Urteil des BVerwG vom 28.04.2005

Rechtliches Gehör, Dienstbarkeit, Hof, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 27.05
OVG 9 C 10271/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r
und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das
Saarland) vom 16. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme etwaiger Kosten der Beigeladenen, die diese selbst
tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (i.V.m. § 138 Abs. 1
Satz 2 FlurbG) Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein für das angefochtene Urteil erheb-
licher Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision führen könnte, ergibt sich
aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
1. Die Beschwerde rügt, das Flurbereinigungsgericht habe entscheidungserhebliche
Tatsachen unterstellt, ohne den auf den Nachweis des Gegenteils gerichteten Be-
weisangeboten des Klägers nachzugehen. So stütze das Flurbereinigungsgericht
sein Urteil auf die Annahme, der streitgegenständliche Weg habe auch zwischen den
Abfindungsflurstücken des Klägers weitergeführt werden müssen, obwohl der Kläger
unter Beweis gestellt habe, dass der Weg im südlichen Einmündungsbereich wegen
des starken Gefälles mit landwirtschaftlichen Maschinen nicht gefahrlos befahren
werden könne und daher zur Erschließung der im weiteren Verlauf anliegenden
landwirtschaftlichen Grundstücke ungeeignet sei. Zu Letzterem sei vom Kläger mit
Schriftsatz vom 22. Februar 2005 Beweis durch Anhörung eines sachverständigen
Zeugen sowie eines Sachverständigen angeboten worden. Hätte sich das Flurberei-
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nigungsgericht über diesen Punkt sachverständig aufklären lassen, hätte es zu der
Feststellung gelangen müssen, dass dem Schutz der Hof- und Gebäudefläche nach
§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG Vorrang gebühre.
Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht oder des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör kann diesem Vorbringen nicht entnommen werden.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Nachteile, die dem Kläger durch die Weiterfüh-
rung des Weges entstehen, damit gerechtfertigt, dass anderenfalls eine ausreichen-
de Erschließung der landwirtschaftlichen Grundstücke Dritter nicht gewährleistet sei.
Der Weg habe auch im Interesse dieser Anlieger weitergeführt werden dürfen, weil
es grundsätzlich zweckmäßig sei, Wege als Verbindungen zwischen anderen Wegen
auszugestalten und Sackgassen zu vermeiden. Die durch das Gefälle im südlichen
Teil des Weges bei bestimmten Witterungsverhältnissen für landwirtschaftliche
Fahrzeuge auftretenden Gefahren hat das Flurbereinigungsgericht in diesem Zu-
sammenhang zwar berücksichtigt, aber als hinnehmbar eingeschätzt (UA S. 11).
Wenn sich die Beschwerde dagegen wendet, das Flurbereinigungsgericht habe da-
bei zu Unrecht unterstellt, dass der Weg bei Glätte immerhin bergab benutzt werden
könne, während in Wirklichkeit gerade dies gefährlich sei, weil schwere landwirt-
schaftliche Maschinen ins Rutschen geraten könnten, zeigt sie mit diesem Vorbrin-
gen nicht auf, dass die Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts durch Verfah-
rensfehler beeinflusst sind.
Die bei Glätte auftretenden Einschränkungen einer Wegenutzung hat das Flurberei-
nigungsgericht darin gesehen, dass die landwirtschaftlichen Fahrzeuge bei diesen
Fahrbahnverhältnissen nicht bergauf fahren können. Zu der Frage, ob auch die Fahrt
bergab - obwohl die Fahrzeuge dabei nicht einfach stehen bleiben - nur einge-
schränkt möglich ist, weil bei schweren Maschinen Rutschgefahr auftritt, verhält sich
das Urteil nicht. Nach dem Akteninhalt hatte auch der Kläger diese Frage bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung, die am 16. Februar 2005 stattfand, nicht ge-
zielt aufgeworfen. Erst in seinem Schriftsatz vom 22. Februar 2005 - also nach der
mündlichen Verhandlung - hat der Kläger dazu unter Beweisantritt seine Einwände
vorgetragen. Wenn die Beschwerde insoweit den Schriftsatz vom 22. Februar 2005
zitiert, versucht sie damit den Eindruck zu erwecken, für das Flurbereinigungsgericht
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habe auf diesen Schriftsatz hin die Verpflichtung bestanden, dem Kläger durch Wie-
dereröffnung der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zu geben, den bislang
versäumten Beweisantritt nachzuholen. Dabei wird aber übersehen, dass die Mög-
lichkeit, nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO die Wiedereröffnung der mündlichen Ver-
handlung zu beschließen, im revisionsgerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen der
Tatsacheninstanz liegt und zumindest im Falle der Versäumung eines Beweisantritts
in der mündlichen Verhandlung auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Ge-
hörs ein Anspruch auf Wiedereintritt in die Verhandlung ausscheidet (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 5. November 2001 -BVerwG 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benut-
zungsgebühren Nr. 95 S. 18).
