Urteil des BVerwG vom 28.06.2005

Halter, Rechtliches Gehör, Hundesteuer, Zahl

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 22.05
VGH 5 UE 903/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g er
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 11. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 398,47 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Sache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
a) Die Beschwerde wirft sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob
die erhöhte Besteuerung von Hunden, deren abstrakte Gefährlichkeit aufgrund von
Rasselisten unwiderleglich vermutet wird, mit dem Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1
GG und dem daraus folgenden Grundsatz der Steuergerechtigkeit vereinbar ist, ob-
wohl die Regelungen des Gefahrenabwehrrechts das Halten solcher nach Rasselis-
ten als gefährlich vermuteter Hunde nur erlauben, wenn die Zuverlässigkeit und
Sachkunde des Halters nachgewiesen sind und der Hund einen Wesenstest mit dem
Ergebnis seiner Ungefährlichkeit bestanden habe. Es stelle sich danach also die
Frage, ob das Lenkungsziel der Zurückdrängung solcher vermeintlich "abstrakt ge-
fährlichen" Hunderassen dann noch verfassungsgemäß sein könne, wenn aufgrund
entsprechender Regelungen alle "abstrakt gefährlichen" Hunde konkret als ungefähr-
lich erwiesen seien.
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Mit diesen ordnungsrechtlichen Vorschriften über den Eignungsnachweis des Halters
und den Wesenstest der Hunde sei eine dramatische Änderung der tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse eingetreten, die dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 19. Januar 2000 (- BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265), das die er-
höhte Besteuerung nach Rasselisten als gefährlich vermuteter Hunde für rechtens
erklärt hat, den Boden entzogen habe. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe
sich in jener Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die Ungefährlichkeit
eines einzelnen Hundes - nach damaligem Erkenntnisstand - nicht mit dem für eine
solche Aussage notwendigen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad festgestellt werden
könne und dass solchen Einzelprüfungen erhebliche Praktikabilitätsbedenken entge-
genstünden. Die mittlerweile auch in seinem Fall geltende gefahrenabwehrrechtliche
Regelung habe demgegenüber zur Folge, dass im Ergebnis jeder Hund, bei dem die
Beklagte aufgrund seiner Rassezugehörigkeit in ihrer Hundesteuersatzung die Ein-
ordnung als "gefährlicher Hund" unwiderlegbar vermute, nach menschlichem Ermes-
sen in Wahrheit konkret ungefährlich sei. Die in der Hundesteuersatzung enthaltene
unwiderlegbare Gefährlichkeitsvermutung für Hunde bestimmter Rassen sei danach
jedenfalls nicht mehr durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -
praktikabilität getragen, wie das Bundesverwaltungsgericht noch in seinem Urteil vom
19. Januar 2000 gemeint habe.
b) Eine Frage grundsätzlicher Bedeutung ist auch unter Berücksichtigung dieser ord-
nungsrechtlichen Regelungen damit nicht aufgezeigt.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde in dem angestrebten Revisions-
verfahren schon deshalb nicht in der gestellten Form zur Entscheidung stehen, weil
die Hessische Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefähr-
lichen Hunden in der für das hier in Streit stehende Steuerjahr 2001 maßgeblichen
Fassung vom 15. August 2000 (Hess. GVBl S. 411) mit der positiven Wesensprüfung
nach § 14 Abs. 1 Nr. 8 nur den Nachweis verbindet, dass der Hund keine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist, nicht
aber - wie die Beschwerde meint - generell die individuelle Ungefährlichkeit des im
Übrigen nach seiner Rassezugehörigkeit als gefährlich geltenden Hundes belegt.
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Unabhängig hiervon lässt sich die aufgeworfene Frage auf der Grundlage der bishe-
rigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungs-
gerichts ohne weiteres dahin beantworten, dass ordnungsrechtliche Erlaubnisvorbe-
halte für das Halten gefährlicher Hunde, die den Nachweis der Zuverlässigkeit und
Sachkunde des Halters sowie einen positiven Wesenstest des Hundes voraussetzen,
die erhöhte Besteuerung von Hunden, deren abstrakte Gefährlichkeit nach Maßgabe
einer Rasseliste vermutet wird, in ihrer Rechtmäßigkeit unberührt lassen. Denn ein
rechtfertigender sachlicher Grund für den Erlass einer Lenkungssteuer mit dem Ziel
der Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation besteht auch dann,
wenn nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht nur Hunde gehalten werden
dürfen, die und deren Halter die genannten Voraussetzungen erfüllen. Ge-
fahrenabwehrrechtliche Regelungen dieser Art nehmen der Hundesteuer zudem
nicht ihre Lenkungseignung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 (a.a.O.
