Urteil des BVerwG vom 10.10.2013

Tatsachenfeststellung, Beteiligter, Verfahrensmangel, Wahrscheinlichkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 19.13
OVG 8 A 5118/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2013 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der der Kläger Verfahrensmängel des Berufungsgerichts
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rügt, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht habe
keine Feststellungen getroffen, welche die Annahme rechtfertigten, dass dem
Kläger während seiner Zugehörigkeit zur PKK eine Beteiligung an den festge-
stellten terroristischen Straftaten der PKK im Sinne einer individuellen Verant-
wortung vorgeworfen werden könne. Vielmehr beschränke sich das Oberver-
waltungsgericht auf eine exemplarische und stichwortartige Aufzählung der Er-
eignisse in den Jahren 1990 bis 2000, bei denen die PKK mit hoher Wahr-
scheinlichkeit Übergriffe gegenüber der Zivilbevölkerung begangen habe. Das
Berufungsgericht schließe nicht aus, dass einzelne der PKK zugeschriebene
Taten tatsächlich nicht von dieser begangen worden seien. Bei der Aufzählung
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der der PKK zugerechneten Übergriffe stütze es sich u.a. auf das im Verfahren
eingeholte Gutachten des Sachverständigen I., der darauf hinweise, dass die
Zuverlässigkeit seiner Quellen problematisch sei. Auch der Bundesnachrichten-
dienst habe in seiner Stellungnahme ausdrücklich auf die fehlende Bestätigung
seiner Ausführungen durch unabhängige Quellen hingewiesen. Auch im Blick
auf die individuelle Zurechnung der vom Berufungsgericht aufgezählten Strafta-
ten leide das angefochtene Urteil an einem Aufklärungsdefizit. Allein der Um-
stand, dass eine Person einer in der „Terrorliste“ der Union aufgeführten Orga-
nisation wie der PKK angehöre und deren bewaffneten Kampf unterstützt habe,
rechtfertige nicht automatisch die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 3
Abs. 2 AsylVfG; vielmehr bedürfe es einer Würdigung der genauen tatsächli-
chen Umstände des Einzelfalles. Gemessen an den dazu von der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen für die
individuelle Verantwortlichkeit erwiesen sich die Feststellungen des Berufungs-
gerichts als unzureichend.
Mit diesem Vorbringen wird eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht auf-
gezeigt. Zwar muss der Tatrichter wegen der ihm obliegenden Pflicht zur Sach-
verhaltsaufklärung von Amts wegen alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten
Erkenntnismittel nutzen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regel-
mäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den nach seiner Rechtsauffassung
entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweis-
aufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfah-
rensbeteiligten keine Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben
(Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 146; Beschluss vom 11. Mai 1992 - BVerwG 6 B 10.92 - Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 295). Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur er-
schöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von
einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht
ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen
musste (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86
Abs. 1 VwGO Nr. 265). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu
ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch
zu stellen unterlassen hat (Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 -
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BVerwGE 131, 186 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 21 je-
weils Rn. 13 m.w.N.); lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge ge-
nügen den genannten Anforderungen nicht (Beschluss vom 3. Juli 1998
- BVerwG 6 B 67.98 - juris Rn. 2). Der anwaltlich vertretene Kläger hat in der
Berufungsverhandlung vom 2. Juli 2013 keine Beweisanträge gestellt. Es ist
auch nicht ersichtlich, dass sich dem Berufungsgericht zu den von der Be-
schwerde genannten Beweisthemen nach Einholung des Sachverständigengut-
achtens sowie diverser Stellungnahmen, der Befragung des Klägers und der
Einvernahme des Zeugen K. weitere Ermittlungen von Amts wegen hätten auf-
drängen müssen. Damit kann die Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben.
In Wirklichkeit wendet sich die Beschwerde im Gewand der Aufklärungsrüge
gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, zu der
auch die Frage zählt, ob das Berufungsgericht auf hinreichend breiter Tatsa-
chengrundlage entschieden hat (Beschluss vom 2. Mai 2012 - BVerwG 10 B
10.12 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 65). Die Grundsätze der
Beweiswürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts revisionsrechtlich jedoch in der Regel nicht dem Verfahrensrecht,
sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (Beschlüsse vom 12. Januar 1995
- BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4 = NVwZ-RR
1995, 310; vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 266 S. 18 f. = NVwZ-RR 1996, 359 und vom 8. Februar 2011
- BVerwG 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 jeweils
m.w.N.). Ein Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn
die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt
oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (Urteil vom 19. Januar 1980
- BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.> = Buchholz 310 § 108 VwGO
Nr. 225 S. 74 ff.; Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 249.03 - Buch-
holz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 und vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 -
NVwZ 2003, 1132 <1135>, jeweils m.w.N.). Das setzt aber jedenfalls voraus,
dass sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen
Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen
lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den
Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffne-
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ten Wertungsrahmen verlassen hat. Das kann auch dadurch geschehen, dass
die Vorinstanz bei der Tatsachenfeststellung das Regelbeweismaß richterlicher
Überzeugungsgewissheit gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verfehlt hat (Be-
schluss vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1
VwGO Nr. 66 = NVwZ 2011, 55). Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdi-
gung liegt aber im vorliegenden Fall nicht vor.
