Urteil des BVerwG vom 17.09.2004

Überprüfung, Widerspruchsverfahren, Begriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 20.04
VGH 13 A 02.1985
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l und Dr. N o l t e
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs - Flurbereinigungsgericht - vom 18. Mai 2004 wird zurück-
gewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-
sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die Frage auf,
"ob mit dem Begriff Sitz im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO lediglich der durch
Ländervorschrift festgelegte Sitz gemeint ist oder nicht auch gemeint ist jeder
Ort, an dem der Verwaltungsgerichtshof Senate unterhält."
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn sie lässt sich bereits
unmittelbar aus dem Gesetz im Sinne der ersten Alternative der Frage beantworten,
ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Wie sich
nämlich aus § 3 Abs. 1 VwGO ergibt, unterscheidet die Verwaltungsgerichtsordnung
zwischen dem Sitz eines Gerichts (vgl. Nrn. 1 und 2 dieser Vorschrift) und "anderen
Orten", an denen einzelne Kammern oder Senate bestehen können (vgl. § 3 Abs. 1
Nr. 5 VwGO). Wenn in § 58 Abs. 1 VwGO ausschließlich der "Sitz" erwähnt wird,
folgt daraus, dass die Angabe "anderer Orte", an denen sich auswärtige Spruchkör-
per des Gerichts befinden, nicht erforderlich ist.
Darüber hinaus wirft die Beschwerde sinngemäß die Frage auf,
ob § 134 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (Nachsichtgewährung) neben der
Wiedereinsetzungsvorschrift des § 60 VwGO im flurbereinigungsgerichtlichen
Klageverfahren Anwendung findet.
Auch dieser Frage kommt die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung nicht zu, denn sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts bereits dahingehend geklärt, dass die Gewährung von Nachsicht nach § 134
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) nicht für das gerichtliche Verfahren in Betracht
kommt (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 73.69 -
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RzF 134 II 41). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Mit
den Argumenten der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
setzt sie sich nicht auseinander. Der bloße Hinweis der Beschwerde, dass im Wider-
spruchsverfahren Wiedereinsetzung und Nachsichtgewährung nebeneinander an-
wendbar sind, besagt für die Anwendbarkeit des § 134 Abs. 2 FlurbG im gerichtlichen
Verfahren nichts und gibt schon deswegen keinen Anlass zu einer Überprüfung der
erwähnten Rechtsprechung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 52 Abs. 2, § 47, § 72 Nr. 1 GKG n.F.
Hien Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte