Urteil des BVerwG vom 08.03.2012

Verfahrensmangel, Gefahr, Verfahrensrecht, Subsumtion

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 2.12
VGH 8 A 1657/10.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und Prof. Dr. Kraft sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 25. August 2011 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf das Vorliegen einer Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie die
Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde macht eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 -
BVerwGE 134, 188) geltend. Das Berufungsgericht habe bei der Feststellung
der tatsächlichen Voraussetzungen einer individuellen Gefahr im Sinne des
§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Gefahrendichte nicht anhand einer Relations-
betrachtung gewürdigt, da es die Größenordnung der Risiken für die Zivilbevöl-
kerung in der Heimatprovinz des Klägers nicht anhand einschlägiger Zahlen
ermittelt habe. Der Bevölkerungszahl sei nicht - wie erforderlich - die Zahl von
Übergriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung gegenübergestellt worden.
Unklar bleibe zudem, ob das Berufungsgericht die Gesamtzahl aller Schadens-
fälle in Afghanistan oder Zahlen speziell für die Provinz Logar in Betracht gezo-
gen habe. Auf diese Weise ließe sich die vom Berufungsgericht angenommene
Gefahrendichte nicht belegen.
Mit diesem Vorbringen und den weiteren Ausführungen der Beschwerde ist eine
Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Die hinrei-
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chende Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO vielmehr die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene
Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes voraus, mit dem die Vorin-
stanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsge-
richts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechts-
vorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Denn das bloße Aufzeigen
einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt
den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
Die Beschwerde benennt keinen abweichenden Rechtssatz aus der von ihr an-
geführten Entscheidung, sondern wendet sich gegen die aus ihrer Sicht unzu-
treffende Ermittlung der Gefahrendichte durch das Berufungsgericht. Damit
kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Sie legt auch nicht dar,
dass das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung unter lediglich
formaler Bezugnahme auf die zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entwickelten
Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom
17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 - Rn. 18 ff.) der Sache nach abwei-
chende abstrakte Kriterien herangezogen habe. Das ist im Übrigen auch nicht
erkennbar, denn der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung - trotz
seiner Kritik an der Rechtsprechung des Senats - keine von dieser abweichen-
den Rechtssätze zugrunde gelegt. Er hat im Ausgangspunkt die Gefahrendichte
in der Heimatprovinz des Klägers quantitativ durch eine annäherungsweise Er-
hebung der Bevölkerungszahl sowie der Anschlagszahlen einschließlich der
dabei getöteten und verletzten Zivilisten ermittelt, auch wenn in der Entschei-
dung nicht das statistische Resultat berechnet wird, sondern nur die einzelnen
Faktoren genannt werden. Darauf aufbauend hat das Berufungsgericht in einer
wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die beim Kläger festgestellten ge-
fahrerhöhenden persönlichen Umstände eine individuelle Gefahr bejaht. Mit
ihrem Vorbringen einschließlich der Rüge, es fehle jede vernünftige Begrün-
dung dafür, weshalb der Kläger aufgrund seiner Volks- und Religionszugehörig-
keit, der früheren Mitgliedschaft in der DVPA und des angeblichen früheren
Landbesitzes in höherem Maße gefährdet sei, wendet sich die Beschwerde
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letztlich im Gewande der Divergenzrüge gegen die dem Tatsachengericht vor-
behaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne die behauptete
Maßstabsabweichung darzutun. Damit vermag sie die Zulassung der Revision
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu erreichen.
2. Die Beschwerde macht ferner eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatz
als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
geltend. Das Berufungsgericht habe bei der Feststellung der tatsächlichen Vor-
aussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht ausreichend belegte An-
nahmen getroffen und habe beim Kläger ohne eigentliche Begründung gefahr-
erhöhende Momente schlicht behauptet.
Mit diesem Vorbringen wendet sich die Beschwerde gegen die Beweiswürdi-
gung des Berufungsgerichts. Damit vermag sie eine Zulassung der Revision
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht zu erreichen, da die
Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht,
sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. nur Beschlüsse vom
12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4
S. 4 = NVwZ-RR 1995, 310; vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 -
Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. = NVwZ-RR 1996, 359 und vom
18. April 2008 - BVerwG 8 B 105.07 - ZOV 2008, 168, jeweils m.w.N.). Ein Ver-
fahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswür-
digung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen all-
gemeinen Erfahrungssatz missachtet (Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - BVerwG
1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 und vom 23. September
2011 - BVerwG 1 B 19.11 - juris, jeweils m.w.N.). Ein Verfahrensmangel bei der
Beweiswürdigung liegt aber nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinrei-
chend eindeutig von der materiellrechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten
Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm
bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung
gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat.
Einen solchen qualifizierten Mangel der Beweiswürdigung hat die Beschwerde
nicht aufgezeigt. Der Sache nach kritisiert sie lediglich die tatrichterliche Sach-
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verhalts- und Beweiswürdigung zur Gefahrendichte in der Heimatprovinz des
Klägers, die sie aufgrund abweichender eigener Annahmen als nicht ausrei-
chend belegt bzw. nicht nachvollziehbar erachtet. Damit lässt sich ein Verstoß
gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO indes nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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