Urteil des BVerwG vom 23.02.2010

Widerruf, Anerkennung, Flüchtlingseigenschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 24.09, 10 PKH 16.09
VGH 9 B 09.30076
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 17. Juni 2009 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), eine grundsätzliche Be-
deutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin
wendet sich mit ihrer Beschwerde der Sache nach gegen den Widerruf ihrer
Anerkennung als Asylberechtigte und der Feststellung ihrer Flüchtlingseigen-
schaft, die ihr im Wege des Familienasyls und Familienflüchtlingsschutzes ab-
geleitet von ihrem Vater gewährt worden waren. Ihre Rügen stimmen inhaltlich
und weitgehend auch wörtlich mit den Einwänden überein, die ihr Vater in der
Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache BVerwG 1 B 21.09 gegen die ihn
betreffende Widerrufsentscheidung erhoben hat. Der Senat hat diese Be-
schwerde mit Beschluss vom 1. Februar 2010 verworfen. Aus den dort genann-
ten Gründen bleiben die entsprechenden Rügen auch im vorliegenden Verfah-
ren ohne Erfolg. Auf den Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen
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verwiesen. Aufgrund dieses Beschlusses steht rechtskräftig fest, dass der Wi-
derruf betreffend den Vater der Klägerin zu Recht erfolgt ist. Die Klägerin hat ihr
Schutzbegehren nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts ausschließlich auf die mittlerweile weggefallenen Gründe für die
Anerkennung ihres Vaters und nicht ergänzend auch auf eigene Verfolgungs-
gründe gestützt (BA S. 3). Damit war auch ihre Anerkennung nach § 73 Abs. 2b
Sätze 2 und 3 AsylVfG zu widerrufen und ihre Beschwerde gegen die den Wi-
derruf bestätigende Berufungsentscheidung zu verwerfen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig
Fricke
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