Urteil des BVerwG vom 30.09.2009

Verordnung, Form, Zugang, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 23.09, 10 PKH 17.09 (10 C 20.09)
OVG 1 LB 20/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-
anwalt … beigeordnet
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberver-
waltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision
gegen seinen Beschluss vom 9. Juni 2009 wird aufgeho-
ben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht
Gelegenheit zur Klärung der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Fra-
ge geben, ob im Falle eines Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfah-
rens gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG die Ausreisefrist sich nach § 38 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG oder nach § 38 Abs. 2 AsylVfG bemisst.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 10 C 20.09 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
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platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig
Fricke