Urteil des BVerwG vom 06.07.2012

Änderung der Verhältnisse, Verfahrensmangel, Beweiserleichterung, Ausreise

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 19.12 (10 PKH 12.12)
OVG 3 L 67/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 2012 wird ver-
worfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde
der Beklagten bleibt ohne Erfolg, da sie nicht den Darlegungsanforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungs-
grundes gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch nicht geklärten und sowohl für das Berufungsgericht als
auch die angefochtene Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe,
worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen
soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
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Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt das
Vorbringen der Beschwerde nicht.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„welche näheren rechtlichen Voraussetzungen für die Er-
streckung der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der
Richtlinie 2004/83/EG gelten, insbesondere, ob sich die
Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie
2004/83/EG bei einer Gruppenverfolgungslage generell
auch auf bei Rückkehr drohende Eingriffe erstreckt, die
dem Typus der Individualverfolgung zuzuordnen sind, oder
derlei nur bei atypischen - und dann besonders zu begrün-
denden - Konstellationen angenommen werden kann.“
Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde keine klärungs-
bedürftige Frage auf. Sie setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass
die Richtlinie 2004/83/EG nicht danach differenziert, ob dem Betroffenen eine
Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder aus
individuellen Gründen droht.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(EuGH) geklärt, dass die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie
2004/83/EG im Asylerstverfahren zu beachten ist, wenn der Antragsteller frühe-
re Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt
für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im
Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Die solchen früheren
Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG
zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus
Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG ergebenden Voraussetzung zu berück-
sichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit
dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf
Schutz geltend macht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a.,
Abdulla u.a. - Slg. 2010, I-1493 Rn. 93). In Anwendung dieser Grundsätze ist
das Berufungsgericht - ungeachtet seiner missverständlichen Formulierung,
dass es an einem „grundlegenden Wandel der für die Zuerkennung des Flücht-
lingsstatus maßgeblichen tatsächlichen Umstände“ fehle (UA S. 12) - der Sache
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nach davon ausgegangen, dass sich an der Verfolgungssituation derjenigen,
die im Verdacht stehen, dem tschetschenischen Widerstand anzugehören, seit
der Ausreise der Kläger nichts Wesentliches geändert habe (UA S. 9) und keine
stichhaltigen Gründe zu erkennen seien, dass die Kläger bei einer Rückkehr
nicht von Verfolgung bedroht wären (UA S. 12). Begründet hat es dies damit,
dass die Kläger im Zeitpunkt ihrer Ausreise unmittelbar von einer an ihre Volks-
zugehörigkeit anknüpfenden Verfolgung bedroht gewesen seien, da seinerzeit
die russischen Sicherheitskräfte Tschetschenen generell als feindselig betrach-
tet hätten, sofern sie nicht auf ihrer Seite tätig gewesen seien (UA S. 8). Damit
knüpfte die vom Berufungsgericht angenommene Vorverfolgung nicht nur an
die tschetschenische Volkszugehörigkeit der Kläger, sondern auch an die die-
ser Gruppe von den verfolgenden russischen Sicherheitskräften generell zuge-
schriebene Gegnerschaft und damit an ihre vermeintliche politische Überzeu-
gung an (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 der Richt-
linie 2004/83/EG). Gleiches gilt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
für die den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien nunmehr von
den tschetschenischen Sicherheitskräften drohende Verfolgung.
2. Die Beschwerde genügt auch bezüglich der gerügten Verfahrensfehler nicht
den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. In diesem Zu-
sammenhang wendet sich die Beschwerde sowohl gegen die Feststellungen
des Berufungsgerichts zur aktuellen Verfolgungsgefährdung in Tschetschenien
als auch zum Nichtbestehen einer inländischen Fluchtalternative in anderen
Teilen der Russischen Föderation. Bei einer Verfahrensrüge ist den Darle-
gungspflichten nur genügt, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel so-
wohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner
rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird (stRspr, vgl. Beschluss vom
19. August 1997 a.a.O.). Dabei hat der Senat im Rahmen der Verfahrensrügen
der Beklagten nicht zu beurteilen, ob die Sachverhalts- und Beweiswürdigung
des Tatsachengerichts im Ergebnis sachlich zutreffend sowie in der Begrün-
dung durchweg überzeugend ist oder ob verfahrensfehlerfrei auch eine andere
Bewertung des Erkenntnismaterials möglich gewesen wäre.