S. 274 f.) der Auffassung des Berufungsgerichts, der Steuertatbestand sei unter Ver-
letzung des Gleichheitssatzes zu weit gefasst, weil er auch im Einzelfall ungefährli-
che Hunde der erhöhten Steuer unterwerfe, entgegengehalten, es verkenne dabei
den vom Satzungsgeber verfolgten Lenkungszweck und den ihm dabei zustehenden
Gestaltungs- und Typisierungsspielraum. Mit dem als unwiderlegliche Vermutung
ausgestalteten Steuertatbestand für "Kampfhunde" nach Maßgabe der in der Hun-
desteuersatzung enthaltenen Rasseliste verfolge der Satzungsgeber nicht in erster
Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinne "polizeilichen" Zweck der aktu-
ellen und konkreten Gefahrenabwehr. Das Lenkungsziel bestehe vielmehr
- zulässigerweise - auch darin, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet sol-
che Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihres Züchtungspotentials in besonderer
Weise die Eignung aufwiesen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch
erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Die unwiderlegliche Vermutung in der Ras-
seliste sei in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Müssten nämlich
in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt wer-
den, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell ge-
fährlicheren Hunden möglichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Schon in jener
Grundsatzentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht danach die erhöhte Be-
steuerung unwiderleglich als gefährlich vermuteter Hunde unabhängig von ihrer indi-
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viduellen Gefährlichkeit für rechtens gehalten. Im Übrigen hat das Bundesverwal-
tungsgericht in dem Urteil vom 19. Januar 2000, was die Beschwerde offenbar ver-
kennt, lediglich ergänzend ("unabhängig davon") darauf hingewiesen, dass die mit
der Rasseliste verbundene Typisierung "auch durch Praktikabilitätsgesichtspunkte
gedeckt" sei, weil Einzelfallprüfungen auch wegen der teilweisen Unberechenbarkeit
des tierischen Verhaltens objektiv auf Schwierigkeiten stießen (a.a.O. Seite 275).
Der die erhöhte Besteuerung von Hunden der Rasseliste rechtfertigende Lenkungs-
zweck als das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 selbst-
ständig tragender Grund entfiele aus der Sicht der damaligen Entscheidung mithin
auch dann nicht, wenn wegen der auf ordnungsrechtlicher Grundlage ohnehin er-
folgenden Eignungsprüfung des Halters und des Wesenstests der Hunde die zusätz-
liche Praktikabilitätserwägung nicht mehr trüge. Selbst dies ist indes nicht der Fall.
Denn der mit der erhöhten Steuer verfolgte Lenkungszweck, die Population von
Hunden, die als potentiell gefährlich eingeschätzten Rassen angehören, im Gemein-
degebiet generell zurückzudrängen, zielt von vornherein auf einen deutlich größeren
Kreis von Fällen - nämlich die potentiellen Halter solcher Hunde - als die ordnungs-
rechtliche Pflicht zur Eignungsprüfung und zum Wesenstest es tun. Letztere betref-
fen nämlich nur die Halter, die sich ungeachtet der erhöhten Besteuerung zur An-
schaffung eines nach Maßgabe der Rasseliste als gefährlich vermuteten Hundes
entschlossen haben.
Hierin werden zugleich die Lenkungsfunktion der erhöhten Hundesteuer und ihr Zu-
sammenspiel mit dem Recht der Gefahrenabwehr deutlich. Die erhöhte Steuer soll
die Zahl der nach ihrer Rasse als gefährlich geltenden Hunde im Gemeindegebiet
minimieren. Es liegt im Wesen jeder Verhaltenslenkung durch Besteuerung, dass es
dem Adressaten von Gesetzes wegen frei steht, sich unter Inkaufnahme der erhöh-
ten Steuer gegen deren Lenkungszweck zu entscheiden und - hier - einen nach
Maßgabe der Rasseliste gefährlichen Hund zu halten. Tut er dies, greift das Recht
der Gefahrenabwehr mit dem Erlaubnisvorbehalt und den Geboten des Zuverlässig-
keits- und Sachkundenachweises für den Halter und des Wesenstests für den Hund.
An der Verwirklichung des Steuertatbestandes ändert es indes nichts, wenn der Hal-
ter die erforderlichen Nachweise erbringt und der Hund den Wesenstest besteht.
Entginge der Halter in diesem Fall der erhöhten Besteuerung, verlöre die Steuer ihre
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generelle Lenkungswirkung. Die Begrenzung der Zahl der nach Rassemerkmalen als
gefährlich vermuteten Hunde würde nur mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentari-
um erfolgen können, das jedenfalls mit seinem Erlaubnisverfahren für das Halten
gefährlicher Hunde hierauf aber nicht abzielt.
Dies zeigt, dass der steuerrechtliche Lenkungszweck, Hunde bestimmter Rassen, in
ihrer Population im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, unabhängig davon
greift, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, die im Hinblick auf die nachgewiesene
Zuverlässigkeit und Eignung des Halters und den bestandenen Wesenstest des
Hundes gegen dessen konkrete Gefährlichkeit sprechen.
