Urteil des BVerwG vom 12.08.2010, 10 B 18.10
Verordnung, Form, Zustellung, Hauptsache
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 18.10 (10 C 24.10) VGH 8 A 302/09.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. Januar 2010 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
1Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
2Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht
Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an
die richterliche Überzeugungsbildung in Fällen verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu stellen sind.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 24.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Dr. Mallmann Richter Prof. Dr. Kraft
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