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a) Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht
sich bei Anwendung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG zwar mit der
Frage des inneren Zusammenhangs zwischen der bei der Ausreise und der bei
heutiger Rückkehr drohenden Gefahrenlage befasst habe. Die Bejahung des
nötigen Zusammenhangs zeige sich aber methodisch den höchstrichterlichen
Vorgaben nicht entsprechend hergeleitet. Damit sei sie nicht hinreichend trag-
fähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei der
Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG jeweils im Ein-
zelfall zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände
sich die Vermutungswirkung erstrecke. Diesbezüglich habe das Berufungsge-
richt auf der Tatsachenebene keine Prüfung vorgenommen und keine Feststel-
lungen getroffen.
Mit diesem und dem weiteren Vorbringen macht die Beschwerde lediglich gel-
tend, dass ihrer Auffassung nach die tatrichterlichen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts für eine Prüfung auf der Grundlage der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht genügten. Dies vermag schon im Ansatz kei-
nen eine Zulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler zu begründen. Im Übri-
gen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen in den von der Be-
schwerde zitierten Urteilen des Senats vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C
4.09 - (BVerwGE 136, 360) und - BVerwG 10 C 5.09 - (BVerwGE 136, 377) le-
diglich zu der Frage verhalten, wann die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4
der Richtlinie 2004/83/EG beim subsidiären Schutz eingreift.
b) Die Beschwerde bemängelt weiter sowohl hinsichtlich der Verfolgungsge-
fährdung in Tschetschenien als auch hinsichtlich des Vorliegens einer inländi-
schen Fluchtalternative einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach
§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil das Berufungsgericht sich inhaltlich nicht hin-
reichend mit der abweichenden Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsge-
richte befasst habe, auf die sich die Beklagte zur Untermauerung ihrer Position
vor dem Berufungsgericht berufen habe.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die gebotene
Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfä-
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higer Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte
grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und
Beweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichen-
der obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfah-
rensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann
(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 1. März 2006 - BVerwG 1 B 85.05 - Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 324 und - BVerwG 1 B 86.05). Etwas anderes gilt nur
dann, wenn sich ein Beteiligter einzelne tatrichterliche Feststellungen eines
Oberverwaltungsgerichts als Parteivortrag zu eigen macht und es sich dabei um
ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen handelt. Geht das Be-
rufungsgericht hierauf in den Urteilsgründen nicht ein und lässt sich auch sonst
aus dem gesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen, dass und in
welcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat,
liegt in der unterlassenen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung eines
anderen Oberverwaltungsgerichts ausnahmsweise auch ein rügefähiger Verfah-
rensmangel (vgl. in diesem Sinne schon Beschluss vom 21. Mai 2003 - BVerwG
1 B 298.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270). In Anwendung dieser
Grundsätze ist ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt.
Hinsichtlich der Verfolgungsgefährdung in Tschetschenien setzt sich die Be-
schwerde nicht damit auseinander, dass sich das Berufungsgericht mit der ab-
weichenden Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte ausdrücklich
befasst hat und letztlich auf der Grundlage des den anderen Gerichten bei ihren
Entscheidungen nicht vorliegenden neuesten Lageberichts des Auswärtigen
Amtes und den darin enthaltenen Hinweisen auf eine zwischenzeitliche Ver-
schlechterung der Menschenrechtslage in Tschetschenien zu einer anderen
Einschätzung der aktuellen Verfolgungssituation gekommen ist (UA S. 12 f.).
Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht hätte sich jedenfalls hin-
sichtlich des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative näher mit der
Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte auseinandersetzen müssen,
fehlt es bereits an einer näheren Bezeichnung der Entscheidungen und der da-
rin konkret getroffenen tatrichterlichen Feststellungen, die sich die Beklagte im
Berufungsverfahren als Parteivortrag zu eigen gemacht hat und mit denen sich
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das Berufungsgericht eingehender hätte auseinandersetzen müssen. Im Übri-
gen hat das Berufungsgericht gesehen, dass die Zumutbarkeit inländischen
Schutzes von anderen Gerichten in der Vergangenheit anders bewertet wurde,
ist selbst aber aufgrund des neuesten Lageberichts des Auswärtigen Amtes zu
einer anderen Einschätzung gekommen. Auch wenn sich aus diesem Lagebe-
richt keine Anhaltspunkte für eine grundlegende Änderung der Verhältnisse er-
geben, enthält er gleichwohl für die richterliche Überzeugungsbildung erhebli-
che weitere Erkenntnisse, die den anderen Gerichten nicht vorlagen.
c) Auch die Rüge, das Berufungsurteil verletze in mehrfacher Hinsicht die rich-
terliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist nicht ordnungsgemäß darge-
legt. Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang geltend, das Beru-
fungsurteil beruhe sowohl hinsichtlich seiner Feststellungen zur Verfolgungsge-
fährdung der Kläger als auch hinsichtlich der Feststellungen zum Nichtbestehen
einer inländischen Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Födera-
tion auf bloßen Tatsachenbehauptungen.
