Urteil des BVerwG vom 10.10.2011

Russische Föderation, Bundesamt, Gefahr, Registrierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 24.11
VGH 11 B 09.30064
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerden der Kläger zu 1 und 2 gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 4. März 2011 werden verworfen.
Auf die Beschwerde des Klägers zu 3 wird das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 2011 auf-
gehoben, soweit es den Kläger zu 3 betrifft.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwie-
sen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt insoweit
der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Kläger zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens je zu einem Drittel. Im Übrigen folgt die Entscheidung
über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der vorbehalte-
nen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
A. Beschwerde des Klägers zu 3
Der Kläger zu 3 hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Er beanstandet zu Recht,
dass der Verwaltungsgerichtshof nur über ein Abschiebungsverbot nach § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG entschieden, das Vorliegen von Abschiebungsverboten
nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG aber offengelassen hat (Beschwerdebegrün-
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dung S. 1 f.). Die aus Sicht der Beschwerde fehlerhafte Bestimmung des Streitge-
genstandes fasst die Beschwerde zwar in eine Grundsatzrüge im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Sache nach rügt sie damit zugleich jedoch einen Verfah-
rensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - in sei-
nem Bescheid vom 11. Februar 2003 die Anträge der Kläger auf Asyl und Flücht-
lingsanerkennung abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen
nach § 53 AuslG 1990 verneint. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil
vom 18. Mai 2004 zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53
Abs. 6 AuslG 1990 verpflichtet, die Klage aber im Übrigen abgewiesen. Der Ver-
waltungsgerichtshof hat auf die zugelassene Berufung der Beklagten gegen den
Verpflichtungsausspruch zu § 53 Abs. 6 AuslG 1990 das Urteil des Verwaltungs-
gerichts teilweise geändert und die Klage (nunmehr beurteilt nach § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG) vollumfänglich abgewiesen. Er hat für alle drei Kläger gemein-
sam eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
bei Rückführung in die Russische Föderation verneint, weil sie sich in zumutbarer
Weise in anderen Landesteilen - außerhalb von Tschetschenien - niederlassen
könnten. Für den Kläger zu 3, der im Verlauf des Berufungsverfahrens das 18.
Lebensjahr vollendet hatte und damit in der Russischen Föderation wehrpflichtig
geworden war, wurde vom Verwaltungsgerichtshof zusätzlich die ihm während der
Ableistung des Wehrdienstes in den russischen Streitkräften drohenden Gefahren
am Maßstab einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3
AufenthG geprüft, im Ergebnis aber eine danach erforderliche Extremgefahr ver-
neint. An einer Entscheidung der Frage, ob die dem Kläger zu 3 bei Einberufung
zum Wehrdienst drohenden Gefahren ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2
und 5 AufenthG begründen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof gehindert gese-
hen, weil er davon ausging, dass der Streitgegenstand im Berufungsverfahren auf
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkt gewesen sei
(UA Rn. 29).
Der Senat legt die Beschwerde dahin aus, dass sie insoweit nur im Namen des
Klägers zu 3, nicht hingegen auch im Namen der Kläger zu 1 und 2 erhoben wur-
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de. Denn Bestandteil der von ihr als klärungsbedürftig formulierten Frage ist die
Fallgestaltung, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsver-
bots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint, aber der Meinung ist, dass ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 und/oder Abs. 5 AufenthG vorliege (Be-
schwerdebegründung S. 2 unten). Eine solche Entscheidung des Berufungsge-
richts trägt die Beschwerde nur für den Kläger zu 3 vor (Beschwerdebegründung
S. 2 Mitte). Der Beschwerde lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen,
dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und/oder Abs. 5 AufenthG auch für
die Kläger zu 1 und 2 vom Berufungsgericht angenommen worden sein sollen.
Bezieht sich die als Grundsatzrüge formulierte Beschwerde nur auf den Kläger zu
3, hat dies auch für ihre Auslegung als Verfahrensrüge zu gelten.
