Urteil des BVerwG vom 19.08.2010

Amnesty International, Politische Verfolgung, Wesentliche Veränderung, Anhörung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 22.10, 10 PKH 11.10
VGH 10 A 2658/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt.
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 11. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e :
Dem Beigeladenen kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wer-
den, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen
keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die auf eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), Verfahrensmängel (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Beigeladenen hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde macht eine Abweichung des Berufungsgerichts von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Prognosemaßstab in den Fällen gel-
tend, in denen Personen auch einer durch bestimmte Merkmale definierten
Gruppe angehörten. Benenne der Betroffene auch generalisierbare Merkmale,
die zur Kennzeichnung einer Gruppe dienen könnten, gehe der Verwaltungsge-
richtshof ersichtlich von dem Rechtssatz aus, dass für die Flüchtlingsanerken-
nung dann immer die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige
statistische Verfolgungsdichte zu fordern sei. Demgegenüber trage die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem fließenden Übergang zwischen
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Gruppen- und Einzelverfolgung durch eine Zumutbarkeitsformel Rechnung,
derzufolge stets - also auch bei einer noch nicht durch die konkrete Gefahr des
Schadenseintritts für jedes Gruppenmitglied gekennzeichneten Risikolage - zu
prüfen sei, ob dem Einzelnen im Hinblick auf Intensität und Häufigkeit möglicher
Verfolgung eine Rückkehr objektiv zuzumuten sei (Urteil vom 23. Juli 1991
- BVerwG 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367 <377 f.>). Dieses Vorbringen führt
nicht zur Zulassung der Revision.
Die Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt die
Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tra-
genden abstrakten Rechtssatzes voraus, mit dem die Vorinstanz einem in der
Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten
ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspro-
chen hat. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat die von dem Beigela-
denen als Anknüpfungspunkt der befürchteten Maßnahmen, unter anderem die
gemischt-konfessionelle Ehe mit seiner aus Marokko stammenden Ehefrau als
Sunnitin, unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung unter Bezugnahme auf die
dazu ergangene Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. April 2009
- BVerwG 10 C 11.08 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 39) geprüft.
Es ist bei der quantitativen Auswertung der für die notwendige Verfolgungsdich-
te erforderlichen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich ge-
schützte Rechtsgüter aber nicht stehen geblieben. Vielmehr lassen seine Aus-
führungen in den Entscheidungsgründen erkennen, dass es bei Stellung der
Prognose die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beigeladenen in seine Heimat in
den Blick genommen hat (UA S. 17 Mitte). Damit ist die behauptete Abwei-
chung weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen würde das bloße Aufzeigen
einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung höchstrichterlich aufgestell-
ter Rechtssätze den Zulässigkeitsanforderungen an die Darlegung einer Diver-
genzrüge nicht genügen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
2. Die Beschwerde rügt ferner, das Berufungsgericht sei von der höchstrichter-
lichen Rechtsprechung zum regionalen Bezugspunkt der Verfolgungsprognose
bei der Gruppenverfolgung im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 1 AufenthG
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abgewichen. Der Verwaltungsgerichtshof stelle auf den ursprünglichen Her-
kunftsort des Betroffenen ab, während nach der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts das gesamte Staatsgebiet in den Blick zu nehmen sei (Ur-
teil vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 15.99 - BVerwGE 109, 353). Diese Rü-
ge greift nicht durch.
Der Beschwerde ist einzuräumen, dass das Berufungsgericht bei seiner Prü-
fung tatsächlich zunächst den Heimatort des Beigeladenen als örtlichen An-
satzpunkt zugrunde gelegt hat (UA S. 17 Mitte). Damit hat es das Berufungsge-
richt indes nicht bewenden lassen. Seine weiteren Ausführungen (UA S. 18 ff.)
zeigen, dass es für seine Prognose die Situation gemischt-konfessioneller Paa-
re - über die Region Najaf hinaus - auch im restlichen Irak in seine Betrachtun-
gen einbezogen hat. Selbst wenn also eine Abweichung vorläge, hätte es nähe-
rer Darlegung bedurft, inwiefern die angegriffene Entscheidung darauf beruht.
3. Die Beschwerde trägt weiter vor, das Berufungsgericht sei von der Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bestimmung der politischen
Gerichtetheit drohender Verfolgung abgewichen. Es gehe davon aus, dass Ei-
genschaften, die sich aus der Lebensführung ergäben, keine Anknüpfungs-
merkmale für eine politische Verfolgung bilden könnten. Diese Rüge kann
schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, da der von der Be-
schwerde in Bezug genommene Teil der angefochtenen Entscheidung
(UA S. 22 am Ende des ersten Absatzes) keinen Rechtssatz enthält, sondern
die Würdigung, dass die von dem Beigeladenen angeführten Umstände nicht
zur Definition einer sozialen Gruppe geeignet sind, da sie nicht als identitätsstif-
tend angesehen werden können. Im Übrigen würde sich die geltend gemachte
Abweichung nicht - wie erforderlich - auf die Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift beziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Aussagen zur Quali-
tät der Verfolgung als „politisch“ zum Prüfungsmaßstab des Art. 16a Abs. 1 GG
getroffen, während sich die Ausführungen des Berufungsgerichts auf die Defini-
tion einer sozialen Gruppe i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 10
Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2004/83/EG beziehen. Aus den gleichen Grün-
den kann auch die von der Beschwerde unter 5. angebrachte Divergenzrüge
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zum politischen Charakter einer Verfolgung (Schriftsatz vom 2. August 2010
