rechtfertigen. Die Frage, ob eine bestimmte Norm lediglich dem öffentlichen
Interesse an der Verwirklichung bestimmter vom Gesetzgeber angestrebter Zie-
le dient - hier: an einer zeitnahen Prüfung von Widerrufsgründen im Asylrecht -
oder zugleich auch Individualinteressen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
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17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 - NVwZ 2013, 1468
Rn. 164 f.; Beschluss vom 16. September 2010 - 2 BvR 2349/08 - BVerfGK 18,
74 S. 82; Kopp/Ramsauer, VwVfG 14. Aufl., Einführung I Rn. 58 f.), hängt nicht
davon ab, ob innerhalb der - hier nicht gewahrten - Frist eine Prüfung des Wi-
derrufs zumindest eingeleitet worden war. Der geltend gemachte Widerspruch
zu dem Sinn und Zweck der Qualifikationsrichtlinie, die in Art. 14 Abs. 1
RL 2011/95/EU (so auch bereits Art. 14 Abs. 1 RL 2004/83/EG) zudem kein
§ 73a AsylVfG vergleichbares Fristenregime vorsieht, wird nicht näher erläutert.
Weitere Gründe, die den Senat zu einer Überprüfung seiner Rechtsauffassung
veranlassen könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Abs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung (§ 30 Abs. 2 RVG) sind nicht
vorgetragen oder sonst erkennbar.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Dr. Maidowski
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