Urteil des BVerwG vom 11.07.2011

Emrk, Aserbaidschan, Rüge, Wiedereinreise

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 22.11
VGH 2 B 07.30272
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 17. März 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungs-
gründe nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genü-
genden Weise dar.
1. Die Beschwerde rügt zunächst einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der darin liegen soll, dass der Verwaltungsgerichtshof den
Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
verletzt habe (Beschwerdebegründung S. 1 - 5). Die Gehörsverletzung wird
zum einen darin gesehen, dass dem Kläger in der mündlichen Verhandlung
nicht die Gelegenheit gegeben wurde - etwa durch Beteiligtenvernehmung -
Widersprüche im bisherigen Vortrag zur Dauer seines Aufenthalts in Aser-
baidschan auszuräumen. Das rechtliche Gehör sei weiter dadurch verletzt wor-
1
2
- 3 -
den, dass Beweisanträge des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung
vom 3. März 2011 zur Eigenstaatlichkeit von Berg-Karabach und zu Visabe-
stimmungen für die Einreise nach Berg-Karabach über Armenien vom Verwal-
tungsgerichtshof abgelehnt wurden.
Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Rüge einer
Gehörsverletzung durch Unterlassen einer beantragten Beweiserhebung setzt
aber die Darlegung voraus, dass sich die Beweiserhebung auf entscheidungs-
erhebliche Tatsachen bezog. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde führt zwar
aus, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen von Bedeutung für die rechtli-
che Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Abschiebungsverbots nach
§ 60 Abs. 5 AufenthG seien. Sie setzt sich aber nicht damit auseinander, dass
der Verwaltungsgerichtshof schon das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnis-
ses für die erhobene Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach
§ 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans verneint und sich daher nicht
zur Prüfung der Frage verpflichtet gesehen hat, ob ein derartiges Abschie-
bungsverbot in der Sache vorliegt (UA Rn. 21 - 23). Die Prüfung, ob die Vor-
aussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, hat der Verwaltungsge-
richtshof nur hilfsweise vorgenommen und die Klage insoweit als „jedenfalls
unbegründet“ angesehen (UA Rn. 24 ff.). Kommt es unter Zugrundelegung der
insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aber gar nicht
darauf an, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt, kann
in der unterlassenen Beweiserhebung zu den Voraussetzungen dieses Ab-
schiebungsverbots kein Gehörsverstoß liegen. Aus den gleichen Gründen
scheidet ein Mangel der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts
(§ 86 Abs. 1 VwGO) aus.
2. Die Beschwerde hält des Weiteren die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeut-
sam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob in Verfahren zur Feststellung von Abschie-
bungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch Abschiebungsverbote nach
§ 60 Abs. 2 und 7 Satz 2 AufenthG sowie nach Art. 18 der EU-Qualifikations-
richtlinie einbezogen werden können (Beschwerdebegründung S. 5 f.). Sie be-
gründet die Bedeutung der aufgeworfenen Frage für das vorliegende Verfahren
damit, dass der Kläger entsprechende Anträge (in der mündlichen Verhandlung
3
4
- 4 -
vom 3. März 2011) gestellt habe. Außerdem habe er eine Verletzung von Art. 3
Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls der EMRK (Verbot der Einreiseverweigerung für
eigene Staatsangehörige) in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot des
Art. 14 EMRK gerügt. In der verweigerten Wiedereinreise nach Aserbaidschan
könne ein Verstoß gegen Art. 3 und 14 EMRK liegen.
Mit ihrem Vorbringen legt die Beschwerde nicht - wie erforderlich - die Ent-
scheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage dar. Denn das Abschie-
bungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG erfasst die Fälle, in denen sich aus der
EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Es ist nicht dargelegt oder
sonst ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerde angeführte Verweigerung
der Einreise gegenüber eigenen Staatsangehörigen ein Abschiebungsverbot
nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG oder einen ernsthaften Schaden im
Sinne von Art. 15 der EU-Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG vom 29. April
2004) darstellen könnte. Denn diese Vorschriften erfassen das Abschiebungs-
verbot wegen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Bestrafung, wegen besonderer Gefahren in einem bewaffneten Konflikt sowie
wegen Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Die Beschwerde lässt
nicht erkennen, dass einer - und ggf. welcher - dieser Tatbestände durch ein
Verbot der Wiedereinreise erfüllt sein könnte.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die unionsrecht-
lich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2
AufenthG einen eigenständigen Streitgegenstand bilden, der vorrangig vor den
sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbo-
ten - wozu § 60 Abs. 5 AufenthG zählt - zu prüfen ist (vgl. Urteil vom 24. Juni
2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 11 = Buchholz 451.902
Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22). Weiter ist geklärt, dass mit Inkrafttreten des
Richtlinienumsetzungsgesetzes das Begehren auf Feststellung eines unions-
rechtlich begründeten Abschiebungsverbots jedenfalls dann Gegenstand eines
anhängigen Asylrechtsstreits ist, wenn das Bundesamt für Migration und Flücht-
linge - wie hier - über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Ab-
schiebungsverbote entschieden und der Schutzsuchende die neuen, auf der
Richtlinie 2004/83/EG beruhenden subsidiären Abschiebungsverbote in das
5
6
- 5 -
Verfahren einbezogen hat (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 -
BVerwGE 137, 226 - Leitsatz 1). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass sich aus
dem vorliegenden Fall ein weitergehender Klärungsbedarf ergibt.
Ein Verfahrensmangel wird mit der erhobenen Rüge ebenfalls nicht aufgezeigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die von der Beschwerde angeführten uni-
onsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote - jedenfalls hilfsweise - auch in
der Sache entschieden, deren Voraussetzungen jedoch nicht als erfüllt angese-
hen, weil den Kläger mangels Einreisemöglichkeit nach (Stamm)Aserbaidschan
etwaige ihm dort drohende Gefährdungen nicht treffen könnten (UA Rn. 37 -
39). Die vom Kläger beantragten Beweiserhebungen, deren Unterlassung er
rügt, berühren die Frage der fehlenden Einreisemöglichkeiten nach
(Stamm)Aserbaidschan nicht. Der Verweis auf die Möglichkeit der inländischen
Fluchtalternative und deren Erreichbarkeit ist lediglich eine ergänzende („im
Übrigen“) Erwägung (UA Rn. 39).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Beck
7
8
9