S. 7) nicht zum Erfolg führen.
4. Die Beschwerde rügt schließlich, die angegriffene Entscheidung beruhe auf
einer Divergenz von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur asylrechtlichen
konkreten Verfolgungsprognose. Demgegenüber gehe das Berufungsgericht
ersichtlich davon aus, dass die konkrete Rückkehrsituation insoweit ohne Be-
lang sei, als der konkrete Geschehensablauf auch auf anderen Faktoren als
den unmittelbar politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen beruhe. Mit ihrem
diesbezüglichen Vorbringen macht die Beschwerde keine Rechtssatzdivergenz
geltend, sondern wendet sich im Gewande der Divergenzrüge gegen die vom
Berufungsgericht gestellte negative Verfolgungsprognose. Damit ist die be-
hauptete Abweichung aber weder dargetan noch ersichtlich. Denn das bloße
Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung höchstrichterlich
aufgestellter Rechtssätze - für die hier nichts ersichtlich ist - genügt nicht den
Zulässigkeitsanforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge (vgl. Be-
schluss vom 19. August 1997 a.a.O.).
5. Die Beschwerde erhebt Gehörs- und Aufklärungsrügen, soweit die angefoch-
tene Entscheidung auf der in ihr enthaltenen Abweisung der gestellten Hilfsbe-
weisanträge Nr. 3, 4 und 8 beruht. Diese Rügen greifen nicht durch.
Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen
Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i.V.m.
Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag
lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO
angeregt (Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310
§ 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 m.w.N.; Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C
111.67 - BVerwGE 30, 57 <58>). Die von der Beschwerde der Sache nach gel-
tend gemachten Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1
VwGO) sind nur dann ausreichend dargelegt, wenn substantiiert vorgetragen
wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden
hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen
hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen
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bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich
getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im
Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Ver-
handlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben
nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die be-
zeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten
aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. m.w.N.). Die Rü-
ge, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sei verletzt,
erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspar-
tei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern
der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet
gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buch-
holz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 12 m.w.N.). Schließlich ist bei allen Verfahrens-
rügen darzulegen, dass und inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem
behaupteten Mangel beruht, d.h. inwiefern die nicht aufgeklärte Tatsache - vom
materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts - zu einer günstigeren
Entscheidung hätte führen können. Diesen Maßstäben genügt die Beschwerde
nicht.
Es kann dahinstehen, ob die auf die Präklusion des Beigeladenen gemäß § 125
Abs. 1 i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO gestützte Begründung des Berufungsgerichts,
die mit dem Hilfsbeweisantrag Nr. 3 geltend gemachte Tatsachenbehauptung
nicht weiter aufzuklären, dem Prozessrecht entspricht. Denn dessen weitere,
auch für die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge Nr. 4 und 8 angeführte
Begründung, die eingeholten Auskünfte enthielten Ausführungen zu den Be-
weisthemen und Gründe für die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung
seien nicht ersichtlich, trägt die Ablehnung weiterer Aufklärung. Der Verwal-
tungsgerichtshof hat im Berufungsverfahren Auskünfte unter anderem zur Ge-
fährdung des Beigeladenen als Partner einer Ehe mit einer (sunnitischen) Ma-
rokkanerin eingeholt. Liegen - wie hier - bereits gutachterliche Stellungnahmen
zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO
i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzli-
che Sachverständigengutachten einholt. Der Beigeladene hat weder bei der
Begründung seiner Hilfsbeweisanträge im Berufungsverfahren noch in der Be-
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schwerdebegründung aufgezeigt, dass und ggf. welche weitergehenden neue-
ren oder besseren Erkenntnisse bei dem begehrten Sachverständigengutach-
ten über die in den eingeführten Stellungnahme hinaus zu erwarten gewesen
wären. Auch eine wesentliche Veränderung der Tatsachenlage, die möglicher-
weise Anlass zur Einholung weiterer Auskünfte hätte sein können, ist nicht
schlüssig vorgetragen. Warum sich dem Berufungsgericht unter diesen Um-
ständen auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung die beantragte
weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, lässt sich der Beschwerde
somit nicht entnehmen.
