Urteil des BVerwG vom 21.03.2006

Begriff, Verfahrensmangel, Aufklärungspflicht, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 2.06
VGH 23 B 05.60
In der Verwaltungsstreitsache
- Prozessbevollmächtigte:
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 26. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 901,30 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg.
1. Als grundsätzlich bedeutsam im Sinne vom § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wirft
die Beschwerde die Frage auf,
„ob eine in Umsetzung einer Planungsabsicht errichtete
Erschließungsanlage bereits vor dem endgültigen Ab-
schluss des Bebauungsplanverfahrens die Grenzziehung
zwischen Innen- und Außenbereich verschieben kann“.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie betrifft die Ausle-
gung des jeweiligen § 2 der Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserab-
gabesatzung sowie zur Entwässerungssatzung des Beklagten, wonach ein Her-
stellungsbeitrag u.a. für „bebaubare“ Grundstücke erhoben wird, und mithin
dem irrevisiblen Landesrecht zuzuordnende Normen des kommunalen Sat-
zungsrechts, deren Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht
nachgeprüft wird (§ 137 Abs. 1 VwGO) und eine Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann.
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Die aufgeworfene Frage wird auch nicht dadurch zu einer solchen des Bundes-
rechts, dass das Satzungsrecht, soweit darin von „bebaubaren“ Grundstücken
die Rede ist, einen bundesrechtlich geprägten Begriff verwendet, dessen Inhalt
der Verwaltungsgerichtshof naheliegenderweise unter Rückgriff auf die Rege-
lungen der §§ 29 ff. BauGB bestimmt. Revisibles Bundesrecht liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich nur dann
vor, wenn eine Regelung kraft eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers
gilt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. März 1986 - BVerwG 7 B 35.86 -
Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 132 S. 16 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Denn die genannten Vorschriften des Baugesetzbuchs beanspruchen nicht, die
hier in Frage stehende Beitragspflicht für die Herstellung von Wasserversor-
gungs- bzw. Entwässerungsanlagen zu regeln. Ihre Anwendbarkeit folgt viel-
mehr aus der eigenständigen Entscheidung des kommunalen Satzungsgebers,
der den Beitragstatbestand selbst festgelegt hat und - in der bindenden Ausle-
gung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560
ZPO) - mit dem Begriff der Bebaubarkeit auf die Regelungen der §§ 29 ff.
BauGB verwiesen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1997 - BVerwG 8 B
101.97 - juris - zum auch in den hier maßgeblichen Satzungen des Beklagten
verwendeten bundesrechtlichen Begriff der Gewerblichkeit). Diese in Bezug
genommenen Vorschriften sind mithin ebenso irrevisibel, wie es eine wörtlich
mit den §§ 29 ff. BauGB übereinstimmende Regelung in der Satzung des Be-
klagten wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG 8 C 12.73 -
Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 69 S. 28 m.w.N.).
2. Auch die Rüge der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch.
Sie setzt u.a. voraus, dass sich die geltend gemachte Abweichung auf dieselbe
Rechtsvorschrift bezieht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.). Dar-
an fehlt es hier. Denn während - wie dargelegt - die Frage der Bebaubarkeit
eines Grundstücks hier eine solche des Landesrechts ist, bezieht sich die von
der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Ur-
teil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34
BauGB Nr. 138) auf die bundesrechtliche Vorschrift des § 34 BauGB. Ent-
scheidungen zu Rechtsvorschriften verschiedener Geltungsgrundlagen können
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jedoch, auch wenn die Regelungen inhaltlich übereinstimmen, eine Abweichung
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen (vgl. etwa BVerwG,
Beschluss vom 24. März 1986 - BVerwG 7 B 35.86 - a.a.O. S. 17).
3. Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe entgegen seiner Aufklärungspflicht (§ 86
Abs. 1 VwGO) von einer sich aufdrängenden Ortsbesichtigung zur Frage eines
Bebauungszusammenhangs abgesehen, erfüllt dieses Vorbringen bereits nicht
die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines sol-
chen Zulassungsgrundes stellt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O.). Denn die Beschwerde zeigt nicht auf, hin-
sichtlich welcher konkreter Tatsachen weiterer Aufklärungsbedarf bestand und
welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden
wären, die von dem durch das Vorbringen der Beteiligten und die zu den Ge-
richtsakten gereichten Karten und Fotografien vermittelten Erscheinungsbild
abwichen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. § 5 ZPO.
Hien Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte
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