Urteil des BVerwG vom 15.05.2007

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 19.07
VGH 13 AS 07.168
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2007
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Dr. Nolte
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Feb-
ruar 2007 wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht. Überdies wurde dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1
VwGO nicht entsprochen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird durch
§ 140 Satz 3 FlurbG lediglich für das erstinstanzlich zuständige Flurbereini-
gungsgericht eine Ausnahme vom sog. Anwaltszwang zugelassen. Die vom
Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts mit Schreiben vom 12. April 2007
erteilten Hinweise sind somit auch in diesem Punkt zutreffend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Dr. h.c. Hien Vallendar Dr. Nolte
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