Urteil des BVerwG vom 30.03.2005

Urteil vom 30.03.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 19.05
OVG 10 A 614/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und
Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Die gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 8. März 2005 (10 A 614/05) erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig.
Denn dieser Beschluss ist seinerseits auf eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführer
ergangen und damit nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Unabhängig
hiervon ist die Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO ohnehin nicht zum Gericht der
nächsthöheren Instanz gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung
bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1
zum GKG ergibt.
Hien Vallendar Prof. Dr. Eichberger