Urteil des BVerwG vom 24.02.2005

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule, Vertretung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 2.05
OVG 15 KF 411/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) vom
7. Dezember 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die vom Kläger "in Vertretung der Erbin und Hofnachfolgerin Helga O." eingelegte
Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO ist in
der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und im Schreiben vom
31. Januar 2005 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Hien Dr. Nolte Domgörgen