Zwar ist der Beschwerde einzuräumen, dass die von ihr monierte Formulierung
im Berufungsurteil (BU S. 35 f.)
„Der Senat führt im Folgenden exemplarisch und stich-
wortartig Ereignisse auf, bei denen die PKK mit hoher
Wahrscheinlichkeit Übergriffe gegenüber der Zivilbevölke-
rung in den Jahren 1990 bis 2000 begangen hat. Dabei ist
nicht ausgeschlossen, dass einzelne der PKK zugeschrie-
bene Taten tatsächlich nicht von dieser begangen worden
sind. Der Zeitraum zwischen 1990 und 2000 zeichnet sich
durch eine Vielzahl von Gewaltakten sowohl von der PKK
als auch von Seiten des türkischen Staates aus. In dieser
Zeit waren geheime staatliche und halbstaatliche Organi-
sationen, so z. B. JITEM, eine Abteilung des Geheim-
dienstes der Gendarmerie, aktiv und verübten auch Über-
fälle auf die Zivilbevölkerung. Die Urheber der Gewaltakte
konnten oft nicht festgestellt werden; der türkische Staat
und die PKK schoben sich gegenseitig die Verantwortung
zu.“
geeignet ist, Zweifel an einer verfahrensfehlerfreien Beweiswürdigung des Be-
rufungsgerichts zu wecken. Denn auch auf der Grundlage des abgesenkten
Beweismaßes in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (BU S. 21) kann eine Beteiligung an
den in der Norm genannten Straftaten oder Handlungen nur angenommen wer-
den, wenn für die erforderliche Haupttat an einzelne Vorfälle angeknüpft wird.
Eine statistische „Gesamtfeststellung“ der Täterschaft jedenfalls an einer Teil-
menge von aufgezählten Taten ohne Benennung der konkreten Einzeltat(en)
wäre nicht nur materiellrechtlich fehlerhaft, sondern verstieße auch gegen die in
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Regeln für eine rationale Überzeu-
gungsbildung. Indes ist das Berufungsgericht so nicht vorgegangen. Vielmehr
ergibt sich aus dem Kontext der o.g. Ausführungen seine tatrichterliche Über-
zeugung, dass die PKK jedenfalls für den Teil der aufgeführten Taten die Ver-
antwortung trägt, zu denen sie sich selbst bekannt hat. Diese Taten ergeben
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sich aus dem im Berufungsurteil genannten Gutachten des Sachverständigen I.
(z.B. die Taten vom 14. Januar 1994, 23. Januar 1994, 24. März 1994, 12. Au-
gust 1994, 13. Oktober 1994, 17. Dezember 1994, etc.), in dem der Sachver-
ständige die Vorfälle einzeln anführt, zu denen sich die PKK bekannt hat.
Die Verfahrensrüge hat auch keinen Erfolg, soweit sich die Beschwerde gegen
die Beteiligung des Klägers gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG an den genann-
ten Taten der PKK wendet. Denn bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein
Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist von dessen materiellrechtlicher Rechtsauf-
fassung auszugehen, auch wenn diese - wofür hier nichts ersichtlich ist - ver-
fehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310
§ 108 VwGO Nr. 183). Mit dem Einwand, es fehle „… bereits an einer Identifi-
zierung des geographischen Bereichs, in dem der Kläger Einfluss auf konkrete
Straftaten der PKK hätte haben können.“ (S. 4, 8 der Beschwerdebegründung),
verlässt die Beschwerde jedoch den materiellrechtlichen Ansatz der Vorinstanz
und stellt diesem ihre eigene Auffassung gegenüber. Das Gleiche gilt für das
Postulat eines spezifischen Zusammenhangs zwischen der logistischen Koordi-
nation des Klägers und terroristischen Handlungen der PKK (S. 6 der Be-
schwerdebegründung). Mit dem weiteren Vorbringen wendet sich die Be-
schwerde gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne insoweit
einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufzuzeigen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht
vor.
Prof. Dr. Kraft
Fricke
Dr. Maidowski
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