Im Übrigen können die Verfahrensrügen betreffend die Hilfsbeweisanträge Nr. 4
und 8 der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich die
Frage, ob das Verfahren der Vorinstanz an einem Mangel leidet, vom
materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus beurteilt,
selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (Urteil vom 14. Januar 1998
- BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> m.w.N.). Nach dem Aus-
gangspunkt des Berufungsgerichts würde die mit den genannten Hilfsbeweis-
anträgen unter Beweis gestellte Gefährdung des Beigeladenen jedenfalls nicht
in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal erfolgen. Demzufolge erwiesen
sich diese Beweistatsachen aus seiner Sicht für seine Entscheidung zudem als
unerheblich.
6. Die Beschwerde macht darüber hinaus als Verfahrensmangel geltend, das
Berufungsgericht habe mit der Ablehnung des Hilfsbeweisantrages Nr. 3 auch
das in § 97 Satz 2 VwGO verankerte Fragerecht des Beigeladenen verletzt. Mit
dem Antrag sei unter anderem die Anhörung der die Stellungnahme erstellen-
den Gutachterin beantragt worden. Hätte das Berufungsgericht den Antrag un-
ter Beachtung des Prozessrechts entschieden, wäre es dem Beweisantrag, so-
weit dieser auf Anhörung der Gutachterin gerichtet war, gefolgt. Die Beweisbe-
hauptung, Verfolgung aufgrund der interkonfessionellen Ehe, wäre durch die
Gutachterin von amnesty international in Erläuterung und Ergänzung ihrer Stel-
lungnahme vollumfänglich und zwingend nachvollziehbar bestätigt worden. Die
Frage, ob aufgrund des Rechts der Beteiligten auf Anhörung und Befragung
des Sachverständigen in der Verhandlung stets eine Bindung an diesen Antrag
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bestehe, habe auch grundsätzliche Bedeutung. Dieses Vorbringen führt weder
auf einen Verfahrensfehler noch auf eine zur Zulassung der Revision führende
prozessrechtliche Frage grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Beigeladene hat ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhand-
lung des Berufungsgerichts hilfsweise beantragt, Beweis zu erheben unter an-
derem über die Behauptung, als Schiit und Partner einer gemischt-konfes-
sionellen Ehe im Falle der Rückkehr Opfer von lebensbedrohlichen Anschlägen
… zu werden „durch: Auskunft von amnesty international; Anhörung der Gut-
achterin; Stellungnahme des UNHCR; Sachverständigengutachten.“ (GA S. 567
ff.). Dieser Antrag, der hinsichtlich der benannten Beweismittel mit den
Hilfsbeweisanträgen Nr. 1, 2, 4, 5 und 8 übereinstimmt, kann nur so verstanden
werden, dass der Beigeladene zu den genannten Beweisthemen die Einholung
unter anderem einer Auskunft von amnesty international begehrt und daran
anschließend Fragen an den Sachverständigen richten möchte. Wenn die Be-
schwerde den Hilfsbeweisantrag so verstanden wissen möchte, dass dieser
sich hinsichtlich der „Anhörung der Gutachterin“ auf die bereits vom Berufungs-
gericht in diesem Verfahren eingeholte Stellungnahme von amnesty internatio-
nal vom 12. Februar 2010 (GA Bl. 480 ff.) bezog, kann ihr nicht gefolgt werden.
Ein Antrag auf Erläuterung eines Gutachtens bzw. einer (nicht-amtlichen) Aus-
kunft, dem nachzukommen das Tatsachengericht in der Regel durch Anord-
nung des Erscheinens des gerichtlich bestellten Sachverständigen in der münd-
lichen Verhandlung zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens gemäß § 98
VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO, § 97 Satz 2 VwGO verpflichtet ist (Urteil vom
9. März 1984 - BVerwG 8 C 97.83 - BVerwGE 69, 70 <77 f.>; Beschlüsse vom
21. September 1994 - BVerwG 1 B 131.93 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46,
vom 16. Juli 2007 - BVerwG 2 B 55.07 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 95 und
vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 - mit der
Ableitung aus §§ 402, 397 ZPO), muss sich eindeutig auf ein bereits
vorliegendes Gutachten beziehen und erkennen lassen, in welcher allgemeinen
Richtung eine weitere Aufklärung herbeigeführt werden soll. Einen solchen, sich
auf die Erläuterung der bereits eingeholten Stellungnahme von amnesty
international vom 12. Februar 2010 beziehenden Antrag hat der Beigeladene
nicht gestellt.
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7. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, „ob Angehörige schiitisch-
sunnitisch gemischter Ehen, die nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt zu-
rückkehren, grundsätzlich im Irak derzeit politische Verfolgung droht“, führt nicht
zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie betrifft in
erster Linie die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung und Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse im Irak. Das Revisionsgericht darf aber von sich
aus keine Tatsachen ermitteln; es hat - auf der Grundlage der vom Beru-
fungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen - Fragen des revisiblen
Rechts zu klären (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Kraft Fricke
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