Die erhöhte Besteuerung der Hunde bestimmter Rassen erweist sich entgegen der
Auffassung der Beschwerde auch nicht im Hinblick darauf als gleichheitswidrig, dass
die Halter von Hunden, die sich als individuell gefährlich gezeigt haben, nicht ihrer-
seits einer entsprechend erhöhten Besteuerung unterworfen werden. Da der Len-
kungszweck der Steuer bei den konkret gefährlichen Hunden nicht greifen kann, darf
der Steuersatzungsgeber die Behandlung der von ihnen ausgehenden Gefahren dem
Ordnungsrecht überlassen (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom
22. Dezember 2004 - BVerwG 10 B 21.04 - NVwZ 2005, 598).
2. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
des angefochtenen Beschlusses zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Januar 2000 (a.a.O.) liegt nicht vor. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die
Beschwerde die behauptete Divergenz den Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan hat.
Aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. ergibt sich, dass das Berufungsgericht mit
dem von der Beschwerde seinem Beschluss sinngemäß entnommenen Rechtssatz,
dass eine an die unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit bestimmter
Hunderassen anknüpfende Hundesteuersatzung ungeachtet bestehender gefahren-
abwehrrechtlicher Regelungen zum Erlaubnisvorbehalt für das Verhalten solcher
Hunde mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. Januar 2000 nicht widerspricht.
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3. Die Beschwerde hat schließlich auch keinen Erfolg mit den gerügten Verfahrens-
mängeln. Sie beanstandet eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtli-
chen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und zugleich einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1
Satz 2 VwGO, weil das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers zu den
einschlägigen gefahrenabwehrrechtlichen Regelungen in den Gründen des ange-
fochtenen Beschlusses nicht zur Kenntnis genommen habe.
Es trifft zu, dass das Berufungsgericht in seinem Beschluss auf den vom Kläger im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren mehrfach vor-
getragenen Einwand, die erhöhte Besteuerung von nach Rasselisten als gefährlich
vermuteter Hunde könne angesichts der ordnungsrechtlichen Regelung, wonach sol-
che Hunde nur gehalten werden dürfen, wenn sie eine Wesensprüfung positiv be-
standen hätten und der Halter seine Zuverlässigkeit und Sachkunde nachgewiesen
habe, nicht eingegangen ist.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtete das entscheidende Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen
gewährt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz gegen Entscheidungen,
die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen
Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (stRspr; BVerfG, Urteil vom
8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>). Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist aller-
dings grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Betei-
ligten vollständig zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, auch wenn
es in den Gründen der Entscheidung nicht zu allen Einzelheiten ausdrücklich Stel-
lung nimmt. Keine grundsätzlich anderen Pflichten folgen für das Gericht insoweit
aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, demzufolge sich aus den Gründen einer gerichtli-
chen Entscheidung für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar
ergeben muss, warum das erkennende Gericht beispielsweise Parteivorbringen für
unerheblich gehalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2003 - BVerwG 1 B
298.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270 S. 92).
Der Senat kann offen lassen, ob das Berufungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG und
§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO dadurch verstoßen hat, dass es sich in dem ange-
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fochtenen Beschluss jeglicher Begründung zu dem auf die einschlägigen ordnungs-
rechtlichen Regelungen zielenden Vorbringen des Klägers enthalten hat, obwohl es
sich dabei erkennbar um eines der wesentlichen Argumente des Klägers zur Stüt-
zung seines Begehrens handelte und dieses auch nicht von vornherein als offen-
sichtlich nicht entscheidungserheblich unberücksichtigt bleiben konnte. Selbst wenn
die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit an einem Verfahrensfehler leiden
sollte, könnte dies weder zum Erfolg der Revision noch unmittelbar zur Zurückver-
weisung der Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO führen. Denn die tatsächlichen Fest-
stellungen des Berufungsgerichts, die dem Senat - wie vorstehend unter 1. ausge-
führt - jedenfalls eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung als im Ergebnis
richtig erlauben (§ 144 Abs. 4 VwGO), würden von diesem Gehörs- und Begrün-
dungsverstoß nicht berührt (zur Anwendbarkeit des § 144 Abs. 4 VwGO in solchen
Fällen vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1
Abs. 3 VermG Nr. 35; Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 48.92 - Buchholz
442.151 § 46 StVO Nr. 10; stRspr).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung
folgt aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Hien
Vallendar
Prof. Dr. Eichberger
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Abgabenrecht
Fachpresse: ja
kommunales Steuerrecht
Hundesteuer
Rechtsquellen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 105 Abs. 2 a
Stichworte:
Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; gefahrenabwehrrechtli-
cher Erlaubnisvorbehalt zum Halten gefährlicher Hunde; Wesenstest; Lenkungswir-
kung der Hundessteuer.
Leitsatz:
Halter von Hunden, deren Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet
wird, können auch dann einer erhöhten Hundesteuer unterworfen werden, wenn
Hunde dieser Rassen nach dem einschlägigen Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich
nur gehalten werden dürfen, sofern der Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde
des Halters sowie ein positiver Wesenstest des Hundes vorliegen.
Beschluss des 10. Senats vom 28. Juni 2005 - BVerwG 10 B 22.05
I. VG Wiesbaden vom 04.11.2003
- Az.: VG 1 E 1103/01(1) -
II. HessVGH
vom 11.01.2005
- Az.: VGH 5 UE 903/04 -