Urteil des BVerwG vom 19.07.2011

Demokratische Republik Kongo, Kinderrechtskonvention, Aufenthaltserlaubnis, Leib

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 27.11 (10 PKH 14.11)
OVG 4 A 497/09.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April
2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger konnte die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden,
weil seine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht
auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Revisionszulas-
sungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht
in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden
Weise dargetan.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts
aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisions-
gerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die
Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund,
der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Be-
schwerde muss also erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung
1
2
3
- 3 -
zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergrei-
fenden Rechtsfrage führen kann.
1. Soweit die Beschwerde in rechtlicher Hinsicht die Frage aufwirft,
wie sich die im Juli 2010 von der Bundesrepublik erklärte
Rücknahme des Interpretationsvorbehalts zur UN-
Kinderrechtskonvention auf die rechtlichen Maßstäbe
auswirkt, welche in den verwaltungsgerichtlichen Verfah-
ren von Kindern anzulegen sind, die in Deutschland asyl-
rechtlichen oder humanitären Schutz begehren, bzw. ob
angesichts der nunmehr uneingeschränkten rechtlichen
Geltung der UN-Kinderrechtskonvention in den Verfahren
von Kindern bei der Prüfung des Vorliegens eines Ab-
schiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
andere Maßstäbe als nach der bisherigen Rechtspre-
chung anzuwenden sind,
fehlt es schon an der Darlegung, inwiefern sich diese Frage - noch dazu in die-
ser Allgemeinheit - in einem Revisionsverfahren stellen würde. In diesem Zu-
sammenhang setzt sich die Beschwerde insbesondere nicht damit auseinander,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Feststellung eines ziel-
staatsbezogenen Abschiebungsverbots ist, das hier nur bei verfassungskon-
former Auslegung in Betracht kommt, und - worauf das Berufungsgericht zutref-
fend verweist - einem sich aus Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention erge-
benden Abschiebungsverbot (jedenfalls) durch eine - hier zudem zugesicherte -
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hinreichend Rechnung getra-
gen werden könnte.
2. Die Beschwerde hält weiter in tatsächlicher Hinsicht die Frage für klärungs-
bedürftig,
ob minderjährige Flüchtlinge, welche die Staatsangehörig-
keit der Demokratischen Republik Kongo besitzen und in
Deutschland Schutz beanspruchen, im Falle der Ableh-
nung des Schutzgesuchs und Abschiebung in die Demo-
kratische Republik Kongo dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit in eine Lage geraten, in der ihnen eine er-
hebliche Gefahr für Leib oder Leben droht.
4
5
- 4 -
Diese Frage entzieht sich schon deshalb einer Klärung in einem Revisionsver-
fahren, da sie sich nur aufgrund der dem Tatrichter vorbehaltenen Feststellung
und Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der Demokratischen
Republik Kongo beantworten lässt. Dessen ungeachtet war die aufgeworfene
Frage für das Berufungsgericht ersichtlich auch nicht entscheidungserheblich.
Denn es ist davon ausgegangen, dass einer unmittelbaren Anwendung des
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schon die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3
AufenthG entgegenstehe. Insoweit bedürfe es auch keiner verfassungskonfor-
men Auslegung der Vorschriften, da die zuständige Ausländerbehörde dem
Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu-
gesichert habe und die Erfüllung dieser Zusicherung gegenwärtig nur daran
scheitere, dass es der Kläger an der notwendigen Mitwirkung habe fehlen las-
sen (BA S. 11 f.).
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Fricke
6
7
8