Urteil des BVerwG vom 01.02.2010

Togo, Rechtliches Gehör, Existenzminimum, Widerruf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 21.09, 10 PKH 15.09
VGH 9 B 09.30074
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 3. Juni 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), eine grundsätzliche Be-
deutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO darin, dass das Berufungsgericht im Beschlussverfahren nach § 130a
VwGO entschieden habe, obwohl der Bevollmächtigte des Klägers auf den Hin-
weis des Gerichts vom Mai 2009, nach § 130a VwGO durch Beschluss zu ent-
scheiden, am 1. Juni 2009 eine mehrseitige Stellungnahme eingereicht habe,
die auf Gerichtsentscheidungen mit aktuellen Erkenntnisquellen zur Lage in
Togo hingewiesen habe, die nicht in der gerichtlichen Erkenntnismittelliste mit
Stand vom Mai 2009 enthalten gewesen seien. Das rechtliche Gehör des Klä-
gers sei verletzt worden, weil kein weiterer Hinweis auf das Festhalten an der
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beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO erfolgt sei (Beschwerdebe-
gründung S. 2). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich der gerügte
Verfahrensmangel nicht.
Gemäß § 130a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung
durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder ein-
stimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erfor-
derlich hält. Ob das Gericht den ihm nach § 130a VwGO eröffneten Weg der
Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemä-
ßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschät-
zungen überprüfbar ist (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 3. Februar 1999
- BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 und vom 8. August
2007 - BVerwG 10 B 74.07 - juris Rn. 3). Anhaltspunkte für derartige Ermes-
sensfehler lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie ergeben sich
auch nicht aus dem Vorbringen zur Unterlassung eines Hinweises nach Ein-
gang der Stellungnahme der Klägerin vom 1. Juni 2009.
Zwar gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, die Verfah-
rensbeteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehen-
den Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung
zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher
Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits
nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Pro-
zessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder
erweitert (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 -
Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46 m.w.N.). Derartige eine erneute Mitteilung
erfordernde Umstände trägt die Beschwerde aber nicht vor. Dass ein Beweis-
antrag gestellt wurde, wird nicht behauptet. Die Beschwerde beruft sich pau-
schal auf ihr ergänzendes Vorbringen im Schriftsatz vom 1. Juni 2009 und die
darin wiedergegebenen erstinstanzlichen Gerichtsentscheidungen mit zusätzli-
chen Erkenntnisquellen. Sie legt aber nicht dar, dass damit der bisherige Sach-
vortrag, der sich im wesentlichen ebenfalls auf die für den Kläger günstige erst-
instanzliche Rechtsprechung gestützt hat, in so erheblicher Weise ergänzt oder
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erweitert worden wäre, dass eine erneute Anhörung nach § 130a VwGO erfor-
derlich gewesen wäre.
Im Übrigen lässt die Beschwerde auch die erforderliche Darlegung vermissen,
was der Kläger bei Erteilung des vermissten Hinweises noch vorgebracht hätte
und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung von Voraussetzungen für den
angefochtenen Widerruf geeignet gewesen wäre (vgl. hierzu Beschlüsse vom
20. Februar 2007 - BVerwG 1 B 15.07 - juris Rn. 7 und vom 22. April 1999
- BVerwG 9 B 188.99 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 44).
2. Die Beschwerde sieht eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf recht-
liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) weiter darin, dass das Berufungsgericht sein
Vorbringen im Schriftsatz vom 1. Juni 2009 nicht zur Kenntnis genommen habe.
Insbesondere habe es sich nicht mit dem darin zitierten Urteil des Verwal-
tungsgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 2008 und den darin genannten
Erkenntnisquellen auseinander gesetzt, obwohl nach der dort zitierten aktuellen
Auskunftslage des Auswärtigen Amtes nur noch zwei Mitglieder des neuen Ka-
binetts in Togo einer Oppositionspartei angehörten und von einem tiefgreifen-
den und stabilen Regimewechsel noch nicht gesprochen werden könne (Be-
schwerdebegründung S. 3). Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs
ergibt sich jedoch auch aus diesem Vorbringen nicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aus dem
Schweigen der gerichtlichen Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Partei-
vortrags allein noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese
nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen. Vielmehr ist grund-
sätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten
auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte
brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrück-
lich zu bescheiden; nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles
deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung
entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG im Einzelfall festgestellt werden (vgl. etwa Beschluss vom
15. August 2003 - BVerwG 1 B 107.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 274).
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Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen. Gegen eine fehlende Kenntnisnahme des Vorbringens des Klägers
spricht schon die Tatsache, dass der Berufungsbeschluss das im Schriftsatz
vom 1. Juni 2009 angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom
10. Dezember 2008 ausdrücklich in den Beschlussgründen zitiert (BA S. 5), ihm
lediglich der Sache nach in der Beurteilung der für den Widerruf maßgeblichen
Umstände nicht folgt. Die Beschwerde legt weiter nicht dar, warum das Beru-
fungsgericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung auf die Tatsache
der nur geringen Beteiligung von Oppositionspolitikern an der Regierung von
Togo hätte eingehen müssen. Entscheidend für die Prognose des Berufungs-
gerichts zur Verfolgungssicherheit war seine Feststellung, dass trotz jahrelan-
ger stetiger Rückführungsmaßnahmen kein einziger Fall bestätigt werden konn-
te, in dem ein aus Europa nach Togo abgeschobener Asylbewerber Verfol-
gungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre (BA S. 7). Anders als das Verwal-
tungsgericht Oldenburg und die Beschwerde hält das Berufungsgericht daher
Verfolgungsmaßnahmen gegen aus dem Exil nach Togo zurückkehrende Op-
positionelle auf absehbare Zeit für ausgeschlossen (BA S. 5). Angesichts dieser
Bewertung der Entwicklung sowie der festgestellten Tatsache, dass die Präsi-
dentenpartei RPT 2007 die absolute Mehrheit errungen hatte (BA S. 7), musste
sich das Berufungsgericht nicht - wie die Beschwerde meint - mit der vorgetra-
genen geringen Repräsentanz von Oppositionspolitikern in der togoischen Re-
gierung auseinandersetzen.