Mit Recht rügt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht im Fall des Klägers zu
3 keine Entscheidung über unionsrechtlich begründete Abschiebungsverbote, ins-
besondere nach § 60 Abs. 2 AufenthG getroffen hat. Zwar hat das Verwaltungsge-
richt in seinem im Jahr 2004 gefällten Urteil die Klage hinsichtlich der vorrangig
vor § 53 Abs. 6 AuslG 1990 zu prüfenden Abschiebungshindernisse nach § 53
Abs. 1, 2 und 4 AuslG 1990 abgewiesen, ohne dass der Kläger zu 3 dagegen
Rechtsmittel eingelegt hat. Dadurch ist der seinerzeit abtrennbare Streitgegens-
tand, ob einer Abschiebung zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53
Abs. 1, 2 und 4 AuslG 1990 entgegenstehen, nicht Gegenstand des Berufungsver-
fahrens geworden. Er war auch nicht wegen der nachträglich eingetretenen Tatsa-
che, dass der Kläger zu 3 wehrdienstfähig geworden ist, in das Berufungsverfah-
ren einzubeziehen. Eine neue Rechtslage hat sich aber mit Inkrafttreten des Ge-
setzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäi-
schen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) ergeben. Wie der Senat
bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 2008 entschieden hat, bilden seitdem die auf
Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2
AufenthG zum einen und die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5
und 7 Satz 1 AufenthG zum anderen jeweils eigenständige Streitgegenstände,
wobei die unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote vorrangig vor dem
nationalen Abschiebungsverbot u.a. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen
sind (vgl. BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 13 - 15). Diese neue
Rechtslage war gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG der Entscheidung des Berufungsge-
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richts vom 4. März 2011 zugrunde zu legen. Danach sind mit Inkrafttreten des
Richtlinienumsetzungsgesetzes von 2007 die auf Unionsrecht beruhenden Ab-
schiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG in dem Verfahren
angewachsen. Wie der Senat mit Urteil vom 27. April 2010 (BVerwG 10 C 4.09 -
BVerwGE 136, 360 Rn. 16) entschieden hat, kann ein Kläger jedenfalls dann,
wenn das Bundesamt in dem Widerrufsbescheid - wie hier - über sämtliche ziel-
staatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote sachlich entschieden
hat, die neuen, auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote in das anhän-
gige gerichtliche Verfahren einbeziehen (bestätigt mit Urteilen vom 29. Juni 2010
- BVerwG 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 Rn. 6 und vom 8. September 2011
- BVerwG 10 C 14.10 u. a.). Damit wird auch der den Asylprozess beherrschen-
den Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime Rechnung getragen, nach der
am Ende eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich geklärt sein soll, ob und
welchen (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsschutz der Kläger zu diesem Zeit-
punkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) genießt. Das Berufungsgericht hat es daher unter
Verstoß gegen Verfahrensrecht unterlassen, das Vorbringen des Klägers zu 3 zu
den ihm bei Einberufung zum Wehrdienst drohenden Gefahren auch darauf zu
prüfen, ob es einen der Tatbestände des angewachsenen unionsrechtlichen Ab-
schiebungsverbots erfüllt.
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit
Gebrauch, den Rechtsstreit, soweit er den Kläger zu 3 betrifft, gemäß § 133
Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Über die weiteren vom Kläger zu 3 erhobenen Revisionsrügen brauchte nicht
mehr entschieden zu werden. Allerdings bemerkt der Senat, dass diese voraus-
sichtlich ohne Erfolg geblieben wären.
B. Beschwerden der Kläger zu 1 und 2
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
gestützten Beschwerden der Kläger zu 1 und 2 sind unzulässig. Sie genügen nicht
den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
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1. Die Beschwerden sehen die Frage als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig an,
„ob und inwieweit im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Abschiebungs-
hindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bereits erlittene körperliche Miss-
handlungen und Übergriffe zu berücksichtigen sind“ (Beschwerdebegründung S. 2
oben). Von Bedeutung sei die Frage deshalb, weil zumindest die Kläger zu 1 und
3 mehrfach verhaftet und der Kläger zu 1 verhört und geschlagen worden sei. Dies
sei unter dem Verdacht der Zusammenarbeit mit tschetschenischen Rebellen ge-
schehen. Daher sei von einer Erfassung der Kläger als verdächtige Personen aus-
zugehen, was bei der Frage zu berücksichtigen sei, ob sich die Kläger in übrigen
Teilen der Russischen Föderation niederlassen können, insbesondere die not-
wendige Registrierung erhalten, um der ihnen in Tschetschenien drohenden Ge-
fahr zu entgehen.
