Urteil des BVerwG vom 13.09.2010

Asylverfahren, Befragung, Verfahrensmangel, Beteiligter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 23.10
OVG 1 LB 322/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2010 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Soweit sie die geltend ge-
machten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ausreichend darlegt, ist sie unbegründet.
1. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
„in welchem Zeitraum ein Asylverfahren angemessen zu
beenden ist bzw. ob ein acht Jahre andauerndes Asylver-
fahren für einen Flüchtling noch im Rahmen des Zumutba-
ren liegt.“
Im vorliegenden Verfahren sei durch die überlange Verfahrensdauer dem Klä-
ger auch die Möglichkeit genommen worden, das Bleiberecht zu beantragen.
Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, dass die aufgeworfene Frage in dem
erstrebten Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Denn Prüfungsmaßstab für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG
ist hinsichtlich der anspruchsbegründenden Voraussetzungen § 60 Abs. 1
AufenthG. Nach dieser Vorschrift könnte aber selbst eine überlange Dauer des
Asylverfahrens nicht zum Erfolg des auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
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schaft zielenden Begehrens des Klägers führen. Damit ist die Entscheidungs-
erheblichkeit der Frage weder dargelegt noch ersichtlich.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt,
dass durch den bloßen Hinweis auf eine selbst mehr als vierjährige Dauer eines
Berufungsverfahrens (hier: einschließlich des Zulassungsverfahrens ca. 3 Jahre
und 11 Monate), das zu einer für den Kläger nachteiligen Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils geführt hat, kein beachtlicher Verfahrensmangel
aufgezeigt wird (Beschluss vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 1 B 353.02 - juris;
vgl. auch Beschluss vom 8. Mai 2000 - BVerwG 9 B 189.00 - Buchholz 11
Art. 16a GG Nr. 30). Auch vorliegend ist weder dargelegt noch erkennbar, dass
durch die Verfahrensdauer Rechte des Klägers verkürzt worden sind. Vielmehr
hat er während dieses Zeitraums Abschiebungsschutz erfahren, der ihm unter
Zugrundelegung des Berufungsurteils im Ergebnis nicht zusteht. Die mehrjähri-
ge Dauer des Berufungsverfahrens begründet auch keinen Vertrauenstatbe-
stand auf Bestätigung eines für den Kläger günstigeren erstinstanzlichen Urteils
(Beschluss vom 17. Oktober 2002 a.a.O. Rn. 3). Schließlich erwächst aus der
Hoffnung, von einer ausländerrechtlichen Bleiberechtsregelung erfasst zu wer-
den, kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine bestimmte zeitliche Gestaltung
des behördlichen und gerichtlichen Asylverfahrens.
2. Als klärungsbedürftig erachtet die Beschwerde ferner,
„ob ein Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines
Flüchtlings dadurch in Frage stellen darf, indem es an-
hand des Protokolls des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge, das acht Jahre zurückliegt, eine erneute Be-
fragung durchführt und sich dabei auf die Aussagen im
damaligen Protokoll stützt und somit Widersprüche er-
zeugt, die durch Vergessen oder Nichterinnern wegen
Zeitablaufs entstehen, und diese Widersprüche dann zur
Grundlage seiner Entscheidung macht.“
Das Vorbringen zu dieser Frage verfehlt die Darlegungsanforderungen sowohl
an das Vorliegen einer Grundsatzfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) als auch
eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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a) Im Hinblick auf eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fehlt es bereits an der
erforderlichen Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung
zur Würdigung des persönlichen Vorbringens eines Asylbewerbers zu seinen
individuellen Vorfluchtgründen im Herkunftsland. Es entspricht ständiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Asylsuchende hinsichtlich
der eine Vorverfolgung begründenden persönlichen Erlebnisse eine in sich
stimmige Schilderung zu geben hat, die frei von Unklarheiten und Ungereimt-
heiten ist. Ein Vorbringen darf als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es nicht
überzeugend aufgelöste Widersprüche enthält (Urteile vom 16. April 1985
- BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 <183>, vom 21. Juni 1988 - BVerwG
9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347 <355 f.> und vom 21. November 1989 - BVerwG
9 C 44.89 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 14). Um sich einen persönlichen
Eindruck von der Glaubwürdigkeit zu verschaffen, kann der Tatrichter dem
Asylbewerber auch dessen frühere Einlassungen (z.B. anlässlich der Einreise
beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Vorinstanz oder aus einem
abgeschlossenen Verfahren) entgegenhalten und ihn mit den dort gemachten
Angaben konfrontieren. Welche Schlussfolgerungen eine Tatsacheninstanz aus
Ungereimtheiten und Widersprüchen im Vorbringen des Asylbewerbers zieht,
obliegt - bis zur Grenze des Verstoßes gegen Denkgesetze und Erfahrungssät-
ze - freier tatrichterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese
bietet genügend Raum für die Abklärung, ob Differenzen hinsichtlich einiger
Details im Vortrag evtl. nur auf nachvollziehbaren zeitbedingten
Erinnerungslücken oder -verschiebungen beruhen. Dass Erkenntnisse der neu-
eren Gehirn- und Gedächtnisforschung diese in der Rechtsprechung anerkann-
ten Grundsätze in Frage stellen, lässt die Beschwerde nicht erkennen.
b) Abgesehen davon, dass die Beschwerde dies nicht explizit geltend gemacht
hat, rechtfertigt dieses Vorbringen auch nicht die Zulassung der Revision wegen
eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Aus der Niederschrift der
Berufungsverhandlung wird deutlich, dass das Berufungsgericht dem Kläger die
bei seiner Befragung aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten seines
Vorbringens entgegengehalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben hat. Damit scheidet eine Verletzung der gerichtlichen Auf-
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klärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) aus, denn es wäre Sache des - anwaltlich
vertretenen - Klägers gewesen, ggf. auf eine weitere Aufklärung des Sachver-
halts durch Stellung von Beweisanträgen hinzuwirken. Auch für eine Gehörs-
verletzung ist nichts ersichtlich, denn § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Ge-
richt nicht, die Beteiligten vorab auf die beabsichtigte Würdigung des Sachver-
halts hinzuweisen, da sich auch die tatsächliche Würdigung regelmäßig erst
aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (Urteil vom 13. Mai 1976
- BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87). Das rechtliche Gehör
wird erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderun-
gen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger
Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Be-
schluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 9 B 1076.98 - juris). Das ist angesichts
des beschriebenen Verlaufs der Berufungsverhandlung offensichtlich nicht der
Fall. Mit ihren Ausführungen greift die Beschwerde in Wahrheit die dem Tatrich-
ter vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung als ihrer Ansicht nach
unzutreffend an; damit kann sie aber die Zulassung der Revision unter den hier
vorliegenden Umständen nicht erreichen.
3. Die Beschwerde rügt schließlich als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO), das Berufungsgericht sei seiner Begründungspflicht zur Frage der zu-
mutbaren Fluchtalternative entgegen der entsprechenden Rüge der Beklagten
in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht (auch nicht hilfsweise) nach-
gekommen. Dieses Vorbringen verkennt, dass § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur
zur Angabe der für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe verpflichtet.
Die zur Zulassung der Berufung führende Frage, „ob für … Angehörige der
FLEC … in Luanda grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative besteht“
(Beschluss vom 8. November 2007 - Az. 1 LA 119/06), hat sich aber für das
Oberverwaltungsgericht bei Fällung des Berufungsurteils nicht mehr gestellt, so
dass es dazu auch keiner Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung
bedurfte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Kraft Fricke
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