Urteil des BVerwG vom 16.04.2008

Richteramt, Verordnung, Hochschule, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 22.08 (10 C 14.08)
VGH 23 B 07.30507
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Ur-
teil vom 14. November 2007 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-
verfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsa-
che.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Das Berufungsurteil weicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr 2 VwGO von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Verfolgungs-
dichte bei einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung ab, wie die Beschwerde
zutreffend rügt. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung ersichtlich
den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass es bei der Gruppenverfolgung auf die
Verfolgungsdichte, die aus der Relation der asylerheblichen Eingriffshandlun-
gen zur Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe zu ermitteln ist, nicht an-
kommt (vgl. UA Rn. 41). Das Berufungsurteil setzt sich damit zu einem Rechts-
satz der von der Beschwerde angeführten Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 - NVwZ 2007, 590 und vom
18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 in Widerspruch.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf dieser Abweichung.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 10 C 14.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Beck