Die Grundsatzrüge ist unzulässig, weil der erforderliche Klärungsbedarf für die
aufgeworfene Frage nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ent-
sprechend dargelegt wird. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist bereits geklärt, dass beim Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG 1990 nicht auf einen abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstab abzustellen
ist, wenn der Ausländer bereits vor der Einreise ins Bundesgebiet Eingriffe in Leib,
Leben und Freiheit erlitten hat. Denn der Begriff der „konkreten Gefahr“ enthält
nicht das sich aus dem besonderen humanitären Charakter des Asylrechts erge-
bende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1995
- BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <330>). Das gilt auch für das Abschie-
bungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar
2006 - BVerwG 1 B 107.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 323 Rn. 3 und vom
29. Juni 2009 - BVerwG 10 B 60.08 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG
Nr. 35 Rn. 7). Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG
findet gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG nur auf die unionsrechtlich begründeten Ab-
schiebungsverbote Anwendung, nicht jedoch auf das Abschiebungsverbot nach
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigen die Be-
schwerden nicht auf.
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2. Die Beschwerden rügen des Weiteren eine Verletzung des Anspruchs der Klä-
ger zu 1 und 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese soll
sich daraus ergeben, dass der Verwaltungsgerichtshof die sich aus den früheren
Verhaftungen und Misshandlungen der Kläger (siehe oben Ziffer 1) ergebende
Gefahr des Erleidens weiterer Verfolgungsmaßnahmen im Rahmen der Prüfung
eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unberücksichtigt
gelassen habe (Beschwerdebegründung S. 3 Mitte).
Mit ihren Darlegungen zeigen die Kläger zu 1 und 2 die geltend gemachte Verlet-
zung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs jedoch nicht auf. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesver-
fassungsgerichts ist grundsätzlich - und so auch hier - davon auszugehen, dass
die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwä-
gung gezogen haben; die Gerichte brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbrin-
gen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus
einem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann
noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kennt-
nis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs
kann daher nur dann festgestellt werden, wenn es sich aus den besonderen Um-
ständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der
Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. etwa Beschluss vom 5. Februar
1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 unter Hin-
weis auf BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Solche besonderen Umstände zeigt die Be-
schwerde nicht auf. Vielmehr findet sich im Berufungsurteil die Feststellung, dass
persönliche Umstände, die eine erhöhte Gefährdung der Kläger gegenüber ande-
ren aus Tschetschenien stammenden russischen Staatsangehörigen erkennen
lassen, weder vorgetragen noch ersichtlich seien (UA S. 9 oben). Das spricht da-
für, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit besonderen gefahrerhöhenden Um-
ständen in der Person der Kläger zu 1 und 2 befasst, sie im Ergebnis aber ver-
neint hat.
Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger auch nicht, dass sie „unter
dem Verdacht der Zusammenarbeit mit tschetschenischen Rebellen" verhört und
verhaftet worden seien, wie die Beschwerde vorträgt. Vielmehr hat der Kläger zu 1
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in seiner Anhörung durch den Verwaltungsgerichtshof am 20. April 2009 lediglich
ausgesagt, er sei nach Kontakten zu tschetschenischen Rebellen gefragt worden,
habe das aber verneint. Später sei er aufgefordert worden, den Russen Beobach-
tungen über Rebellen mitzuteilen. Die Beschwerden legen nicht dar, wieso das
Berufungsgericht auf der Grundlage dieses Vorbringens von einer „Registrierung
der Kläger zumindest als verdächtige Personen“ hätte ausgehen müssen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
C. Die Kostenentscheidung zu Lasten der Kläger zu 1 und 2 folgt aus § 154 Abs. 2
VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegen-
standswert für die drei Beschwerden ergibt sich aus § 30 Satz 1 und 3 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Beck
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