Eine weitere Sachaufklärung musste sich dem Flurbereinigungsgericht insoweit auch
nicht von Amts wegen - ohne einen förmlichen Beweisantritt des Klägers in der
mündlichen Verhandlung - aufdrängen. Es ist nämlich unstreitig, dass das Gefälle die
Nutzung des Weges mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht völlig ausschließt, weil
die vom Kläger beschriebenen Nutzungseinschränkungen nur bei bestimmten Witte-
rungsverhältnissen zu erwarten sind, die nicht in jeder Jahreszeit und selbst im
Winter nur vorübergehend auftreten. Darauf hat das Urteil in diesem Zusammenhang
aber entscheidungstragend abgestellt (UA S. 11). Die von der Beschwerde erhobene
Rüge der mangelhaften Sachaufklärung erweist sich unter diesem Blickwinkel als
eine Beanstandung, die sich in Wirklichkeit gegen die Sachverhalts- und Beweiswür-
digung der Tatsacheninstanz richtet. Die Beschwerde macht geltend, die
Tatsacheninstanz habe nicht sämtliche Details des Sachverhalts in den Blick ge-
nommen, auf die es aus der Sicht der Beschwerde zusätzlich auch noch ankommen
kann. Ob die in Rede stehenden Details des Sachverhalts entscheidungserheblich
sind, hängt aber von dem materiellrechtlichen Standpunkt ab, den das Flurbereini-
gungsgericht eingenommen hat. Auf Einwände gegen diese materiellrechtliche Posi-
tion kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Die Frage, ob das vorinstanzli-
che Verfahren an einem Mangel leidet, beurteilt sich nämlich nach dem materiell-
rechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz, selbst wenn dieser Standpunkt Be-
denken unterliegen sollte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996
- BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 425.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1).
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2. Die Beschwerde verweist auf die Klagebegründung im Schriftsatz vom 10. März
2004 und den dortigen Vortrag, dass in Kastel-Staadt nur noch zwei Landwirte und
auch diese nur im Nebenerwerb tätig seien, wobei die von ihnen bewirtschafteten
Grundstücke in anderen Ortsteilen lägen. Dies führe - worauf der Kläger in seinem
ergänzenden Schriftsatz vom 21. April 2004 aufmerksam gemacht habe - dazu, dass
die Wegedienstbarkeit ohne weiteres wirkungslos geworden sei. Es fehlt jeder Hin-
weis, welche Erwägungen des Flurbereinigungsgerichts damit in Zweifel gezogen
werden und welche Verfahrensvorschrift die Beschwerde als verletzt erachtet. Das
Beschwerdevorbringen genügt insoweit nicht dem Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO. Falls die Beschwerde etwa eine Verletzung von § 108 Abs. 1
Satz 2 VwGO rügen wollte, hätten Umstände vorgetragen werden müssen, die von
dem Gericht übergangen worden sind, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm
aber hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG
9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209>). Daran fehlt es hier. Das Flurbereinigungsge-
richt hält dem Kläger zwar die Belastung seiner Hoffläche mit der Dienstbarkeit ent-
gegen (UA S. 11), ohne sich mit seiner Argumentation auseinander zu setzen, diese
Dienstbarkeit sei inzwischen erloschen. Dies lässt sich aber zwanglos damit erklären,
dass die Dienstbarkeit zur Sicherung eines Anspruchs eingetragen ist, der gegen ihn
aus der in § 7 Abschnitt III Nr. 4 des Zusammenlegungsplans von 1971 getroffenen
Regelung erwachsen ist und der ohne eine Planänderung nicht erlöschen konnte.
