Urteil des BVerwG vom 20.03.2002
Unternehmer, Umzug, Belastung, Eigenleistung
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BESCHLUSS
BVerwG 10 B 2.02
OVG 10 A 11315/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r und Dr. H. M ü l l e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
12. November 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 255,65 € (500 DM) fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn
sie eine bestimmte, bisher höchstrichterlich noch nicht ge-
klärte Rechtsfrage aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsa-
me Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. z.B.
Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13,
90 <91 f.>). Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die
aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswort-
lauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpreta-
tion auch außerhalb eines Revisionsverfahrens ohne weiteres,
d.h. auf einfache Weise und mit eindeutigem Ergebnis, beant-
worten lässt (vgl. z.B. Beschluss vom 30. Dezember 1994
- BVerwG 4 B 265.94 - Buchholz 406.111 § 5 BauGB-MaßnG Nr. 1 =
DÖV 1995, 422 = NVwZ 1995, 695). So liegt es hier. Die Be-
schwerde hat sinngemäß die Frage aufgeworfen, ob der Dienst-
herr im Rahmen der Erstattung von Beförderungsauslagen gemäß
§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung
für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten
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(Bundesumzugskostengesetz - BUKG -) in der Fassung vom
11. Dezember 1990 (BGBl I S. 2682) eine zur Aufrechnung ge-
stellte Schadensersatzforderung des öffentlich Bediensteten
gegenüber dem Umzugsunternehmer wegen Nichterfüllung vertrag-
lich vereinbarter Leistungen, die eine Minderung des Zahlungs-
anspruchs des Unternehmers bewirkt hat, zum Nachteil des Be-
diensteten berücksichtigen darf, so dass dieser Gegenanspruch
die zu erstattenden Auslagen mindert. Diese Frage ist ohne
weiteres zu bejahen, ohne dass es dafür der Durchführung eines
Revisionsverfahrens bedarf.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG bestimmt, dass die notwendigen Auslagen
für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen
Wohnung erstattet werden. Die Vorschrift begründet einen
dienstrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch, der seinem
Rechtscharakter entsprechend grundsätzlich lohn- und einkom-
menssteuerfrei ist (§ 3 Nr. 13 EStG). Der Erstattungsberech-
tigte hat aber nur einen Anspruch auf Ausgleich der ihm durch
den Umzug t a t s ä c h l i c h entstandenen Aufwendungen.
Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Wenn § 6
Abs. 1 Satz 1 BUKG bestimmt, dass die "notwendigen Auslagen
... erstattet" werden, setzt dies begriffsnotwendig voraus,
dass diese dem Berechtigten tatsächlich entstanden sind (vgl.
Drescher/Schmidt, BUKG, Stand 2002 § 6 Rn. 3; vgl. auch
Ziff. 6.1.2 Abs. 3 und 5 BUKGVwV in der Fassung der Verwal-
tungsvorschrift vom 25. Oktober 1999, GMBl 2000, 306 sowie
Ziff. 6.1.3 der Durchführungsbestimmungen zum BUKG, VMBl 1999,
2). Einer "Erstattung" sind - abgesehen von den hier nicht
einschlägigen Fällen der Pauschalierung oder Abschlagszah-
lung - nur solche Beträge zugänglich, durch die der Berechtig-
te aufgrund der Zahlung an den Umzugsunternehmer letztlich
tatsächlich belastet worden ist. Nur bei tatsächlich geleiste-
ten Zahlungen kann sich die Frage nach ihrer "Notwendigkeit"
im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG (vgl. zu diesem Begriff
die amtliche Begründung zur Vorgängervorschrift § 4 Abs. 1
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Satz 1 BUKG, Fassung 1964, BTDrucks IV/1441 S. 11; OVG
Münster, Urteil vom 12. Mai 2000, RiA 2001, 248) sinnvoll
stellen. Hat sich die umzugsbedingte finanzielle Belastung des
Berechtigten im Ergebnis tatsächlich aber reduziert, z.B. weil
der Unternehmer einen Nachlass gewährt hat, weil Teilleistun-
gen umsonst erfolgt sind (vgl. dazu Urteile vom 13. Dezember
1977 - BVerwG 2 WD 28/77 -, vom 14. Dezember 1977 - BVerwG
2 WD 39/77 - und vom 10. November 1987 - BVerwG 2 WD 6/87 -
BVerwGE 83, 339; Drescher/Schmidt a.a.O.) oder überhaupt nicht
erbracht worden sind, so besteht der Aufwendungsersatzanspruch
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG letztlich nur in der geringeren
Höhe.
