Urteil des BVerwG vom 28.02.2008, 10 B 24.08
Rechtsmittelbelehrung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 24.08 VGH A 10 S 679/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. November 2007 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
1Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 5. Februar 2008
abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die
Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann Richter Prof. Dr. Kraft
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