Urteil des BVerwG vom 28.07.2011

Verfahrensmangel, Form, Bundesamt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 26.11, 10 PKH 9.11
OVG A 5 A 447/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt.
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 23. März 2011 wird verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e :
Dem Beigeladenen kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wer-
den, weil seine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aus-
sicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde, die auf die Revisionszulassungsgründe der Divergenz und der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützt ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
und 2 VwGO), ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Soweit die Beschwerde geltend macht, die Revision müsse zugelassen werden,
weil das Berufungsurteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwal-
tungsgerichts abweiche, übersieht sie, dass die Revision gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO nur zuzulassen ist, wenn die angefochtene Entscheidung von einer
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Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-
weicht (und auf dieser Abweichung beruht). Die Abweichung von der Entschei-
dung eines anderen Oberverwaltungsgerichts stellt für sich keinen Revisionszu-
lassungsgrund dar, zumal die Beschwerde lediglich eine Abweichung im Er-
gebnis in Bezug auf die Beurteilung der Verfolgungslage geltend macht.
Grundsätzlichen Klärungsbedarf sieht die Beschwerde hinsichtlich der Frage,
ob es rechtlich zulässig sei, zwei positive Entscheidungen, hier vom Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge und dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht,
aufzuheben und sich auf Begründungen zu stützen, die ausschließlich Vortrag
des Klägers, hier des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, seien. Da-
mit ist eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Grundsatzfrage im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. Die von der Beschwerde aufgeworfe-
ne Frage würde sich in einem Revisionsverfahren in dieser abstrakten Form
nicht stellen. Zudem ließe sie sich, da die gerichtliche Entscheidung jeweils von
den Umständen des Einzelfalles abhängt, nicht über den Entscheidungsfall hin-
aus in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten.
Soweit die Beschwerde beiläufig beanstandet, das Berufungsgericht habe den
Verhandlungs- bzw. Entscheidungstermin mehrfach verschoben, macht sie
nicht ersichtlich, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten sie damit
einen Verfahrensmangel des Berufungsgerichts rügen will (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO). Auch das nicht näher ausgeführte Vorbringen, „(d)ie umfangreichen
Schriftsätze des Beigeladenen finden sich in keinster Weise im Urteil des Säch-
sischen Oberverwaltungsgerichts wieder“, legt eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs nicht einmal ansatzweise gemäß den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO dar.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Prof. Dr. Berlit
Richter
Fricke
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