Urteil des BVerwG vom 31.05.2007

Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 24.07 (zu 10 B 16.07)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2007
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Der mit Schreiben vom 19. Mai 2007 erhobene Rechtsbe-
helf des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
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G r ü n d e :
Der mit Schreiben vom 19. Mai 2007 vom Beschwerdeführer persönlich erho-
bene, als „Gegenvorstellung“ zu dem Beschluss des Senats vom 30. April 2007
- BVerwG 10 B 16.07 - bezeichnete Rechtsbehelf ist - ungeachtet der Frage
seiner Zulässigkeit als „Gegenvorstellung“ oder Anhörungsrüge - zurückzuwei-
sen. Für die vom Beschwerdeführer sinngemäß erhobene Rüge, dass der Be-
schluss des Senats vom 30. April 2007 - BVerwG 10 B 16.07 - gegen verschie-
dene Bestimmungen und Prinzipien des Grundgesetzes verstoße, bestehen
keinerlei Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten für das Verfahren betreffend diesen Rechtsbehelf wird gemäß
§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Dr. h.c. Hien Domgörgen Buchberger
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