Urteil des BVerwG vom 05.05.2010

Flucht, Ausreise

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 25.09
OVG A 3 B 600/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 2. Juni 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat
keinen Erfolg.
Die behauptete Abweichung des Berufungsgerichts vom Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - (BVerwGE 87,
52) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ent-
sprechenden Weise dargelegt. Die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes
der Divergenz setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten,
die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die
Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwal-
tungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift widersprochen hat. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Be-
zeichnung des nach Ansicht der Beschwerde maßgeblichen vom Bundesver-
waltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes. Ebenso wenig wird ein abweichen-
der Rechtssatz aus dem Berufungsurteil dargelegt. Im Übrigen ist auch nicht er-
sichtlich, dass das Berufungsgericht von der benannten Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Das Berufungsgericht hat ausge-
führt, in Anbetracht des großen zeitlichen Abstandes zwischen den Übergriffen,
denen der Kläger nach seinen Angaben ausgesetzt gewesen sei, und der un-
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gefähr sieben Jahre später erfolgten Ausreise aus der Türkei fehle es an dem
für die Asylanerkennung notwendigen äußeren Zusammenhang zwischen Ver-
folgung und Flucht (UA S. 12). Dies steht im Einklang mit den der in Rede ste-
henden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten
rechtlichen Maßstäben (vgl. BVerwG a.a.O. S. 55 f.).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann
Beck
Prof. Dr. Kraft
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