Bei einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss nicht nur subs-
tanziiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklä-
rungsbedarf bestanden hat, sondern auch, welche für geeignet und für geboten
erachteten Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und
welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen
Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss
entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachenge-
richt auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nun-
mehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die be-
zeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten
aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Dem genügt
die Beschwerde nicht.
Die Beschwerde legt in diesem Zusammenhang lediglich dar, dass und warum
das Berufungsgericht ihrer Auffassung nach aus den in den Entscheidungs-
gründen inhaltlich wiedergegebenen Erkenntnisquellen falsche Schlussfolge-
rungen gezogen habe. Dieses Vorbringen vermag einen Verstoß gegen die
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richterliche Aufklärungspflicht nicht zu begründen. In Wahrheit wendet sich die
Beschwerde lediglich gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Sach-
verhalts- und Beweiswürdigung.
d) Das Vorbringen der Beschwerde genügt schließlich auch mit Blick auf den
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht den
Darlegungsanforderungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts sind die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich re-
gelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuord-
nen. Ein Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die
Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder
einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Ein Verfahrensmangel bei der
Beweiswürdigung liegt aber nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinrei-
chend eindeutig von der materiellrechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten
Anwendung des sachlichen Rechts, abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm
bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung
gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat
(vgl. Beschluss vom 8. März 2012 - BVerwG 10 B 2.12 - juris m.w.N.). Einen
solchen qualifizierten Mangel der Beweiswürdigung zeigt die Beschwerde nicht
auf.
Der Sache nach kritisiert sie auch hier lediglich die Sachverhalts- und Beweis-
würdigung des Berufungsgerichts zum Nichtbestehen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative, die sie auf der Grundlage der dem Berufungsgericht vorlie-
genden Erkenntnismittel als nicht ausreichend belegt bzw. tragfähig begründet
erachtet. Damit lässt sich ein Verfahrensfehler bei der Beweiswürdigung nicht
begründen. Soweit sie in diesem Zusammenhang bemängelt, dass bezüglich
der Möglichkeit einer Registrierung den vom Berufungsgericht verwerteten
Quellen keine landesweit geltenden Aussagen zu entnehmen seien, übergeht
sie im Übrigen die gegenteilige Einschätzung des im Lagebericht des Auswärti-
gen Amtes zitierten Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation
(UA S. 15). Soweit sie weiter behauptet, hinsichtlich der Gefahr einer zwangs-
weisen Verbringung nach Tschetschenien fehle es an einer tragfähigen Herlei-
tung, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass nach dem Lagebericht des
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Auswärtigen Amtes aus den Nordkaukasusrepubliken stammende Personen
weiterhin dem Zugriff der Behörden ihrer Heimatregionen unterworfen sind und
es in diesem Zusammenhang nach glaubhaften Berichten von Menschen-
rechtsorganisationen regelmäßig zu Rückführungen in die Heimatregion kommt
(UA S. 15). Auch legt sie nicht dar, inwiefern dieser Umstand für das Beru-
fungsgericht bei seiner Entscheidung überhaupt tragend war. Hinsichtlich der
Möglichkeit der Kläger, außerhalb Tschetscheniens ohne Registrierung in der
tschetschenischen Diaspora auf Dauer zu überleben, hält sie der Würdigung
des Berufungsgerichts, dass die nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes
für ein Überleben erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, lediglich ihre
Auffassung entgegen, dass es sich hierbei um zusammenwirkende Risikoum-
stände handele, die materiell einer wertenden Gesamtbetrachtung bedürften.
Da der Lagebericht in diesem Punkt nur bedingt aussagekräftig und interpreta-
tionsbedürftig ist, ist keine der beiden Schlussfolgerungen zwingend.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Mit der nicht anfechtbaren Kostenentscheidung erübrigt sich eine Entscheidung
über den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger, der derzeit mangels Vorlage
einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-
se und entsprechender Nachweise nicht entscheidungsreif ist.
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Dr. Maidowski
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