3. Ohne Erfolg bleibt die Aufklärungsrüge, mit der die Beschwerde geltend macht,
das Flurbereinigungsgericht hätte durch Einholung eines Sachverständigengutach-
tens überprüfen müssen, ob die Bildung und Zweckerweiterung des Wegeeigentums
den Verkehrswert seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt habe. Eine erfolgrei-
che Rüge eines Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht setzt unter
anderem voraus, dass der Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor dem Tatsachenge-
richt auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr
beanstandet, hingewirkt hat. Da die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Ver-
säumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, ist
zumindest von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten in diesem Zusammenhang
regelmäßig ein förmlicher Beweisantritt in der mündlichen Verhandlung zu verlangen
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.). Einen solchen Beweisantrag hat der Prozessbe-
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vollmächtigte des Klägers hier nicht gestellt. Seine Beweisanregung in der Klagebe-
gründung vom 10. März 2004 führt auch nicht dazu, dass sich dem Flurbereini-
gungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen
müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat
das Tatsachengericht grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden,
ob es sich selbst die für die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts erforderli-
che Sachkunde zutraut. Dieses Ermessen überschreitet das Gericht erst dann, wenn
es sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt und sich nicht
mehr in den Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die den ihm angehörenden
Richtern allgemein zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1983
- BVerwG 3 C 56.82 - BVerwGE 68, 177 <182 f.>; Urteil vom 6. November 1986
- BVerwG 3 C 27.85 - BVerwGE 75, 119 <126 f.>). Das Flurbereinigungsgesetz hat
durch die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts mit sachverständigen
Richtern (§ 139 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 FlurbG) Sorge dafür getragen, dass eine
sachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden
Sachverhalte regelmäßig gewährleistet ist. Dementsprechend ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Flurbereinigungsgericht nur
unter besonderen Umständen gehalten, Sachverständige hinzuzuziehen, etwa in
Fällen, die schwierig gelagert sind oder besondere Spezialkenntnisse erfordern
(BVerwG, Beschluss vom 22. September 1989 - BVerwG 5 B 146.88 - Buchholz
424.01 § 139 FlurbG Nr. 14 m.w.N.). Die Beurteilung der hier anstehenden Frage,
inwieweit der Verkehrswert einer Hof- und Gebäudefläche durch eine sie zerschnei-
dende Wegeführung gemindert wird, kann nicht als besonders schwierig angesehen
werden und setzt auch keine Fachkenntnisse voraus, die von den ehrenamtlichen
Beisitzern nicht erwartet werden können (vgl. zu dem Erfahrungswissen, das nach
§ 139 Abs. 3 FlurbG Voraussetzung für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter ist,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2003 - BVerwG 9 B 28.03 - Buchholz
424.01 § 139 FlurbG Nr. 18). Hinzu kommt, dass sich das Flurbereinigungsgericht
mit dem vom Kläger erhobenen Einwand, die streitgegenständliche Wegeparzelle
wirke sich zu seinen Lasten wertmindernd aus, auseinander gesetzt hat, indem es
einen Vergleich mit der Wertminderung angestellt hat, die durch "die trennende Wir-
kung der vorher bestehenden Dienstbarkeit" auch bereits für die frühere Hof- und
Gebäudefläche des Klägers bewirkt wurde (UA S. 13 f.). Die Beschwerde legt nicht
dar (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass die in diesem Zusammenhang vom Flur-
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bereinigungsgericht angestellten Erwägungen deswegen im Ergebnis fehlerhaft sein
könnten, weil dabei denkbare künftige Entwicklungen - wie etwa spätere Veräuße-
rungsabsichten oder veränderte Bebauungs- und Bewirtschaftungsabsichten des
Klägers - nicht hinreichend in den Blick genommen worden sind.
