Urteil des BVerwG vom 02.08.2012

Rechtliches Gehör, Überprüfung, Erfüllung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 24.12 (10 B 14.12)
OVG 3 B 17.10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 wird zu-
rückgewiesen.
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2012 wird
verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss vom
5. Juni 2012 haben keinen Erfolg.
1. Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt eine erfolgreiche Anhörungsrüge
voraus, dass das Gericht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das ist nicht der Fall.
Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen
Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dar. Sie greift nur dann, wenn das
Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausrei-
chendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebote-
nen Weise auseinander gesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs ver-
pflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines
Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar
2008 - BVerwG 5 B 17.08 <5 B 110.06> -, vom 2. November 2006 - BVerwG
7 C 10.06 <7 C 18.05> - und vom 24. November 2011 - BVerwG 8 C 13.11
<8 C 5.10> - jeweils juris). Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, jedes Vorbrin-
gen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu be-
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scheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begrün-
dungsteile des Beschwerdevorbringens in den gerichtlichen Entscheidungs-
gründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen
Argumenten befasst (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980
- 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom
17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und
vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 - juris). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt ins-
besondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen
Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. Ap-
ril 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.). Erst recht gebietet
Art. 103 Abs. 1 GG nicht, von den gegenüber anderen Verfahrensstadien wei-
tergehenden Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bei der
Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde abzusehen (Beschluss vom
9. März 2011 - BVerwG 5 B 7.11 <5 B 39.10> - juris).
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 5. Juni 2012 das Vorbringen der Kläge-
rin im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und sich damit im gebo-
tenen Maße auseinandergesetzt. Soweit die Klägerin behauptet, der Senat ha-
be entscheidungserhebliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren übergangen,
wendet sie sich der Sache nach gegen die rechtliche Würdigung des Senats,
das fristgerecht eingegangene Vorbringen der Klägerin genüge schon nicht den
gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, um auf
diese Weise eine erneute Überprüfung ihres Begehrens in einem fortgeführten
Beschwerdeverfahren zu erreichen. Das ist nicht Aufgabe und Gegenstand ei-
ner Anhörungsrüge (vgl. dazu u.a. Beschlüsse vom 1. April 2008 - BVerwG
9 A 12.08 <9 A 27.06> - und vom 24. November 2011 a.a.O. jeweils juris).
Hiervon abgesehen ist erneut darauf hinzuweisen, dass innerhalb der Begrün-
dungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO die geltend gemachten Zulassungs-
gründe in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen-
den Weise vorzutragen sind. Nach Ablauf dieser Frist ist zwar noch eine Ergän-
zung oder Vertiefung der fristgerecht und den Darlegungsanforderungen ent-
sprechend geltend gemachten Gründe zulässig, nicht aber die nachträgliche
und erstmalige Erfüllung der zuvor verfehlten Darlegungsanforderungen. Das
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Revisionsgericht hat derartiges nachgeschobenes Vorbringen selbstverständ-
lich zur Kenntnis zu nehmen, ist aber aus Gründen des Prozessrechts gehin-
dert, es bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision zu berücksichti-
gen.
2. Die zusätzlich erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Der gesetzlichen
Regelung der Anhörungsrüge in § 152a VwGO ist die Wertung des Gesetzge-
bers zu entnehmen, dass daneben eine in ihren Voraussetzungen nicht gere-
gelte Gegenvorstellung nicht möglich sein soll (vgl. Beschluss vom 3. Mai 2011
- BVerwG 6 KSt 1.11 - juris Rn. 3).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Berlit
Fricke
Dr. Maidowski
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