Diese Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG (1990) von seinem
Wortlaut her stimmt auch mit dem Ergebnis der teleologischen
Interpretation der Vorschrift überein. Zweck des Bundesumzugs-
kostengesetzes ist die Erstattung der dem Berechtigten durch
den dienstlich veranlassten Umzug verursachten Mehraufwendun-
gen. An dieser Zweckbestimmung des Gesetzes als eines die Für-
sorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG, § 31 SG, § 46 DRiG) in
einem Teilbereich konkretisierenden Normenkomplexes ist die
Auslegung und Anwendung der einzelnen Vorschriften des Bundes-
umzugskostengesetzes - auch des § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG - zu
messen. Ein Anspruch auf Erstattung von notwendigen Auslagen
für das Befördern des Umzugsgutes besteht daher nur dann, wenn
sich diese als eine "Mehraufwendung" darstellen (vgl. z.B. Ur-
teil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 10 C 1.94 - BVerwGE 100,
214 <220> m.w.N.). Um den Ausgleich einer solchen umzugsbe-
dingten "Mehraufwendung" - in der Regel für Leistungen des Um-
zugsunternehmers - geht es dann aber nicht, wenn - wie hier -
allein die Frage im Raum steht, ob sich der Berechtigte im
Rahmen seines Erstattungsanspruchs einen seine Belastung min-
dernden Gegenanspruch anrechnen lassen muss, den er gegen den
Unternehmer wegen Nichterbringung von Vertragsleistungen mit
Erfolg geltend gemacht hat.
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Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn - wie hier -
die vom Unternehmer vertragswidrig nicht erbrachten Leistungen
vom Berechtigten - im Ergebnis kostensenkend - als Eigenleis-
tung erbracht werden. Eigenleistungen stellen keine Beförde-
rungsauslagen dar (vgl. auch Ziff. 6.1.5 BUKGVwV); sie lösen
daher auch dann keinen Erstattungsanspruch aus, wenn der Um-
zugsunternehmer ursprünglich zu dieser Leistung verpflichtet
war, diese Vertragspflicht jedoch nicht erfüllt hat und sich
wegen der inzwischen erbrachten Eigenleistung einen Abzug vom
vereinbarten Preis hat gefallen lassen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Albers Mayer Müller
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Beamtenrecht
Fachpresse: ja
Umzugskostenrecht
Rechtsquelle:
BUKG (1990) § 6 Abs. 1 Satz 1
Stichworte:
Umzugskostenerstattung; Beförderungsauslagen; Berücksichtigung
von Gegenleistungen und -ansprüchen, die den tatsächlichen
Aufwand des Erstattungsberechtigten mindern.
Leitsätze:
Der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Beförderungsausla-
gen gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 BUKG (1990) beschränkt sich auf den
tatsächlich erbrachten finanziellen Aufwand des Erstattungsbe-
rechtigten, d.h. er ermäßigt sich um Gegenansprüche, die gegen
den Umzugsunternehmer wegen nicht erbrachter Leistungen mit
Erfolg geltend gemacht worden sind. Eigenleistungen stellen
keine Beförderungsauslagen dar; sie lösen daher auch dann kei-
nen Erstattungsanspruch aus, wenn der Umzugsunternehmer ur-
sprünglich zu dieser Leistung verpflichtet war, diese Ver-
tragspflicht jedoch nicht erfüllt hat und sich deshalb einen
Abzug vom vereinbarten Preis hat gefallen lassen müssen.
Beschluss des 10. Senats vom 20. März 2002 - BVerwG 10 B 2.02
I. VG Koblenz vom 06.04.2001 - Az.: VG 9 K 3235/00 -
II. OVG Koblenz vom 12.11.2001 - Az.: OVG 10 A 11315/01 -