3. Die Beschwerde ist weiter der Auffassung, dass die Revision wegen grund-
sätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen
sei, ob ein Widerruf davon abhängig gemacht werden könne, dass dem Betref-
fenden das Existenzminimum bei einer Rückkehr gewährleistet sein müsse und
ob es insoweit auf eine individuelle oder eine abstrakte Beurteilung ankomme
(Beschwerdebegründung S. 3 f.). Aus ihrem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht,
dass es auf die aufgeworfene Frage unter Zugrundelegung der für das
Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts entschei-
dungserheblich ankommt.
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Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es im vorliegenden Fall keinerlei
Ansatzpunkte dafür gibt, dass das Existenzminimum des Klägers in Togo kon-
kret nicht gesichert werden könnte (BA S. 8). Zur Begründung hat es darauf
verwiesen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ge-
währleistet sei und es auch eine - in der Qualität allerdings eingeschränkte und
mit finanziellen Belastungen verbundene - medizinische Versorgung gebe. Da-
mit hat das Gericht nicht nur abstrakt, sondern auch konkret bezogen auf die
Person des Klägers die Sicherung des Existenzminimums festgestellt. Beson-
dere Umstände, die einen Rückschluss von der allgemeinen Versorgungslage
auf die des Klägers nicht zulassen, hat die Beschwerde nicht vorgetragen. Hier-
für reicht die 17-jährige Abwesenheit eines Erwachsenen, der Togo im Alter von
31 Jahren verlassen hat, jedenfalls nicht aus. Steht aber fest, dass das
Existenzminimum des Klägers gesichert ist, bedurfte es auch keiner Ausset-
zung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäi-
schen Union über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsge-
richts (Beschluss vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - Buchholz
451.902 Europ. Ausl- u Asylrecht Nr. 19), das auch die Frage zum Gegenstand
hat, ob der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass die allgemei-
nen Lebensbedingungen das Existenzminimum gewährleisten.
4. Die Beschwerde rügt schließlich eine Divergenz der Berufungsentscheidung
von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO). Die Abweichung liege in der Außerachtlassung der Vorgaben zur Bil-
dung der richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Be-
rufungsgericht habe entschieden, ohne eine umfassende zukunfts- und länder-
bezogene Prognose auf der Grundlage eingeführter Erkenntnisquellen aufzu-
stellen, die im Einzelnen nachprüfbar und nachvollziehbar wäre (Beschwerde-
begründung S. 4-6). Mit ihrem Vorbringen erfüllt die Beschwerde nicht die Dar-
legungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine Divergenzrüge.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Beschwerde wegen einer Divergenz zu-
zulassen, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ge-
nannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Den Darle-
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gungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt eine auf eine Di-
vergenz gestützte Beschwerde nur dann, wenn sie im Einzelnen ausführt, wel-
che divergierenden abstrakten, das heißt fallübergreifenden Rechtssätze das
anzufechtende und das herangezogene Urteil aufgestellt haben. Das Aufzeigen
einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines
der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in seiner Rechtsprechung
aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge
nicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz
310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Die Beschwerde bezeichnet
keinen Rechtssatz, mit dem das Berufungsgericht einem Rechtssatz des Bun-
desverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen
hat. Sie beanstandet nur die aus ihrer Sicht fehlerhafte Anwendung der Grund-
sätze zur richterlichen Überzeugungsbildung.
Aber auch wenn man das Vorbringen als Verfahrensrüge im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO verstehen wollte, wären deren Voraussetzungen nicht dar-
gelegt. Soweit die Beschwerde eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
geltend macht, greift sie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Beru-
fungsgerichts an. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber
nach der ständigen Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem
Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. etwa Be-
schluss vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108
Abs. 1 VwGO Nr. 11 m.w.N.). Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls aus-
nahmsweise, etwa bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung oder bei
einem Verstoß gegen die Denkgesetze in Betracht kommen. Dass die ange-
fochtene Entscheidung derartige Mängel aufweist, legt die Beschwerde nicht
dar. Die Beschwerde räumt vielmehr selbst ein, dass das Berufungsgericht un-
terschiedliche Erkenntnisquellen zur Lage in Togo zum Gegenstand des Ver-
fahrens gemacht hat. Aus der Entscheidung selbst ist ersichtlich, dass sich das
Gericht mit diesen Quellen wie auch mit dem von der Beschwerde im Rahmen
der Rügen zu 1. und 2. erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg
sowie weiteren von der Auffassung des Berufungsgerichts abweichenden Ge-
richtsentscheidungen auseinander gesetzt und die von ihm getroffenen Fest-
stellungen begründet hat. Der Sache nach wendet sich die Beschwerde gegen
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das Ergebnis der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.
Hiermit kann sie die Zulassung der Revision jedoch nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
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