Urteil des BVerwG vom 10.08.2010

Politische Verfolgung, Gefahr, Indien, International

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 2.10
VGH 3 A 1840/07.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 19. November 2009 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzli-
chen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt ist, hat
keinen Erfolg.
Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, „ob
politisch aktiven führenden Funktionären der Shiromani Akali Dal Europe mit
engen Kontakten zur Babbar Khalsa und der International Sikh Youth
Federation (ISYF) im Falle einer Rückkehr nach Indien mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit politische Verfolgung und schwere Menschenrechtsverletzungen
drohen, wenn feststeht, dass die indischen Sicherheitsbehörden bei Verhören
systematisch foltern“. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungs-
bedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die in einem Revisi-
onsverfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden kann. Die von der
Beschwerde aufgeworfene Frage zielt entgegen ihrer Auffassung nicht auf eine
Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung
der politischen Verhältnisse in Indien. Im Übrigen würde sich die aufgeworfene
Frage in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Ent-
scheidungserheblich wäre nur, ob dem Kläger die Gefahr droht, in Indien gefol-
1
2
- 3 -
tert zu werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts,
an die das Revisionsgericht gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist diese
Gefahr im Falle des Klägers zu verneinen (UA S. 7). Das Berufungsgericht hat
ferner die Gefahr verneint, dass der Kläger seitens der indischen Sicherheits-
behörden den als terroristisch eingestuften Organisationen „Babbar Khalsa“ und
„ISYF“ zugerechnet wird (UA S. 7 f.). Diese Feststellungen sind von der
Beschwerde nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden. Das Be-
schwerdevorbringen erschöpft sich insoweit in Angriffen auf die Sachverhalts-
und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit lässt sich die Zulassung
der Revision jedoch nicht erreichen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AslyVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann Richter Fricke
3
4