4. Die Beschwerde erwähnt nicht, welche Verfahrensvorschrift sie als verletzt erach-
tet, wenn sie ferner rügt, das Flurbereinigungsgericht habe nicht zu der Feststellung
gelangen dürfen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen und Schäden für die
Versorgungsleitungen des Klägers zu erwarten seien (UA S. 14). Falls die Be-
schwerde - in Anknüpfung an die Einleitung der Beschwerdebegründung - auch in-
soweit eine Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO geltend machen möchte, fehlt es zum
einen an der schlüssigen Darlegung, welche Aufklärungsmaßnahme das Flurbereini-
gungsgericht versäumt haben soll. Zum anderen fehlt es auch an der ebenfalls er-
forderlichen Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die
Aufklärungsmaßnahme, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder
aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Flurbereinigungsgericht trotz anwaltlicher
Vertretung des Klägers auch ohne ein solches Hinwirken diese Maßnahme von sich
aus hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969
- BVerwG 4 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217>). Die Beschwerde beschränkt sich in
diesem Zusammenhang auf den Hinweis, dass der Kläger im Falle einer Reparatur
oder Erweiterung der Versorgungsleitungen mit den Kosten für die Wiederherstellung
der von der beigeladenen Gemeinde aufgebrachten Teerdecke belastet werden
könne. Eine entsprechende Verpflichtung, den Weg im Falle von Unterhaltungs- und
Neubaumaßnahmen "ordnungsgemäß wiederherzustellen", hatte der Kläger in seiner
Klagebegründung vom 10. März 2004 zwar behauptet. Mit Schriftsatz vom 21. April
2004 hat er demgegenüber aber die Behauptung aufgestellt, die Beigeladene zu 2
sei aufgrund einer Zusage ihres Ersten Beigeordneten verpflichtet, die Befestigung
des Weges durch eine Teerdecke wieder zu entfernen. Zumal Beweisantritte des
Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht fehlen, ist
es angesichts dieses in sich nicht schlüssig wirkenden Prozessvortrags nicht Sache
des Senats, in Mutmaßungen darüber einzutreten, welche weitere Sachaufklärung
aus der Sicht der Beschwerde erforderlich gewesen sein mag und sich dem
Flurbereinigungsgericht hätte aufdrängen müssen.
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5. Schon an dem Darlegungserfordernis (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) scheitert
schließlich auch die Verfahrensrüge, die von der Beschwerde mit dem Hinweis be-
gründet wird, das Flurbereinigungsgericht habe angesichts der sachlichen Beschrän-
kungen, denen eine - von der Klägerin bestrittene - Verpflichtung zur Übereignung
der mit der Wegedienstbarkeit belasteten Flächen unterlegen hätte, nicht zu dem
Ergebnis gelangen dürfen, dass die durch den Eingriff in die Hoffläche bewirkten
Nachteile unbedeutend seien. Dazu ist anzumerken, dass das Flurbereinigungsge-
richt in seinem Urteil die nachteiligen Veränderungen in der Betroffenheit des Klägers
berücksichtigt hat, in diesem Zusammenhang allerdings Zweifel an einer ehemals
bestehenden Übereignungsverpflichtung des Klägers, die aus der in § 7 Abschnitt III
Nr. 4 des Zusammenlegungsplans von 1971 getroffenen Regelung erwachsen war,
nicht anklingen lässt (UA S. 11). Das ist keine Tatsachenfeststellung, sondern
Ausdruck einer materiellrechtlichen Würdigung des Erklärungsinhalts der genannten
Regelung. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist dagegen auch nach dem
Beschwerdevorbringen unstreitig, sodass unklar bleibt, worauf die Verfahrensrüge
abzielt. Möglicherweise will sich die Beschwerde gegen die Sachverhalts- und
Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz wenden, die der Gewichtung der nachteili-
gen Veränderungen der Betroffenheit des Klägers zugrunde liegt. In diesem Fall
muss sie sich entgegenhalten lassen, dass damit - von hier nicht gegebenen
Ausnahmen abgesehen - ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt werden kann
(oben 1.).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.
Hien Vallendar Prof. Dr. Rubel